Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), BGBl. Nr. 410/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 41/2016, wird wie folgt geändert:

1. § 100 lautet:

§ 100. (1) Dem Nationalrat unterbreitete Anliegen sind nur zu verhandeln, wenn sie schriftlich vorgelegt werden, sich auf eine Angelegenheit beziehen, die in Gesetzgebung oder Vollziehung Bundessache ist, und weder schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen Dritter noch den Anstand oder die Würde des Nationalrates verletzen noch beleidigende Äußerungen enthalten.

Ein Anliegen kann dem Nationalrat entweder

           1. als Petition von einem Mitglied des Nationalrates überreicht werden,

           2. als Bürgerinitiative in Papierform vorgelegt werden, wenn es von mindestens 500 zum Nationalrat Wahlberechtigten unterstützt worden ist, oder

           3. als elektronische Bürgerinitiative vorgelegt werden, wenn es als elektronisches Anliegen eingebracht und von mindestens 500 zum Nationalrat Wahlberechtigten elektronisch unterstützt worden ist.

Jeder zum Nationalrat Wahlberechtigte kann ein Anliegen gemäß Z 2 oder 3 nur einmal unterstützen.

(2) Die Unterstützung eines Anliegens in Papierform (Abs. 1 Z 2) erfolgt ausschließlich durch eigenhändige Angabe von Namen, Adresse, Geburtsdatum und Datum der Unterstützung sowie durch die Unterschrift des Unterstützenden.

(3) Eine Bürgerinitiative in Papierform (Abs. 1 Z 2) ist durch den Erstunterzeichner vorzulegen, wobei dieser seinen Wohnsitz nachzuweisen hat. Die Parlamentsdirektion hat zu überprüfen, ob die Eintragung des Erstunterzeichners in der Wählerevidenz gegeben ist; eine Überprüfung der für die Unterstützer geforderten Voraussetzungen kann auf Anordnung des Präsidenten stattfinden, der die Art und Weise derselben bestimmt.

(4) Die Parlamentsdirektion führt für elektronische Anliegen (Abs. 1 Z 3) eine Internet-Plattform in Verbindung mit einer vom Bundesminister für Inneres zur Verfügung gestellten Anwendung.

(5) Die Einbringung eines elektronischen Anliegens hat im Wege der Internet-Plattform unter Verwendung der Bürgerkarte im Sinne des § 4 E-Government-Gesetz (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, zu erfolgen. Die dabei abgegebene qualifizierte elektronische Signatur wird vom Bundesminister für Inneres in einer jeweils für ein elektronisches Anliegen zu bildenden Datenbank mit dem aus dem Zentralen Wählerregister – ZeWaeR (§ 4 Wählerevidenzgesetz 2018, BGBl. I Nr. 106/2016) entnommenen bereichsspezifischen Personenkennzeichen des Erstunterzeichners vermerkt. Der Erstunterzeichner hat der Parlamentsdirektion eine gültige E-Mail-Adresse bekanntzugeben.

(6) Entspricht das elektronische Anliegen den Voraussetzungen des Abs. 1, ist es auf der Internet-Plattform zu veröffentlichen. Höchstens fünf elektronische Anliegen desselben Erstunterzeichners können gleichzeitig auf der Plattform veröffentlicht werden.

(7) Die Unterstützung eines elektronischen Anliegens hat im Wege der Internet-Plattform unter Verwendung der Bürgerkarte im Sinne des § 4 E-GovG zu erfolgen. Die dabei abgegebene qualifizierte elektronische Signatur wird vom Bundesminister für Inneres in der für das elektronische Anliegen gebildeten Datenbank mit dem aus dem ZeWaeR entnommenen bereichsspezifischen Personenkennzeichen des Unterstützers vermerkt.

Die Anzahl der zu einem elektronischen Anliegen erfolgten Vermerke ist auf der Internet-Plattform zu veröffentlichen. Wurde ein elektronisches Anliegen von 500 zum Nationalrat Wahlberechtigten unterstützt, hat die Parlamentsdirektion den Erstunterzeichner per E-Mail davon in Kenntnis zu setzen.

(8) Eine elektronische Bürgerinitiative ist durch den Erstunterzeichner im Wege der Internet-Plattform vorzulegen. Solange keine Vorlage erfolgt ist, kann das elektronische Anliegen vom Erstunterzeichner zurückgezogen werden.

(9) Der Präsident weist Petitionen und Bürgerinitiativen, die die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 8 erfüllen, dem Ausschuss für Petitionen und Bürgerinitiativen zu. Anlässlich der Überreichung einer Petition kann das betreffende Mitglied des Nationalrates anregen, dass der Ausschuss für Petitionen und Bürgerinitiativen den Präsidenten ersucht, die Petition einem anderen Ausschuss zuzuweisen.

(10) Petitionen und Bürgerinitiativen werden in der Parlamentsdirektion zur Einsichtnahme aufgelegt, auf der Internet-Plattform veröffentlicht und an die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Ausschusses, dem sie zugewiesen wurden, verteilt.

(11) Der Präsident hat dem Bundesminister für Inneres mitzuteilen, welche elektronischen Anliegen gemäß Abs. 6 veröffentlicht werden, damit die für die Vermerke der elektronischen Einbringung und der elektronischen Unterstützungen notwendigen Vorkehrungen getroffen werden. Der Bundesminister für Inneres hat die in den für elektronische Anliegen gebildeten Datenbanken getätigten Vermerke gemäß Abs. 5 und 7

                                  - nach Zurückziehung eines elektronischen Anliegens durch den Erstunterzeichner,

                                  - nach erfolgreicher Vorlage der elektronischen Bürgerinitiative gemäß Abs. 8 oder,

                                  - wenn keine Zurückziehung oder Vorlage erfolgt ist, nach Ablauf eines Jahres nach Veröffentlichung des elektronischen Anliegens auf der Internet-Plattform

zu löschen. Der Präsident hat den Bundesminister für Inneres entsprechend zu unterrichten. Die Parlamentsdirektion hat den Erstunterzeichner vier Wochen vor Ablauf der Jahresfrist über den Fristablauf in Kenntnis zu setzen.“

2. § 100b wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Der Erstunterzeichner hat jedenfalls das Recht, zu Beginn der Behandlung der Bürgerinitiative eine kurze einleitende Stellungnahme abzugeben, die 5 Minuten nicht überschreiten dürfen.“

3. § 109 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) …. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. ##/201# treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.“