243/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Andreas Schieder, Dr. Peter Wittmann,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 16.05.2018

 

 

Änderungen laut Antrag vom 16.05.2018

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), BGBl. Nr. 410/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 41/2016, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 8 Abs. 3 wird in Z 4 der Punkt am Ende durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 5 angefügt:

 

 

         „5. die Bereitstellung von Ton- und Bildaufnahmen gemäß § 37a Abs. 1a.“

 

(3) Jedenfalls der vorherigen Beratung in der Präsidialkonferenz bedürfen:

           1. die Erlassung der Hausordnung (§ 14 Abs. 1),

           2. die Anwendung des Shapley‘schen Verfahrens (§ 32 Abs. 2),

           3. die Erstellung einer Liste von Personen zur Wahl des Verfahrensrichters, des Verfahrensanwalts bzw. deren Stellvertreter gemäß § 7 Abs. 1 der Anlage 1: „Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse“ (VO-UA),

           4. die Vorschläge an den Geschäftsordnungsausschuss zur Wahl des Verfahrensrichters, des Verfahrensanwalts bzw. deren Stellvertreter gemäß § 7 Abs. 2 VO-UA.

 

 

(3) Jedenfalls der vorherigen Beratung in der Präsidialkonferenz bedürfen:

           1. die Erlassung der Hausordnung (§ 14 Abs. 1),

           2. die Anwendung des Shapley‘schen Verfahrens (§ 32 Abs. 2),

           3. die Erstellung einer Liste von Personen zur Wahl des Verfahrensrichters, des Verfahrensanwalts bzw. deren Stellvertreter gemäß § 7 Abs. 1 der Anlage 1: „Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse“ (VO-UA),

           4. die Vorschläge an den Geschäftsordnungsausschuss zur Wahl des Verfahrensrichters, des Verfahrensanwalts bzw. deren Stellvertreter gemäß § 7 Abs. 2 VO-UA.,

           5. die Bereitstellung von Ton- und Bildaufnahmen gemäß § 37a Abs. 1a.

 

 

2. In § 21 Abs. 1 wird die Wendung „Stenographische Protokolle über parlamentarische Enqueten;“ gestrichen.

 

(1) Gegenstände der Verhandlung des Nationalrates sowie der Vorberatung seiner Ausschüsse sind folgende schriftliche Vorlagen:

Selbständige Anträge von Abgeordneten;

Vorlagen der Bundesregierung;

Vorlagen über Initiativen und Beschlüsse des Europäischen Rates und des Rates gemäß Art. 23i Abs. 1, 3 und 4 B-VG sowie Art. 23j Abs. 1 B-VG;

Vorlagen über Vorschläge für Beschlüsse des Europäischen Stabilitätsmechanismus gemäß Art. 50b B-VG;

Berichte und Anträge des Hauptausschusses gemäß § 31d Abs. 5 und von dessen Ständigem Unterausschuss in Angelegenheiten der Europäischen Union gemäß § 31e Abs. 1;

Berichte des Hauptausschusses gemäß § 31d Abs. 5a und von dessen Ständigem Unterausschuss gemäß § 31e Abs. 1;

Anträge von Abgeordneten auf Erhebung einer Klage gemäß § 26a beim Gerichtshof der Europäischen Union;

Anträge von Abgeordneten auf Ablehnung einer Initiative oder eines Vorschlags gemäß Art. 23i Abs. 2 B-VG gemäß § 26b;

Gesetzesanträge des Bundesrates;

Volksbegehren;

Einsprüche des Bundesrates;

Stenographische Protokolle über parlamentarische Enqueten;

Gemeinsame Berichte der vom Nationalrat oder von Nationalrat und Bundesrat in internationale parlamentarische Organisationen entsendeten Delegierten sowie der an Veranstaltungen der Interparlamentarischen Union teilnehmenden Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates;

Berichte der Bundesregierung und ihrer Mitglieder gemäß § 28b Abs. 4;

Berichte des Rechnungshofes und Bundesrechnungsabschlüsse;

Berichte der Volksanwaltschaft;

Ersuchen um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung von Abgeordneten gemäß § 10 Abs. 2 und 3, Ersuchen um Entscheidung über das Vorliegen eines Zusammenhanges im Sinne des § 10 Abs. 3 und Mitteilungen von Behörden gemäß § 10 Abs. 5;

Anträge von Behörden gemäß Art. 63 Abs. 2 B-VG;

Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des Nationalrates;

Petitionen und Bürgerinitiativen;

Anträge und Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses gemäß § 33.

 

 

(1) Gegenstände der Verhandlung des Nationalrates sowie der Vorberatung seiner Ausschüsse sind folgende schriftliche Vorlagen:

Selbständige Anträge von Abgeordneten;

Vorlagen der Bundesregierung;

Vorlagen über Initiativen und Beschlüsse des Europäischen Rates und des Rates gemäß Art. 23i Abs. 1, 3 und 4 B-VG sowie Art. 23j Abs. 1 B-VG;

Vorlagen über Vorschläge für Beschlüsse des Europäischen Stabilitätsmechanismus gemäß Art. 50b B-VG;

Berichte und Anträge des Hauptausschusses gemäß § 31d Abs. 5 und von dessen Ständigem Unterausschuss in Angelegenheiten der Europäischen Union gemäß § 31e Abs. 1;

Berichte des Hauptausschusses gemäß § 31d Abs. 5a und von dessen Ständigem Unterausschuss gemäß § 31e Abs. 1;

Anträge von Abgeordneten auf Erhebung einer Klage gemäß § 26a beim Gerichtshof der Europäischen Union;

Anträge von Abgeordneten auf Ablehnung einer Initiative oder eines Vorschlags gemäß Art. 23i Abs. 2 B-VG gemäß § 26b;

Gesetzesanträge des Bundesrates;

Volksbegehren;

Einsprüche des Bundesrates;

Stenographische Protokolle über parlamentarische Enqueten;

Gemeinsame Berichte der vom Nationalrat oder von Nationalrat und Bundesrat in internationale parlamentarische Organisationen entsendeten Delegierten sowie der an Veranstaltungen der Interparlamentarischen Union teilnehmenden Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates;

Berichte der Bundesregierung und ihrer Mitglieder gemäß § 28b Abs. 4;

Berichte des Rechnungshofes und Bundesrechnungsabschlüsse;

Berichte der Volksanwaltschaft;

Ersuchen um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung von Abgeordneten gemäß § 10 Abs. 2 und 3, Ersuchen um Entscheidung über das Vorliegen eines Zusammenhanges im Sinne des § 10 Abs. 3 und Mitteilungen von Behörden gemäß § 10 Abs. 5;

Anträge von Behörden gemäß Art. 63 Abs. 2 B-VG;

Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des Nationalrates;

Petitionen und Bürgerinitiativen;

Anträge und Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses gemäß § 33.

 

 

3. In § 21 Abs. 3 wird vor der Wendung „Berichte von Enquete-Kommissionen;“ die Wendung „Stenographische Protokolle über parlamentarische Enqueten;“ eingefügt.

 

(3) Ferner sind Gegenstände der Verhandlung des Nationalrates:

Berichte von Enquete-Kommissionen;

Anfragen und Anfragebeantwortungen;

Erklärungen von Mitgliedern der Bundesregierung;

Mitteilungen über die Ernennung von Mitgliedern der Bundesregierung (Art. 70        B-VG) und von Staatssekretären (Art. 78 Abs. 2 B-VG);

die Erörterung von EU-Themen gemäß § 74b Abs. 1;

Wahlen.

 

 

(3) Ferner sind Gegenstände der Verhandlung des Nationalrates:

Stenographische Protokolle über parlamentarische Enqueten;

Berichte von Enquete-Kommissionen;

Anfragen und Anfragebeantwortungen;

Erklärungen von Mitgliedern der Bundesregierung;

Mitteilungen über die Ernennung von Mitgliedern der Bundesregierung (Art. 70        B-VG) und von Staatssekretären (Art. 78 Abs. 2 B-VG);

die Erörterung von EU-Themen gemäß § 74b Abs. 1;

Wahlen.

 

 

4. In § 37a wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

 

 

(1a) Dem Präsidenten obliegt nach Maßgabe der räumlichen und technischen Möglichkeiten die Vorsorge, dass Ton- und Bildaufnahmen von Sitzungen nach Abs. 1 angefertigt und auf der Homepage des Parlaments bereitgestellt werden. Sollte die Anfertigung und Bereitstellung wegen gleichzeitig stattfindender Sitzungen nur beschränkt möglich sein, hat der Präsident nach Beratung in der Präsidialkonferenz festzulegen, von welcher Sitzung Ton- und Bildaufnahmen angefertigt werden.

(1a) Dem Präsidenten obliegt nach Maßgabe der räumlichen und technischen Möglichkeiten die Vorsorge, dass Ton- und Bildaufnahmen von Sitzungen nach Abs. 1 angefertigt und auf der Homepage des Parlaments bereitgestellt werden. Sollte die Anfertigung und Bereitstellung wegen gleichzeitig stattfindender Sitzungen nur beschränkt möglich sein, hat der Präsident nach Beratung in der Präsidialkonferenz festzulegen, von welcher Sitzung Ton- und Bildaufnahmen angefertigt werden.

 

5. In § 74b Abs. 6 lautet der erste Satz:

 

 

„Bei der Erörterung von EU-Themen gemäß Abs. 1 kann jeder Klub bis zum Beginn der Sitzung ein in Österreich gewähltes Mitglied des Europäischen Parlaments namhaft machen, das an den Verhandlungen mit beratender Stimme teilnimmt.“

 

(6) Bei der Erörterung von EU-Themen gemäß Abs. 1 kann jeder Klub ein in Österreich gewähltes Mitglied des Europäischen Parlaments namhaft machen, das an den Verhandlungen mit beratender Stimme teilnimmt, sofern er dies spätestens 48 Stunden vor der Debatte – Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht eingerechnet – schriftlich ankündigt. Das jeweilige Mitglied des Europäischen Parlaments hat dem selben parlamentarischen Klub im Sinne des Klubfinanzierungsgesetzes 1985 BGBl. Nr. 156/1985, anzugehören wie die Abgeordneten des verlangenden Klubs. Jedes Mitglied des Europäischen Parlaments darf sich einmal mit einer Redezeit von maximal fünf Minuten zum Wort melden. Diese wird nicht auf die Gesamtredezeit des verlangenden Klubs angerechnet. Die Rednerreihenfolge wird unter Beachtung der Grundsätze des § 60 Abs. 4 vom Präsidenten nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz festgelegt.

 

 

(6) Bei der Erörterung von EU-Themen gemäß Abs. 1 kann jeder Klub bis zum Beginn der Sitzung ein in Österreich gewähltes Mitglied des Europäischen Parlaments namhaft machen, das an den Verhandlungen mit beratender Stimme teilnimmt, sofern er dies spätestens 48 Stunden vor der Debatte – Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht eingerechnet – schriftlich ankündigt.. Das jeweilige Mitglied des Europäischen Parlaments hat dem selben parlamentarischen Klub im Sinne des Klubfinanzierungsgesetzes 1985 BGBl. Nr. 156/1985, anzugehören wie die Abgeordneten des verlangenden Klubs. Jedes Mitglied des Europäischen Parlaments darf sich einmal mit einer Redezeit von maximal fünf Minuten zum Wort melden. Diese wird nicht auf die Gesamtredezeit des verlangenden Klubs angerechnet. Die Rednerreihenfolge wird unter Beachtung der Grundsätze des § 60 Abs. 4 vom Präsidenten nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz festgelegt.

 

 

6. § 76 Abs. 5 erster Satz lautet:

 

 

„Bei Debatten des Nationalrates über die Genehmigung von Staatsverträgen gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 2 B-VG, durch welche die vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union geändert werden, kann jeder Klub bis zum Beginn der Sitzung ein in Österreich gewähltes Mitglied des Europäischen Parlaments namhaft machen, das an den Verhandlungen mit beratender Stimme teilnimmt.“

 

(5) Bei Debatten des Nationalrates über die Genehmigung von Staatsverträgen gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 2 B-VG, durch welche die vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union geändert werden, kann jeder Klub ein in Österreich gewähltes Mitglied des Europäischen Parlaments namhaft machen, das an den Verhandlungen mit beratender Stimme teilnimmt, sofern er dies spätestens 48 Stunden vor der Debatte – Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht eingerechnet – schriftlich ankündigt. § 74b Abs. 6 gilt sinngemäß.

 

 

(5) Bei Debatten des Nationalrates über die Genehmigung von Staatsverträgen gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 2 B-VG, durch welche die vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union geändert werden, kann jeder Klub bis zum Beginn der Sitzung ein in Österreich gewähltes Mitglied des Europäischen Parlaments namhaft machen, das an den Verhandlungen mit beratender Stimme teilnimmt, sofern er dies spätestens 48 Stunden vor der Debatte – Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht eingerechnet – schriftlich ankündigt. § 74b Abs. 6 gilt sinngemäß..

 

 

7. In § 78 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „und Stenographische Protokolle über parlamentarische Enqueten“.

 

(1) Berichte der vom Nationalrat oder von Nationalrat und Bundesrat in internationale parlamentarische Organisationen entsendeten Delegierten sowie der an Veranstaltungen der Interparlamentarischen Union teilnehmenden Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates sowie Berichte der Volksanwaltschaft und Stenographische Protokolle über parlamentarische Enqueten werden vom Präsidenten in der auf die Verteilung nächstfolgenden Sitzung einem Ausschuß zur Vorberatung zugewiesen

 

(1) Berichte der vom Nationalrat oder von Nationalrat und Bundesrat in internationale parlamentarische Organisationen entsendeten Delegierten sowie der an Veranstaltungen der Interparlamentarischen Union teilnehmenden Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates sowie Berichte der Volksanwaltschaft und Stenographische Protokolle über parlamentarische Enqueten werden vom Präsidenten in der auf die Verteilung nächstfolgenden Sitzung einem Ausschuß zur Vorberatung zugewiesen.

 

 

8. Nach § 81 wird folgender § 81a eingefügt:

 

 

§ 81a. Bundeskanzler und Vizekanzler geben innerhalb von 2 Monaten nach Tagungsbeginn eine gemeinsame Erklärung zu den Legislativvorhaben der Bundesregierung in der laufenden Tagung ab. § 81 gilt sinngemäß.

§ 81a. Bundeskanzler und Vizekanzler geben innerhalb von 2 Monaten nach Tagungsbeginn eine gemeinsame Erklärung zu den Legislativvorhaben der Bundesregierung in der laufenden Tagung ab. § 81 gilt sinngemäß.

 

9. § 98 lautet:

 

§ 98. (1) Der Hauptausschuß des Nationalrates kann auf Antrag eines seiner Mitglieder die Abhaltung einer parlamentarischen Enquete (Einholung schriftlicher Äußerungen sowie Anhörung von Sachverständigen und anderen Auskunftspersonen unter Anwendung des § 40 Abs. 1 und 3) über Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Bundessache ist, beschließen. Bei der Verhandlung über einen solchen Antrag können Abänderungs- und Zusatzanträge von jedem in der Sitzung stimmberechtigten Abgeordneten gestellt werden. Der Hauptausschuß kann einen Beschluß auf Abhaltung einer Enquete jederzeit ‑ unter Einhaltung der im § 42 Abs. 2 genannten Beschlußerfordernisse ‑ abändern.

 

§ 98. (1) Der Hauptausschuss des Nationalrates kann auf Antrag eines seiner Mitglieder die Abhaltung einer parlamentarischen Enquete (Einholung schriftlicher Äußerungen sowie Anhörung von Sachverständigen und anderen Auskunftspersonen unter Anwendung des § 40 Abs. 1 und 3) über Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Bundessache ist, beschließen. Bei der Verhandlung über einen solchen Antrag können Abänderungs- und Zusatzanträge von jedem in der Sitzung stimmberechtigten Abgeordneten gestellt werden. Der Hauptausschuss kann einen Beschluss auf Abhaltung einer Enquete jederzeit – unter Einhaltung der im § 42 Abs. 2 genannten Beschlusserfordernisse – abändern.

§ 98. (1) Der HauptausschußHauptausschuss des Nationalrates kann auf Antrag eines seiner Mitglieder die Abhaltung einer parlamentarischen Enquete (Einholung schriftlicher Äußerungen sowie Anhörung von Sachverständigen und anderen Auskunftspersonen unter Anwendung des § 40 Abs. 1 und 3) über Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Bundessache ist, beschließen. Bei der Verhandlung über einen solchen Antrag können Abänderungs- und Zusatzanträge von jedem in der Sitzung stimmberechtigten Abgeordneten gestellt werden. Der HauptausschußHauptausschuss kann einen BeschlußBeschluss auf Abhaltung einer Enquete jederzeit unter Einhaltung der im § 42 Abs. 2 genannten Beschlußerfordernisse ‑Beschlusserfordernisse – abändern.

(2) Der Antrag auf Abhaltung einer Enquete gemäß Abs. 1 ist dem Präsidenten schriftlich zu überreichen und hat jedenfalls Gegenstand, Teilnehmerkreis und Tag der parlamentarischen Enquete zu enthalten.

 

(2) Der Antrag auf Abhaltung einer Enquete gemäß Abs. 1 ist dem Präsidenten schriftlich zu überreichen und hat jedenfalls Gegenstand, Teilnehmerkreis und Tag der parlamentarischen Enquete zu enthalten.

(2) Der Antrag auf Abhaltung einer Enquete gemäß Abs. 1 ist dem Präsidenten schriftlich zu überreichen und hat jedenfalls Gegenstand, Teilnehmerkreis und Tag der parlamentarischen Enquete zu enthalten.

(3) Wird in einer Sitzung des Hauptausschusses von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Abgeordneten verlangt, daß ein solcher Antrag in Verhandlung genommen wird, hat der Präsident diesen auf die Tagesordnung der nächstfolgenden Sitzung des Hauptausschusses zu stellen. Auch ohne ein diesbezügliches Verlangen ist ein solcher Antrag jedenfalls innerhalb von sechs Monaten nach seiner Überreichung in Verhandlung zu nehmen.

 

(3) Wird in einer Sitzung des Hauptausschusses von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Abgeordneten verlangt, dass ein solcher Antrag in Verhandlung genommen wird, hat der Präsident diesen auf die Tagesordnung der nächstfolgenden Sitzung des Hauptausschusses zu stellen. Auch ohne ein diesbezügliches Verlangen ist ein solcher Antrag jedenfalls innerhalb von sechs Monaten nach seiner Überreichung in Verhandlung zu nehmen.

(3) Wird in einer Sitzung des Hauptausschusses von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Abgeordneten verlangt, daßdass ein solcher Antrag in Verhandlung genommen wird, hat der Präsident diesen auf die Tagesordnung der nächstfolgenden Sitzung des Hauptausschusses zu stellen. Auch ohne ein diesbezügliches Verlangen ist ein solcher Antrag jedenfalls innerhalb von sechs Monaten nach seiner Überreichung in Verhandlung zu nehmen.

(4) In gleicher Weise kann der Hauptausschuß eine Enquete-Kommission zur Vorbereitung von Entscheidungen über umfangreiche und bedeutsame Angelegenheiten einsetzen, wobei dieser auch eine Frist zur Berichterstattung gesetzt werden kann. Der diesbezügliche Antrag im Sinne des Abs. 2 hat jedenfalls den genauen Auftrag an die Kommission sowie die Zusammensetzung derselben zu enthalten. Die Enquete-Kommission hat ihre Arbeit mit einem Bericht an den Nationalrat abzuschließen, wobei alle Meinungen wiederzugeben sind.

 

(4) Die Enquete steht, wenn der Hauptausschuss nicht auf Vorschlag des Präsidenten anderes beschließt, unter dessen Vorsitz. Für die Vorsitzführung bei einer Enquete gilt § 13 Abs. 2 und 3 sinngemäß.

(4) In gleicher Weise kann der Hauptausschuß eine Enquete-Kommission zur Vorbereitung von Entscheidungen über umfangreiche und bedeutsame Angelegenheiten einsetzen, wobei dieser auch eine Frist zur Berichterstattung gesetzt werden kann. Der diesbezügliche Antrag im Sinne des Abs. 2 hat jedenfalls den genauen Auftrag an die Kommission sowie die Zusammensetzung derselben zu enthalten. Die Enquete-Kommission hat ihre Arbeit mit einem Bericht an den Nationalrat abzuschließen, wobei alle Meinungen wiederzugeben sind.(4) Die Enquete steht, wenn der Hauptausschuss nicht auf Vorschlag des Präsidenten anderes beschließt, unter dessen Vorsitz. Für die Vorsitzführung bei einer Enquete gilt § 13 Abs. 2 und 3 sinngemäß.

(5) Die Enquete-Kommission kann beschließen, Teile ihrer Sitzungen im Sinne des § 37a Abs. 1 öffentlich abzuhalten. Ton- und Bildaufnahmen sind zulässig.

 

(5) Die Enquete ist öffentlich im Sinne des § 37a Abs. 1. Ton- und Bildaufnahmen sind zulässig. § 37a Abs. 1a gilt sinngemäß. Weitere die Enquete betreffende Veröffentlichungen obliegen dem Präsidenten.

(5) Die Enquete-Kommission kann beschließen, Teile ihrer Sitzungen  ist öffentlich im Sinne des § 37a Abs. 1 öffentlich abzuhalten.1. Ton- und Bildaufnahmen sind zulässig. § 37a Abs. 1a gilt sinngemäß. Weitere die Enquete betreffende Veröffentlichungen obliegen dem Präsidenten.

(6) Die Gesamtzahl der Enquete-Kommissionen, die ihren abschließenden Bericht noch nicht erstattet haben, darf drei nicht übersteigen.

 

(6) Im Übrigen finden für Worterteilungen, tatsächliche Berichtigungen sowie den Ruf zur Sache und zur Ordnung die Bestimmungen der §§ 41 Abs. 5, 58, 101 und 102 sinngemäß Anwendung.

(6) Die Gesamtzahl der Enquete-Kommissionen, die ihren abschließenden Bericht noch nicht erstattet haben, darf drei nicht übersteigen.(6) Im Übrigen finden für Worterteilungen, tatsächliche Berichtigungen sowie den Ruf zur Sache und zur Ordnung die Bestimmungen der §§ 41 Abs. 5, 58, 101 und 102 sinngemäß Anwendung.

(7) Auf die Tätigkeiten der Enquete-Kommissionen finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über das Ausschußverfahren sinngemäß Anwendung.

 

 

(7) Auf die Tätigkeiten der Enquete-Kommissionen finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über das Ausschußverfahren sinngemäß Anwendung.

 

 

10. § 98a lautet:

 

§ 98a. (1) Die Enquete steht, wenn der Hauptausschuß nicht auf Vorschlag des Präsidenten anderes beschließt, unter dessen Vorsitz. Für die Vorsitzführung bei einer Enquete gilt § 13 Abs. 2 und 3 sinngemäß.

 

§ 98a. (1) Der Hauptausschuss kann eine Enquete-Kommission zur Vorbereitung von Entscheidungen über umfangreiche und bedeutsame Angelegenheiten einsetzen, wobei dieser auch eine Frist zur Berichterstattung gesetzt werden kann. § 98 Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß. Der Antrag auf Einsetzung einer Enquete-Kommission hat jedenfalls den genauen Auftrag an die Kommission sowie die Zusammensetzung derselben zu enthalten. Die Enquete-Kommission hat ihre Arbeit mit einem Bericht an den Nationalrat abzuschließen, wobei alle Meinungen wiederzugeben sind.

§ 98a. (1) Die Enquete steht, wenn der Hauptausschuß nicht auf Vorschlag des Präsidenten anderes beschließt, unter dessen Vorsitz. Für die Vorsitzführung bei einer Enquete gilt § 13 Abs. 2 und 3 sinngemäß.§ 98a. (1) Der Hauptausschuss kann eine Enquete-Kommission zur Vorbereitung von Entscheidungen über umfangreiche und bedeutsame Angelegenheiten einsetzen, wobei dieser auch eine Frist zur Berichterstattung gesetzt werden kann. § 98 Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß. Der Antrag auf Einsetzung einer Enquete-Kommission hat jedenfalls den genauen Auftrag an die Kommission sowie die Zusammensetzung derselben zu enthalten. Die Enquete-Kommission hat ihre Arbeit mit einem Bericht an den Nationalrat abzuschließen, wobei alle Meinungen wiederzugeben sind.

(2) Die Enqueten sind für Medienvertreter zugänglich, sofern der Hauptausschuß bei der Beschlußfassung über eine Enquete nicht anderes beschlossen hat. Personen, die berechtigt sind, den Sitzungen der Ausschüsse des Nationalrates beizuwohnen, dürfen jedenfalls als Zuhörer anwesend sein. Über die Zutrittsmöglichkeit der Medienvertreter entscheidet der Präsident nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten.

 

(2) Die Enquete-Kommission kann beschließen, Teile ihrer Sitzungen im Sinne des § 37a Abs. 1 öffentlich abzuhalten. Ton- und Bildaufnahmen sind in diesem Fall zulässig.

(2) Die Enqueten sind für Medienvertreter zugänglich, sofern der Hauptausschuß bei der Beschlußfassung über eine Enquete nicht anderes beschlossen hat. Personen, die berechtigt sind, den Sitzungen der Ausschüsse des Nationalrates beizuwohnen, dürfen jedenfalls als Zuhörer anwesend sein. Über die Zutrittsmöglichkeit der Medienvertreter entscheidet der Präsident nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten.(2) Die Enquete-Kommission kann beschließen, Teile ihrer Sitzungen im Sinne des § 37a Abs. 1 öffentlich abzuhalten. Ton- und Bildaufnahmen sind in diesem Fall zulässig.

(3) Im übrigen finden für Worterteilungen, tatsächliche Berichtigungen sowie den Ruf zur Sache und zur Ordnung die Bestimmungen der §§ 41 Abs. 5, 58, 101 und 102 sinngemäß Anwendung.

 

(3) Die Gesamtzahl der Enquete-Kommissionen, die ihren abschließenden Bericht noch nicht erstattet haben, darf drei nicht übersteigen.

(3) Im übrigen finden für Worterteilungen, tatsächliche Berichtigungen sowie den Ruf zur Sache und zur Ordnung die Bestimmungen der §§ 41 Abs. 5, 58, 101 und 102 sinngemäß Anwendung.(3) Die Gesamtzahl der Enquete-Kommissionen, die ihren abschließenden Bericht noch nicht erstattet haben, darf drei nicht übersteigen.

(4) Über die Verhandlungen in einer parlamentarischen Enquete werden ‑ sofern die dem Teilnehmerkreis der Enquete angehörenden Abgeordneten für Teile derselben nicht anderes beschließen ‑ Stenographische Protokolle verfaßt und gedruckt herausgegeben. Weitere die Enquete betreffende Veröffentlichungen obliegen dem Präsidenten.

 

(4) Auf die Tätigkeiten der Enquete-Kommissionen finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über das Ausschussverfahren sinngemäß Anwendung.

 

(4) Über die Verhandlungen in einer parlamentarischen Enquete werden ‑ sofern die dem Teilnehmerkreis der Enquete angehörenden Abgeordneten für Teile derselben nicht anderes beschließen ‑ Stenographische Protokolle verfaßt und gedruckt herausgegeben. Weitere die Enquete betreffende Veröffentlichungen obliegen dem Präsidenten.(4) Auf die Tätigkeiten der Enquete-Kommissionen finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über das Ausschussverfahren sinngemäß Anwendung.

 

(5) Die dem Teilnehmerkreis der Enquete angehörenden Abgeordneten können beschließen, das Stenographische Protokoll als Verhandlungsgegenstand dem Nationalrat vorzulegen.

 

 

(5) Die dem Teilnehmerkreis der Enquete angehörenden Abgeordneten können beschließen, das Stenographische Protokoll als Verhandlungsgegenstand dem Nationalrat vorzulegen.

 

 

11. § 109 wird folgender Abs. 10 angefügt:

 

 

(10) …. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. ##/201# treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.

(10) …. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. ##/201# treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.