243/A XXVI. GP

Eingebracht am 16.05.2018
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

 

gemäß § 26 GOG

der Abgeordneten Mag. Schieder, Dr. Wittmann

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird (Livestream- und Video on Demand Angebote öffentlicher Ausschusssitzungen)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), BGBl. Nr. 410/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 41/2016, wird wie folgt geändert:

 

1. In § 8 Abs. 3 wird in Z 4 der Punkt am Ende durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 5 angefügt:

„5. die Bereitstellung von Ton- und Bildaufnahmen gemäß § 37a Abs. 1a.“

 

2. In § 21 Abs. 1 wird die Wendung „Stenographische Protokolle über parlamentarische Enqueten;“ gestrichen.

 

3. In § 21 Abs. 3 wird vor der Wendung „Berichte von Enquete-Kommissionen;“ die Wendung „Stenographische Protokolle über parlamentarische Enqueten;“ eingefügt.

 

4. In § 37a wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Dem Präsidenten obliegt nach Maßgabe der räumlichen und technischen Möglichkeiten die Vorsorge, dass Ton- und Bildaufnahmen von Sitzungen nach Abs. 1 angefertigt und auf der Homepage des Parlaments bereitgestellt werden. Sollte die Anfertigung und Bereitstellung wegen gleichzeitig stattfindender Sitzungen nur beschränkt möglich sein, hat der Präsident nach Beratung in der Präsidialkonferenz festzulegen, von welcher Sitzung Ton- und Bildaufnahmen angefertigt werden.“

 

5. In § 74b Abs. 6 lautet der erste Satz:

„Bei der Erörterung von EU-Themen gemäß Abs. 1 kann jeder Klub bis zum Beginn der Sitzung ein in Österreich gewähltes Mitglied des Europäischen Parlaments namhaft machen, das an den Verhandlungen mit beratender Stimme teilnimmt.“

 

6. § 76 Abs. 5 erster Satz lautet:

„Bei Debatten des Nationalrates über die Genehmigung von Staatsverträgen gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 2 B-VG, durch welche die vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union geändert werden, kann jeder Klub bis zum Beginn der Sitzung ein in Österreich gewähltes Mitglied des Europäischen Parlaments namhaft machen, das an den Verhandlungen mit beratender Stimme teilnimmt.“

 

7. In § 78 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „und Stenographische Protokolle über parlamentarische Enqueten“.

 

8. Nach § 81 wird folgender § 81a eingefügt:

„§ 81a. Bundeskanzler und Vizekanzler geben innerhalb von 2 Monaten nach Tagungsbeginn eine gemeinsame Erklärung zu den Legislativvorhaben der Bundesregierung in der laufenden Tagung ab. § 81 gilt sinngemäß.“

 

9. § 98 lautet:

§ 98. (1) Der Hauptausschuss des Nationalrates kann auf Antrag eines seiner Mitglieder die Abhaltung einer parlamentarischen Enquete (Einholung schriftlicher Äußerungen sowie Anhörung von Sachverständigen und anderen Auskunftspersonen unter Anwendung des § 40 Abs. 1 und 3) über Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Bundessache ist, beschließen. Bei der Verhandlung über einen solchen Antrag können Abänderungs- und Zusatzanträge von jedem in der Sitzung stimmberechtigten Abgeordneten gestellt werden. Der Hauptausschuss kann einen Beschluss auf Abhaltung einer Enquete jederzeit – unter Einhaltung der im § 42 Abs. 2 genannten Beschlusserfordernisse – abändern.

 

(2) Der Antrag auf Abhaltung einer Enquete gemäß Abs. 1 ist dem Präsidenten schriftlich zu überreichen und hat jedenfalls Gegenstand, Teilnehmerkreis und Tag der parlamentarischen Enquete zu enthalten.

 

(3) Wird in einer Sitzung des Hauptausschusses von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Abgeordneten verlangt, dass ein solcher Antrag in Verhandlung genommen wird, hat der Präsident diesen auf die Tagesordnung der nächstfolgenden Sitzung des Hauptausschusses zu stellen. Auch ohne ein diesbezügliches Verlangen ist ein solcher Antrag jedenfalls innerhalb von sechs Monaten nach seiner Überreichung in Verhandlung zu nehmen.

 

(4) Die Enquete steht, wenn der Hauptausschuss nicht auf Vorschlag des Präsidenten anderes beschließt, unter dessen Vorsitz. Für die Vorsitzführung bei einer Enquete gilt § 13 Abs. 2 und 3 sinngemäß.

 

(5) Die Enquete ist öffentlich im Sinne des § 37a Abs. 1. Ton- und Bildaufnahmen sind zulässig. § 37a Abs. 1a gilt sinngemäß. Weitere die Enquete betreffende Veröffentlichungen obliegen dem Präsidenten.

 

(6) Im Übrigen finden für Worterteilungen, tatsächliche Berichtigungen sowie den Ruf zur Sache und zur Ordnung die Bestimmungen der §§ 41 Abs. 5, 58, 101 und 102 sinngemäß Anwendung.“

10. § 98a lautet:

§ 98a. (1) Der Hauptausschuss kann eine Enquete-Kommission zur Vorbereitung von Entscheidungen über umfangreiche und bedeutsame Angelegenheiten einsetzen, wobei dieser auch eine Frist zur Berichterstattung gesetzt werden kann. § 98 Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß. Der Antrag auf Einsetzung einer Enquete-Kommission hat jedenfalls den genauen Auftrag an die Kommission sowie die Zusammensetzung derselben zu enthalten. Die Enquete-Kommission hat ihre Arbeit mit einem Bericht an den Nationalrat abzuschließen, wobei alle Meinungen wiederzugeben sind.

 

(2) Die Enquete-Kommission kann beschließen, Teile ihrer Sitzungen im Sinne des § 37a Abs. 1 öffentlich abzuhalten. Ton- und Bildaufnahmen sind in diesem Fall zulässig.

 

(3) Die Gesamtzahl der Enquete-Kommissionen, die ihren abschließenden Bericht noch nicht erstattet haben, darf drei nicht übersteigen.

 

(4) Auf die Tätigkeiten der Enquete-Kommissionen finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über das Ausschussverfahren sinngemäß Anwendung.“

 

11. § 109 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) …. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. ##/201# treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Geschäftsordnungsausschuss

 

 

Unter einem wird die Durchführung einer ersten Lesung gemäß § 69 Abs. 4 GOG zeitnah, jedenfalls aber innerhalb von drei Monaten, verlangt.


 

 

Begründung:

 

Allgemeiner Teil:

 

Die Enquete-Kommission „Stärkung der Demokratie in Österreich“ hat sich ein Jahr lang unter Beiziehung von BürgerInnen und ExpertInnen intensiv mit Fragen der Attraktivierung des Parlamentarismus und der Optimierung direkt demokratischer Elemente beschäftigt und deine Reihe von Detailvorschlägen erarbeitet. Zwischen allen sechs Fraktionen der XXV. GP wurde unter anderem eine Übereinstimmung über den gegenständlichen Gesetzesantrag erzielt.

 

Dieser enthält einen Vorschlag zur niederschwelligen Öffnung und Kommunikation der parlamentarischen Geschehnisse, vor allem durch die Übertragung öffentlicher Ausschusssitzungen durch Live-Streams oder Video-on-Demand-Angebote auch von zu Hause, was insbesondere auch ein Zugeständnis an die Bevölkerung außerhalb des Großraums Wien ist. Durch die Möglichkeit der On-Demand-Abrufbarkeit können originär parlamentarische Materialien aber auch für schulische oder sonstige Bildungszwecke genutzt werden.

 

 

Besonderer Teil:

 

Zu Z 1 (§ 8 Abs. 3 Z 5) und Z 4 (§ 37a Abs. 1a):

Die Erfahrung in vielen Parlamenten zeigt, dass der Besuch öffentlicher Ausschusssitzungen oft faktische Probleme aufwirft. Das Platzangebot in Ausschusslokalen ist in der Regel beschränkt, und die Sitzungszeiten und Sitzungsdauer können einen Besuch erschweren.

 

International geht die Entwicklung daher zu Live-Übertragungen öffentlicher Ausschusssitzungen und zur Möglichkeit eines späteren Abrufs der Aufzeichnungen, etwa im Rahmen von Video-on-Demand-Angeboten. Mit dem neuen § 37a Abs. 1a wird diese Entwicklung auch im Nationalrat aufgegriffen. Dem Präsidenten obliegt die Vorsorge dafür, dass – je nach räumlichen und technischen Möglichkeiten – Ton- und Bildaufnahmen öffentlicher Sitzungen angefertigt und auf der Homepage des Parlaments auch zum späteren Abruf bereitgestellt werden. Für den Fall, dass dies aus technischen und organisatorischen Gründen nur beschränkt möglich ist, soll der Präsident nach Beratung in der Präsidialkonferenz festlegen, welche Sitzungen aufgezeichnet und bereitgestellt werden.

Die Unzulässigkeit von Ton- und Bildaufnahmen gemäß § 37a Abs. 1 Z 5 bleibt unberührt.

 

Zu Z 2 (§ 21 Abs. 1), Z 3 (§ 21 Abs. 3), Z 7 (§ 78 Abs. 1), Z 9 und 10 (§§ 98 und 98a):

Parlamentarische Enqueten und Enquete-Kommissionen stellen ein wichtiges Instrument der Information, Konsultation von Öffentlichkeit und Interessensvertretern und der politischen Debatte im Parlament dar. Gerade in jüngerer Zeit werden sie verstärkt genützt. Dabei hat sich gezeigt, dass die derzeitigen Regelungen präzisiert und ergänzt werden sollten. Die Neufassung der §§ 98 und 98a soll hier Abhilfe schaffen. Dabei werden die geltenden Regelungen im Wesentlichen beibehalten, aber teilweise neu angeordnet. Nunmehr beziehen sich die Regelungen in § 98 ausschließlich auf parlamentarische Enqueten, jene in § 98a auf Enquete-Kommissionen. § 98 Abs. 1 bis 3 entsprechen der geltenden Fassung, § 98 Abs. 4 entspricht § 98a Abs. 1 in der geltenden Fassung. § 98 Abs. 5 wird neu formuliert. § 98 Abs. 6 wird auf Grundlage des geltenden § 98a Abs. 4 und 5 formuliert, § 98 Abs. 7 entspricht § 98a Abs. 3 in der geltenden Fassung. § 98a Abs. 1 wurde auf Grundlage der geltenden Fassung von § 98 Abs. 4 formuliert. § 98a Abs. 2 bis 4 entsprechen § 98 Abs. 5 bis 7 in der geltenden Fassung.

 

Parlamentarische Enqueten sind grundsätzlich für die öffentliche Erörterung politischer Sachfragen vorgesehen und demnach öffentlich zugänglich. Ton- und Bildaufnahmen sind gestattet, eine Aufzeichnung und Bereitstellung im Sinne von § 37a Abs. 1a wird vorgesehen. Im Sinne einer umfassenden Dokumentation wird über jede parlamentarische Enquete ein Stenographisches Protokoll erstellt. Die Abgeordneten, die dem Teilnehmerkreis der Enquete angehören, können gemäß § 98 Abs. 6 beschließen, dieses Stenographische Protokoll dem Nationalrat als Verhandlungsgegenstand vorzulegen. Damit wird eine weitere Diskussion im Nationalrat und auch eine Anerkennung und Würdigung der Experten und Teilnehmer an der Enquete ermöglicht. Im Unterschied zur bisherigen Rechtslage ist ein solches Stenographisches Protokoll gemäß § 21 Abs. 3 aber nur mehr ein Verhandlungsgegenstand des Nationalrates. Damit kann die Zuweisung an einen Ausschuss und die darauffolgende Berichterstattung an den Nationalrat entfallen.

 

Enquete-Kommissionen sollen – wie bisher – der Vorbereitung von Entscheidungen über umfangreiche und bedeutsame Angelegenheiten dienen. Im Unterschied zu Enqueten kann hier der internen Vorberatung und Diskussion ein höheres Gewicht zukommen. Daher sieht § 98a Abs. 2 – in Entsprechung mit der bisherigen Fassung von § 98 Abs. 5 – vor, dass die Enquete-Kommission eigenständig beschließen kann, welche Sitzungen öffentlich und welche nicht-öffentlich abgehalten werden sollen. Wie bisher beendet die Enquete-Kommission ihre Arbeit mit einem Bericht an den Nationalrat.

 

 

Zu Z 5 (§ 74b Abs. 6) und Z 6 (§ 76 Abs. 5):

Aufgrund der bisherigen Praxiserfahrungen betreffend die Teilnahme von Mitgliedern des Europäischen Parlaments an Sitzungen des Nationalrates werden die Modalitäten der Nominierung vereinfacht. Hinkünftig werden die Teilnahme und die Wortmeldungen von Mitgliedern des Europäischen Parlaments – wie die Wortmeldungen von Abgeordneten zum Nationalrat – am Beginn der Sitzung gemeldet.

 

Zu Z 8 (§ 81a):

Um die Legislativvorhaben der Bundesregierung auch für die interessierte Öffentlichkeit zu präsentieren, sollen der Bundeskanzler und der Vizekanzler innerhalb von zwei Monaten nach Tagungsbeginn eine gemeinsame Erklärung zu den Legislativvorhaben in der laufenden Tagung abgeben.