244/A XXVI. GP

Eingebracht am 16.05.2018
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Antrag

 

gemäß § 26 GOG

der Abgeordneten Mag. Schieder, Dr. Wittmann,

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird (attraktivere parlamentarische Behandlung von Volksbegehren, erste und zweite Volksbegehrensitzung)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), BGBl. Nr. 410/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 41/2016, wird wie folgt geändert:

 

1. § 24 lautet:

§ 24. (1) Die Behandlung eines Volksbegehrens findet in zwei besonderen Sitzungen des Nationalrates statt (Erste und Zweite Volksbegehren-Sitzung), die ausschließlich der Erörterung des Volksbegehrens dienen. Die Verhandlungen erfolgen gemäß den Allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung in den Sitzungen des Nationalrates, sofern nichts anderes bestimmt ist.

 

(2) Ein Volksbegehren soll binnen vier Wochen nach Einlangen im Nationalrat in einer Ersten Volksbegehren-Sitzung einer ersten Lesung unterzogen werden. Dabei erhält zunächst der Bevollmächtigte im Sinne des Volksbegehrensgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 106/2016, das Wort für eine Redezeit von 10 Minuten. Im Verhinderungsfall kann er sich von einem Stellvertreter im Sinne des Volksbegehrengesetzes 2018 vertreten lassen. Das zuständige Mitglied der Bundesregierung oder der im Sinne des § 19 Abs. 1 zu Wort gemeldete Staatssekretär ist verpflichtet eine Stellungnahme zum Gegenstand des Volksbegehrens abzugeben, welche ebenfalls 10 Minuten nicht überschreiten soll.

 

In der darauffolgenden Debatte kommt jedem Redner eine Redezeit von 10 Minuten und jedem Klub eine Redezeit von 25 Minuten zu. Einem Abgeordneten, der keinem Klub angehört, steht eine Redezeit von 5 Minuten zu.

 

(3) Nach der ersten Lesung ist ein besonderer Ausschuss im Sinne des § 87 Abs. 1 zu wählen, der innerhalb eines Monates nach seiner Wahl mit der Vorberatung des Volksbegehrens zu beginnen hat. Nach weiteren fünf Monaten hat er dem Nationalrat Bericht zu erstatten.

 

(4) Die Beratung über den Bericht des Ausschusses sowie damit in Zusammenhang stehende Anträge gemäß § 27 erfolgt in einer Zweiten Volksbegehren-Sitzung. Die Redenabfolge und die Redezeit richten sich nach Abs. 2.

 

(5) Eine Vertagung gemäß § 53 Abs. 6 Z 1 ist nur einmal zulässig, wobei die Verhandlungen binnen vier Wochen wiederaufzunehmen sind. Eine nochmalige Verweisung an den Ausschuss gemäß § 53 Abs. 6 Z 2 ist nur einmal zulässig. In diesem Fall hat der Ausschuss dem Nationalrat binnen fünf Monaten Bericht zu erstatten. Für die weitere Behandlung im Nationalrat gelten Abs. 1 und 4 sinngemäß.

 

(6) Zur Information der Öffentlichkeit über die Behandlung von Volksbegehren im Nationalrat führt die Parlamentsdirektion eine Internet-Plattform, auf der alle Volksbegehren, sobald sie im Nationalrat eingelangt sind, Ausschussberichte samt allfälligen Minderheitsberichten und abweichenden persönlichen Stellungnahmen sowie Stenographische Protokolle über die Volksbegehren-Sitzungen zu veröffentlichen sind. Die Klubs können Stellungnahmen zu einem Volksbegehren abgeben, die ebenso auf der Internet-Plattform zu veröffentlichen sind. Weitere Veröffentlichungen obliegen dem Präsidenten.“

 

2. § 37 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Ausschüsse sind verpflichtet, jenen Teilen ihrer Sitzungen, die der Vorberatung eines Volksbegehrens dienen, den Bevollmächtigten sowie zwei von diesem zu nominierende Stellvertreter im Sinne des Volksbegehrengesetzes 2018 beizuziehen.“

 

3. § 42 Abs. 1a lautet:

„(1a) Berichte über Volksbegehren sind darüber hinaus dem Bevollmächtigten und seinen Stellvertretern im Sinne des Volksbegehrengesetzes 2018 zuzustellen.

 

4. In § 69 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „und 2“.

5. In § 69 Abs. 7 entfällt das Wort „Volksbegehren“ samt Beistrich.

6. In § 107 wird nach dem Ausdruck „§ 24 Abs. 2“ der Ausdruck „, 3 und 5“ eingefügt.

 

7. § 109 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) …. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. ##/201# treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.“

Zuweisungsvorschlag: Geschäftsordnungsausschuss

 

Unter einem wird die Durchführung einer ersten Lesung gemäß § 69 Abs. 4 GOG zeitnah, jedenfalls aber innerhalb von drei Monaten, verlangt.

 

 

 

Begründung:

 

Allgemeiner Teil:

 

Die Enquete-Kommission „Stärkung der Demokratie in Österreich“ hat sich ein Jahr lang unter Beiziehung von BürgerInnen und ExpertInnen intensiv mit Fragen der Attraktivierung des Parlamentarismus und der Optimierung direkt demokratischer Elemente beschäftigt und deine Reihe von Detailvorschlägen erarbeitet. Zwischen allen sechs Fraktionen der XXV. GP wurde unter anderem eine Übereinstimmung über den gegenständlichen Gesetzesantrag erzielt.

 

Dieser attraktiviert insbesondere die parlamentarische Behandlung von Volksbegehren. So ist etwa deren Behandlung in dafür eigens einzuberufenden Plenarsitzungen vorzunehmen, um eben diese Behandlung in den Mittelpunkt des Interesses zu stellen. Der vorliegende Antrag möchte das von der Verfassung vorgegebene direktdemokratische Instrument des Volksbegehrens aufwerten und zugleich zugänglicher machen, insbesondere durch schwerpunktmäßige Veröffentlichung parlamentarischer Arbeit zu Volksbegehren.

 

Zu Z 1 (§ 24) und Z 6 (§ 107):

Im neuen § 24 werden die wesentlichen Bestimmungen, die das parlamentarische Verfahren hinsichtlich Volksbegehren regeln, zusammengefasst.

 

Abs. 1 schafft einen neuen Typus einer Plenarsitzung des Nationalrates, nämlich die „Volksbegehren-Sitzung“. In einer derartigen Sitzung werden ausschließlich ein einziges Volksbegehren und in der Zweiten Volksbegehren-Sitzung auch mit diesem in Zusammenhang stehende Ausschussberichte behandelt.

 

Insbesondere Dringliche Anfragen und dringliche Anträge, aktuelle (Europa-)Stunden, Fragestunden, Erklärungen gemäß § 19 Abs. 2 und § 19a bzw. EU-Erklärungen gemäß § 74b Abs. 1 lit. b sowie Kurzdebatten und Abstimmungen über Fristsetzungsanträge finden nicht statt.

 

Weiters können weder Anträge oder Verlangen im Zusammenhang mit einem Untersuchungsausschuss noch Berichte des Geschäftsordnungsausschusses oder eines Untersuchungsausschusses behandelt werden. Dadurch soll gewährleistet werden, dass einem Volksbegehren die ausschließliche Aufmerksamkeit zukommt. An einem Sitzungstag können mehrere Volksbegehren-Sitzungen oder neben Volksbegehren-Sitzungen auch reguläre Sitzungen bzw. Sondersitzungen des Nationalrates stattfinden. Der Bevollmächtigte und seine Stellvertreter unterliegen den Ordnungsbestimmungen des GOG-NR.

 

Um eine zeitlich straffe parlamentarische Behandlung von Volksbegehren garantieren zu können, ist gemäß Abs. 2 vorgesehen, dass bereits binnen vier Wochen nach Einlangen eines Volksbegehrens im Nationalrat verpflichtend die erste Lesung in der „Ersten Volksbegehren-Sitzung“ stattfinden soll. Da es sich um eine erste Lesung handelt, können – im Sinne von § 69 – keine Anträge eingebracht werden. Die Wahl eines besonderen Ausschusses ist verpflichtend in Abs. 3 geregelt (siehe noch unten). Sofern nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Behandlung von Volksbegehren die Allgemeinen Bestimmungen des GOG-NR.

 

Am Beginn der ersten Lesung des Volksbegehrens kann der Bevollmächtigte im Sinne des Volksbegehrengesetzes 2018 einmal für zehn Minuten vom Rednerpult aus (vgl. § 62 Abs. 1 erster Satz) das Wort ergreifen, um das Volksbegehren näher zu erläutern. Ist er verhindert, kann er einen seiner Stellvertreter im Sinne des Volksbegehrengesetzes 2018 nominieren, der an seiner Stelle das Wort ergreift.

 

Anschließend hat ein zuständiges Mitglied der Bundesregierung eine mündliche Stellungnahme zum Volksbegehren abzugeben, die zehn Minuten nicht übersteigen soll, wobei sich Mitglieder der Bundesregierung und Staatssekretäre im Zuge der darauffolgenden Debatte auch mehrmals zu Wort melden können (§ 19 Abs. 1).

 

Jedem Abgeordneten kommt in der Debatte eine Redezeit von zehn Minuten und jedem Klub eine Gesamtredezeit von insgesamt 25 Minuten zu, wobei sich Abgeordnete höchstens zweimal zu Wort melden können (§ 63 Abs. 1). Auch Abgeordnete ohne Klubzugehörigkeit können sich in der Debatte mit maximal 5 Minuten zu Wort melden.

 

Nach Schluss der Debatte wird gemäß Abs. 3 ein besonderer Ausschuss gewählt, in dem das Volksbegehren vorberaten wird. Mit der Wahl ist das Volksbegehren diesem Ausschuss zugewiesen. Durch die Vorberatung jedes Volksbegehrens in einem eigenen besonderen Ausschuss wird seine Bedeutung im parlamentarischen Prozess nochmals hervorgehoben. Einem solchen besonderen Ausschuss sollen keine anderen Verhandlungsgegenstände zugewiesen werden. Die Ausschussberatungen müssen spätestens einen Monat nach Zuweisung beginnen. Der Ausschuss muss spätestens fünf Monate nach Aufnahme der Beratungen einen Bericht an den Nationalrat erstatten.

 

Nach der Vorberatung im Ausschuss erfolgt gemäß Abs. 4 in einer „Zweiten Volksbegehren-Sitzung“ im Plenum die Beratung über das Volksbegehren samt den damit im Zusammenhang stehenden Anträgen des Ausschusses (§ 27 Abs. 1 und 3).

 

In dieser Sitzung können auch Abänderungs- und Zusatzanträge gemäß § 53 Abs. 3 sowie unselbständige Entschließungsanträge gemäß § 55 Abs. 1 eingebracht werden. In der Debatte hat ein zuständiges Mitglied der Bundesregierung mindestens eine Wortmeldung zum Volksbegehren abzugeben, die zehn Minuten nicht übersteigen soll. Weitere Wortmeldungen von Mitgliedern der Bundesregierung und Staatssekretären sind möglich (§ 19 Abs. 1). Der Bevollmächtigte sowie zwei seiner Stellvertreter sind berechtigt, je einmal das Wort zu ergreifen, wobei die Redezeit pro Redner zehn Minuten nicht übersteigen darf. Die Wortmeldungen erfolgen nach den allgemeinen Bestimmungen in § 60.

 

Gemäß Abs. 5 ist die Vertagung der Verhandlungen hinsichtlich des Berichts über ein Volksbegehren nur einmal zulässig. In diesem Fall hat die Wiederaufnahme der Beratungen zwingend binnen vier Wochen stattzufinden. Auch dann kann die Behandlung nur in einer (Zweiten) Volksbegehren-Sitzung erfolgen. Eine Rückverweisung des Verhandlungsgegenstandes in den Ausschuss ist ebenfalls nur einmal möglich. In diesem Fall hat der Ausschuss wieder binnen fünf Monaten nach Aufnahme der Beratungen einen Bericht an den Nationalrat zu erstatten. Dieser ist ebenfalls nur in einer Volksbegehren-Sitzung zu behandeln. Abs. 5 schließt nicht aus, dass zunächst eine Vertagung und sodann eine Rückverweisung (oder umgekehrt) stattfindet.

 

Um die Bevölkerung besser über Volksbegehren zu informieren, ist gemäß Abs. 6 vorgesehen, dass die Parlamentsdirektion eine Internet-Plattform führt, auf der alle Informationen über die Behandlung von Volksbegehren dargestellt werden.

 

Alle in § 24 vorgesehenen Fristen werden gemäß § 107 durch die tagungsfreie Zeit gehemmt.

 

Zu Z 2 (§ 37 Abs. 4):

Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung an das Volksbegehrengesetz 2018.

 

Zu Z 3 (§ 42 Abs. 1a):

Aufgrund der verpflichtenden Ausweitung der Informationsangebote über Volksbegehren gemäß § 24 Abs. 6 können die bisher in § 42 Abs. 1a vorgesehenen weiteren Informationspflichten entfallen. Weiters wird eine redaktionelle Anpassung an das Volksbegehrengesetz 2018 vorgenommen.

 

Zu Z 4 und 5 (§ 69 Abs. 3 und 7):

Aufgrund der speziellen Verfahrensbestimmungen über Volksbegehren in § 24 sind die bisherigen Regelungen in § 69 zu streichen.