253/A(E) XXVI. GP

Eingebracht am 16.05.2018
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Dr. Peter Kolba,

Kolleginnen und Kollegen,

betreffend Verbot der privaten Haltung von Braunbären

In der 2. Tierhaltungsverordnung wird unter anderem festgelegt, in Bezug auf welche Wildtierarten in Österreich ein privates Haltungsverbot besteht. In § 9 wird taxativ aufgelistet, welche Wildtiere nicht privat, also außerhalb von Zoos mit entsprechender Bewilligung sowie gewissen wissenschaftlichen Einrichtungen, gehalten werden dürfen. Darunter finden sich unter Punkt 12 auch Großbären (Ursidae), jedoch mit Ausnahme des Braunbären (Ursus arctos).

In der Vergangenheit wurden oftmals Haltungsbedingungen bei Braunbären dokumentiert, die der Grundintention des Tierschutzgesetzes zutiefst widersprechen. Dazu zählte etwa eine stark eingeschränkte Bewegungsfreiheit, falsche Ernährung oder offenkundige Misshandlungen der Tiere. Es ist aus Tierschutzperspektive überhaupt nicht nachvollziehbar, wieso just bei Braunbären eine Ausnahme aus dem Haltungsverbot für Wildtiere gemacht wird. Dies lässt sich nur mit historischen, mittlerweile überholten Gründen erklären.

In Österreich gibt es derzeit, zum ersten Mal seit vielen Jahren, nach Auskunft von Tierschutzorganisationen keine in privater Haltung befindlichen Braunbären. Daher ist der Zeitpunkt auch unterdiesem Gesichtspunkt ideal, um diesen Anachronismus endgültig aus der Tierhaltungsverordnung zu beseitigen und einen Zustand herzustellen, der den Bestimmungen des im Verfassungsrang verankerten Tierschutzgedankens entspricht.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz wird aufgefordert, die 2. Tierhaltungsverordnung dahingehend zu ändern, dass die in § 9 geregelte Ausnahme des Braunbären (Ursus arctos) aus dem Verbot der Haltung bestimmter Wildtiere aufgehoben wird."

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Gesundheitsausschuss vorgeschlagen.