246/A XXVI. GP

Eingebracht am 16.05.2018
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

gemäß § 26 GOG

der Abgeordneten Mag. Schieder, Schatz, Kucher Genossinnen und Genossen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem Bundesgesetz vom 5. April 1960, mit dem bestimmte Abzeichen verboten werden (Abzeichengesetz 1960) geändert wird (Abzeichengesetz 2018)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem Bundesgesetz vom 5. April 1960, mit dem bestimmte Abzeichen verboten werden (Abzeichengesetz 1960) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz, mit dem Bundesgesetz vom 5. April 1960, mit dem bestimmte Abzeichen verboten werden (Abzeichengesetz 1960), BGBl. Nr. 84/1960, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 41/2016, wird wie folgt geändert:

1. § 1 lautet:

§ 1.(1) Abzeichen, Uniformen oder Uniformteile einer in Österreich verbotenen Organisation dürfen öffentlich weder getragen noch zur Schau gestellt, dargestellt oder verbreitet werden. Als Abzeichen sind auch Embleme, Symbole und Kennzeichen anzusehen. Dies gilt ebenso für ausländische Organisationen, die mit in Österreich verbotenen Organisationen kollaboriert, zusammengearbeitet oder kooperiert haben.

(2)  Das Verbot des Abs. 1 erstreckt sich auch auf Abzeichen, Uniformen und Uniformteile, die auf Grund ihrer Ähnlichkeit oder ihrer offenkundigen Zweckbestimmung als Ersatz eines der in Abs. 1 erwähnten Abzeichen, Uniformen oder Uniformteile gebraucht werden.

(3)  Orden und Ehrenzeichen, die eines der im Abs. 1 oder Abs. 2 erwähnten Embleme aufweisen, dürfen öffentlich weder getragen noch zur Schau gestellt werden.

2.  In § 3 Abs. 1 wird die Betragsangabe „4 000 Euro “ durch die Betragsangabe „5 000 Euro“ ersetzt.

3.  § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(10) § 1 sowie § 3 Abs 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. ##/201# treten mit 1. Juli 2018 in Kraft."

Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für innere Angelegenheiten

Unter einem wird die Durchführung einer ersten Lesung gemäß § 69 Abs. 4 GOG innerhalb von drei Monaten verlangt.

 

 

 

Begründung:

 

 

Allgemeiner Teil:

In den vergangenen Jahren ist immer wieder deutlich zutage getreten, dass das bestehende Abzeichengesetz an seine Grenzen stößt, wenn es um faschistische Symbole gibt, die ihren Ursprung im Ausland haben. Insbesondere das jährliche Ustasa - Treffen in Bleiburg/Pliberk verdeutlicht diese Problematik - obwohl die dort offen zur Schau getragenen Symbole einer faschistischen Einheit zugehörig sind, die sich auf Seiten der deutschen Wehrmacht am zweiten Weltkrieg beteiligte, gibt es für das Verbot dieser Symbole keine gesetzliche Grundlage.

Besonderer Teil:

 

 

Zu Z 1 (§ 1):

Durch das explizite Aufgreifen jener ausländischen Organisationen, die in inhaltlichem und organisatorischem Zusammenhang mit den in Österreich verbotenen Organisationen stehen, wird sowohl das internationale Netzwerk solcher Organisationen umfasst, als auch das von expliziten Nennungen unabhängige bewegliche System des Abzeichengesetzes erhalten.

Zu Z 2 (§ 3):

Im Sinne der allgemeinen Preisentwicklung und auch der Inflation scheint es nunmehr mehr als angebracht, diese Summe wie angegeben zu erhöhen