Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), BGBl. Nr. 410/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 41/2016, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Abs. 3 wird in Z 4 der Punkt am Ende durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 5 angefügt:

         „5. die Bereitstellung von Ton- und Bildaufnahmen gemäß § 37a Abs. 1a.“

2. In § 21 Abs. 1 wird die Wendung „Stenographische Protokolle über parlamentarische Enqueten;“ gestrichen.

3. In § 21 Abs. 3 wird vor der Wendung „Berichte von Enquete-Kommissionen;“ die Wendung „Stenographische Protokolle über parlamentarische Enqueten;“ eingefügt.

4. In § 37a wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Dem Präsidenten obliegt nach Maßgabe der räumlichen und technischen Möglichkeiten die Vorsorge, dass Ton- und Bildaufnahmen von Sitzungen nach Abs. 1 angefertigt und auf der Homepage des Parlaments bereitgestellt werden. Sollte die Anfertigung und Bereitstellung wegen gleichzeitig stattfindender Sitzungen nur beschränkt möglich sein, hat der Präsident nach Beratung in der Präsidialkonferenz festzulegen, von welcher Sitzung Ton- und Bildaufnahmen angefertigt werden.“

5. In § 74b Abs. 6 lautet der erste Satz:

„Bei der Erörterung von EU-Themen gemäß Abs. 1 kann jeder Klub bis zum Beginn der Sitzung ein in Österreich gewähltes Mitglied des Europäischen Parlaments namhaft machen, das an den Verhandlungen mit beratender Stimme teilnimmt.“

6. § 76 Abs. 5 erster Satz lautet:

„Bei Debatten des Nationalrates über die Genehmigung von Staatsverträgen gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 2 B-VG, durch welche die vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union geändert werden, kann jeder Klub bis zum Beginn der Sitzung ein in Österreich gewähltes Mitglied des Europäischen Parlaments namhaft machen, das an den Verhandlungen mit beratender Stimme teilnimmt.“

7. In § 78 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „und Stenographische Protokolle über parlamentarische Enqueten“.

8. Nach § 81 wird folgender § 81a eingefügt:

§ 81a. Bundeskanzler und Vizekanzler geben innerhalb von 2 Monaten nach Tagungsbeginn eine gemeinsame Erklärung zu den Legislativvorhaben der Bundesregierung in der laufenden Tagung ab. § 81 gilt sinngemäß.“

9. § 98 lautet:

§ 98. (1) Der Hauptausschuss des Nationalrates kann auf Antrag eines seiner Mitglieder die Abhaltung einer parlamentarischen Enquete (Einholung schriftlicher Äußerungen sowie Anhörung von Sachverständigen und anderen Auskunftspersonen unter Anwendung des § 40 Abs. 1 und 3) über Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Bundessache ist, beschließen. Bei der Verhandlung über einen solchen Antrag können Abänderungs- und Zusatzanträge von jedem in der Sitzung stimmberechtigten Abgeordneten gestellt werden. Der Hauptausschuss kann einen Beschluss auf Abhaltung einer Enquete jederzeit – unter Einhaltung der im § 42 Abs. 2 genannten Beschlusserfordernisse – abändern.

(2) Der Antrag auf Abhaltung einer Enquete gemäß Abs. 1 ist dem Präsidenten schriftlich zu überreichen und hat jedenfalls Gegenstand, Teilnehmerkreis und Tag der parlamentarischen Enquete zu enthalten.

(3) Wird in einer Sitzung des Hauptausschusses von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Abgeordneten verlangt, dass ein solcher Antrag in Verhandlung genommen wird, hat der Präsident diesen auf die Tagesordnung der nächstfolgenden Sitzung des Hauptausschusses zu stellen. Auch ohne ein diesbezügliches Verlangen ist ein solcher Antrag jedenfalls innerhalb von sechs Monaten nach seiner Überreichung in Verhandlung zu nehmen.

(4) Die Enquete steht, wenn der Hauptausschuss nicht auf Vorschlag des Präsidenten anderes beschließt, unter dessen Vorsitz. Für die Vorsitzführung bei einer Enquete gilt § 13 Abs. 2 und 3 sinngemäß.

(5) Die Enquete ist öffentlich im Sinne des § 37a Abs. 1. Ton- und Bildaufnahmen sind zulässig. § 37a Abs. 1a gilt sinngemäß. Weitere die Enquete betreffende Veröffentlichungen obliegen dem Präsidenten.

(6) Im Übrigen finden für Worterteilungen, tatsächliche Berichtigungen sowie den Ruf zur Sache und zur Ordnung die Bestimmungen der §§ 41 Abs. 5, 58, 101 und 102 sinngemäß Anwendung.“

10. § 98a lautet:

§ 98a. (1) Der Hauptausschuss kann eine Enquete-Kommission zur Vorbereitung von Entscheidungen über umfangreiche und bedeutsame Angelegenheiten einsetzen, wobei dieser auch eine Frist zur Berichterstattung gesetzt werden kann. § 98 Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß. Der Antrag auf Einsetzung einer Enquete-Kommission hat jedenfalls den genauen Auftrag an die Kommission sowie die Zusammensetzung derselben zu enthalten. Die Enquete-Kommission hat ihre Arbeit mit einem Bericht an den Nationalrat abzuschließen, wobei alle Meinungen wiederzugeben sind.

(2) Die Enquete-Kommission kann beschließen, Teile ihrer Sitzungen im Sinne des § 37a Abs. 1 öffentlich abzuhalten. Ton- und Bildaufnahmen sind in diesem Fall zulässig.

(3) Die Gesamtzahl der Enquete-Kommissionen, die ihren abschließenden Bericht noch nicht erstattet haben, darf drei nicht übersteigen.

(4) Auf die Tätigkeiten der Enquete-Kommissionen finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über das Ausschussverfahren sinngemäß Anwendung.“

11. § 109 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) …. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. ##/201# treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.“