244/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Andreas Schieder, Dr. Peter Wittmann
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 16.05.2018

 

 

Änderungen laut Antrag vom 16.05.2018

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), BGBl. Nr. 410/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 41/2016, wird wie folgt geändert:

 

 

1. § 24 lautet:

 

§ 24. (1) Bei Festlegung der Tagesordnung des Nationalrates haben Volksbegehren den Vorrang vor allen übrigen Gegenständen.

 

§ 24. (1) Die Behandlung eines Volksbegehrens findet in zwei besonderen Sitzungen des Nationalrates statt (Erste und Zweite Volksbegehren-Sitzung), die ausschließlich der Erörterung des Volksbegehrens dienen. Die Verhandlungen erfolgen gemäß den Allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung in den Sitzungen des Nationalrates, sofern nichts anderes bestimmt ist.

§ 24. (1) Bei Festlegung der Tagesordnung des Nationalrates haben Volksbegehren den Vorrang vor allen übrigen Gegenständen.§ 24. (1) Die Behandlung eines Volksbegehrens findet in zwei besonderen Sitzungen des Nationalrates statt (Erste und Zweite Volksbegehren-Sitzung), die ausschließlich der Erörterung des Volksbegehrens dienen. Die Verhandlungen erfolgen gemäß den Allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung in den Sitzungen des Nationalrates, sofern nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Vorberatung eines Volksbegehrens hat innerhalb eines Monates nach Zuweisung an den Ausschuß zu beginnen. Nach weiteren vier Monaten ist dem Nationalrat jedenfalls ein Bericht zu erstatten.

 

(2) Ein Volksbegehren soll binnen vier Wochen nach Einlangen im Nationalrat in einer Ersten Volksbegehren-Sitzung einer ersten Lesung unterzogen werden. Dabei erhält zunächst der Bevollmächtigte im Sinne des Volksbegehrensgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 106/2016, das Wort für eine Redezeit von 10 Minuten. Im Verhinderungsfall kann er sich von einem Stellvertreter im Sinne des Volksbegehrengesetzes 2018 vertreten lassen. Das zuständige Mitglied der Bundesregierung oder der im Sinne des § 19 Abs. 1 zu Wort gemeldete Staatssekretär ist verpflichtet eine Stellungnahme zum Gegenstand des Volksbegehrens abzugeben, welche ebenfalls 10 Minuten nicht überschreiten soll.

In der darauffolgenden Debatte kommt jedem Redner eine Redezeit von 10 Minuten und jedem Klub eine Redezeit von 25 Minuten zu. Einem Abgeordneten, der keinem Klub angehört, steht eine Redezeit von 5 Minuten zu.

(2) Die Vorberatung eines Volksbegehrens hat innerhalb eines Monates nach Zuweisung an den Ausschuß zu beginnen. Nach weiteren vier Monaten ist dem Nationalrat jedenfalls ein Bericht zu erstatten.(2) Ein Volksbegehren soll binnen vier Wochen nach Einlangen im Nationalrat in einer Ersten Volksbegehren-Sitzung einer ersten Lesung unterzogen werden. Dabei erhält zunächst der Bevollmächtigte im Sinne des Volksbegehrensgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 106/2016, das Wort für eine Redezeit von 10 Minuten. Im Verhinderungsfall kann er sich von einem Stellvertreter im Sinne des Volksbegehrengesetzes 2018 vertreten lassen. Das zuständige Mitglied der Bundesregierung oder der im Sinne des § 19 Abs. 1 zu Wort gemeldete Staatssekretär ist verpflichtet eine Stellungnahme zum Gegenstand des Volksbegehrens abzugeben, welche ebenfalls 10 Minuten nicht überschreiten soll.

In der darauffolgenden Debatte kommt jedem Redner eine Redezeit von 10 Minuten und jedem Klub eine Redezeit von 25 Minuten zu. Einem Abgeordneten, der keinem Klub angehört, steht eine Redezeit von 5 Minuten zu.

 

(3) Nach der ersten Lesung ist ein besonderer Ausschuss im Sinne des § 87 Abs. 1 zu wählen, der innerhalb eines Monates nach seiner Wahl mit der Vorberatung des Volksbegehrens zu beginnen hat. Nach weiteren fünf Monaten hat er dem Nationalrat Bericht zu erstatten.

(3) Nach der ersten Lesung ist ein besonderer Ausschuss im Sinne des § 87 Abs. 1 zu wählen, der innerhalb eines Monates nach seiner Wahl mit der Vorberatung des Volksbegehrens zu beginnen hat. Nach weiteren fünf Monaten hat er dem Nationalrat Bericht zu erstatten.

 

(4) Die Beratung über den Bericht des Ausschusses sowie damit in Zusammenhang stehende Anträge gemäß § 27 erfolgt in einer Zweiten Volksbegehren-Sitzung. Die Redenabfolge und die Redezeit richten sich nach Abs. 2.

(4) Die Beratung über den Bericht des Ausschusses sowie damit in Zusammenhang stehende Anträge gemäß § 27 erfolgt in einer Zweiten Volksbegehren-Sitzung. Die Redenabfolge und die Redezeit richten sich nach Abs. 2.

 

(5) Eine Vertagung gemäß § 53 Abs. 6 Z 1 ist nur einmal zulässig, wobei die Verhandlungen binnen vier Wochen wiederaufzunehmen sind. Eine nochmalige Verweisung an den Ausschuss gemäß § 53 Abs. 6 Z 2 ist nur einmal zulässig. In diesem Fall hat der Ausschuss dem Nationalrat binnen fünf Monaten Bericht zu erstatten. Für die weitere Behandlung im Nationalrat gelten Abs. 1 und 4 sinngemäß.

(5) Eine Vertagung gemäß § 53 Abs. 6 Z 1 ist nur einmal zulässig, wobei die Verhandlungen binnen vier Wochen wiederaufzunehmen sind. Eine nochmalige Verweisung an den Ausschuss gemäß § 53 Abs. 6 Z 2 ist nur einmal zulässig. In diesem Fall hat der Ausschuss dem Nationalrat binnen fünf Monaten Bericht zu erstatten. Für die weitere Behandlung im Nationalrat gelten Abs. 1 und 4 sinngemäß.

 

(6) Zur Information der Öffentlichkeit über die Behandlung von Volksbegehren im Nationalrat führt die Parlamentsdirektion eine Internet-Plattform, auf der alle Volksbegehren, sobald sie im Nationalrat eingelangt sind, Ausschussberichte samt allfälligen Minderheitsberichten und abweichenden persönlichen Stellungnahmen sowie Stenographische Protokolle über die Volksbegehren-Sitzungen zu veröffentlichen sind. Die Klubs können Stellungnahmen zu einem Volksbegehren abgeben, die ebenso auf der Internet-Plattform zu veröffentlichen sind. Weitere Veröffentlichungen obliegen dem Präsidenten.

(6) Zur Information der Öffentlichkeit über die Behandlung von Volksbegehren im Nationalrat führt die Parlamentsdirektion eine Internet-Plattform, auf der alle Volksbegehren, sobald sie im Nationalrat eingelangt sind, Ausschussberichte samt allfälligen Minderheitsberichten und abweichenden persönlichen Stellungnahmen sowie Stenographische Protokolle über die Volksbegehren-Sitzungen zu veröffentlichen sind. Die Klubs können Stellungnahmen zu einem Volksbegehren abgeben, die ebenso auf der Internet-Plattform zu veröffentlichen sind. Weitere Veröffentlichungen obliegen dem Präsidenten.

 

 

2. § 37 Abs. 4 lautet:

 

(4) Die Ausschüsse sind verpflichtet, jenen Teilen ihrer Sitzungen, die der Vorberatung eines Volksbegehrens dienen, den Bevollmächtigten im Sinne des Volksbegehrengesetzes 1973 sowie zwei weitere, von diesem zu nominierende Stellvertreter gemäß § 3 Abs. 3 Z 3 des Volksbegehrengesetzes 1973 beizuziehen.

 

(4) Die Ausschüsse sind verpflichtet, jenen Teilen ihrer Sitzungen, die der Vorberatung eines Volksbegehrens dienen, den Bevollmächtigten sowie zwei von diesem zu nominierende Stellvertreter im Sinne des Volksbegehrengesetzes 2018 beizuziehen.

(4) Die Ausschüsse sind verpflichtet, jenen Teilen ihrer Sitzungen, die der Vorberatung eines Volksbegehrens dienen, den Bevollmächtigten im Sinne des Volksbegehrengesetzes 1973 sowie zwei weitere, von diesem zu nominierende Stellvertreter gemäß § 3 Abs. 3 Z 3im Sinne des Volksbegehrengesetzes 1973 2018 beizuziehen.

 

 

3. § 42 Abs. 1a lautet:

 

(1a) Berichte über ein Volksbegehren sind darüber hinaus dem Bevollmächtigten im Sinne des § 37 Abs. 4 sowie den Stellvertretern gemäß § 3 Abs. 3 Z 3 Volksbegehrengesetz 1973 zuzustellen. Weiters verfügt der Präsident die Veröffentlichung der Berichte über ein Volksbegehren im Amtsblatt der Wiener Zeitung. Schließlich haben Personen, die in der Wählerevidenz eingetragen sind und ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, das Recht, auf Anforderung umgehend und kostenlos diese Berichte auf dem Postweg zu erhalten.

 

(1a) Berichte über Volksbegehren sind darüber hinaus dem Bevollmächtigten und seinen Stellvertretern im Sinne des Volksbegehrengesetzes 2018 zuzustellen.

(1a) Berichte über ein Volksbegehren sind darüber hinaus dem Bevollmächtigten im Sinne des § 37 Abs. 4 sowie denund seinen Stellvertretern gemäß § 3 Abs. 3 Z 3 Volksbegehrengesetz 1973im Sinne des Volksbegehrengesetzes 2018 zuzustellen. Weiters verfügt der Präsident die Veröffentlichung der Berichte über ein Volksbegehren im Amtsblatt der Wiener Zeitung. Schließlich haben Personen, die in der Wählerevidenz eingetragen sind und ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, das Recht, auf Anforderung umgehend und kostenlos diese Berichte auf dem Postweg zu erhalten.

 

 

4. In § 69 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „und 2“.

 

(3) Gesetzesvorschläge gemäß Abs. 1 und 2 mit Ausnahme der Anträge von Abgeordneten werden nur auf Beschluß des Nationalrates in erste Lesung genommen. Ein darauf abzielender Antrag kann entweder vor Eingang in die Tagesordnung der auf die Verteilung der Vorlage folgenden Sitzung oder nach Beendigung der Verhandlungen dieser Sitzung gestellt werden.

 

 

(3) Gesetzesvorschläge gemäß Abs. 1 und 2 mit Ausnahme der Anträge von Abgeordneten werden nur auf Beschluß des Nationalrates in erste Lesung genommen. Ein darauf abzielender Antrag kann entweder vor Eingang in die Tagesordnung der auf die Verteilung der Vorlage folgenden Sitzung oder nach Beendigung der Verhandlungen dieser Sitzung gestellt werden.

 

 

5. In § 69 Abs. 7 entfällt das Wort „Volksbegehren“ samt Beistrich.

 

(7) Ist keine erste Lesung durchzuführen, weist der Präsident Volksbegehren, Regierungsvorlagen und Gesetzesanträge des Bundesrates in der auf die Verteilung der Vorlage zweitfolgenden Sitzung, Anträge von Abgeordneten in der auf die Einbringung nächstfolgenden Sitzung zu.

 

 

(7) Ist keine erste Lesung durchzuführen, weist der Präsident Volksbegehren, Regierungsvorlagen und Gesetzesanträge des Bundesrates in der auf die Verteilung der Vorlage zweitfolgenden Sitzung, Anträge von Abgeordneten in der auf die Einbringung nächstfolgenden Sitzung zu.

 

 

6. In § 107 wird nach dem Ausdruck „§ 24 Abs. 2“ der Ausdruck „ , 3 und 5“ eingefügt.

 

§ 107. In den Fällen der §§ 2 Abs. 1 Z 2, 10 Abs. 4, 24 Abs. 2, 26 Abs. 7, 28b Abs. 1, 32e Abs. 4, 69 Abs. 4, 79 Abs. 3 und 92 Abs. 2 wird der Lauf der jeweiligen Frist durch die tagungsfreie Zeit gehemmt. Dasselbe gilt für den Fall des § 7 Abs. 1 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes.

 

 

§ 107. In den Fällen der §§ 2 Abs. 1 Z 2, 10 Abs. 4, 24 Abs. 2, 3 und 4, 26 Abs. 7, 28b Abs. 1, 32e Abs. 4, 69 Abs. 4, 79 Abs. 3 und 92 Abs. 2 wird der Lauf der jeweiligen Frist durch die tagungsfreie Zeit gehemmt. Dasselbe gilt für den Fall des § 7 Abs. 1 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes.

 

 

7. § 109 wird folgender Abs. 10 angefügt:

 

 

(10) …. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. ##/201# treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.

 

(10) …. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. ##/201# treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.