260/A XXVI. GP

Eingebracht am 17.05.2018
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Antrag

der Abgeordneten Mag. Dr. Rudolf Taschner, Wendelin Mölzer,

Kolleginnen und Kollegen,

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Privatschulgesetz geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Privatschulgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, zuletzt geändert durch das Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 5 Abs. 1 wird angefügt:

„Das Erfordernis gemäß lit. d wird auch durch einen Nachweis von zumindest gleichwertigen Sprachkenntnissen erfüllt. Lit. d gilt nicht für Personen gemäß § 1 Z 2 der Ausländerbeschäftigungsverordnung, BGBl. II Nr. 609/1990 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 257/2017.“

2. § 5 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 lautet:

„(4) Die an der Schule verwendeten Lehrer haben ebenfalls die in Abs. 1 genannten Bedingungen zu erfüllen.“

3. Dem § 27 Abs. 5 wird angefügt:

„§ 11 Abs. 2 lit. b gilt für die Leiterin oder den Leiter eines Schulclusters mit der Maßgabe, dass sie bzw. er die Lehrbefähigung für die Schulart einer der am Schulcluster beteiligten Schulen besitzt.“

4. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:

„§ 27a. Die zuständige Schulbehörde kann auf Antrag des jeweiligen Schulerhalters für am 31. August 2018 in Verwendung stehende Leiterinnen und Leiter bzw. Lehrerinnen und Lehrer vom Erfordernis des Nachweises der Sprachkenntnisse in der deutschen Sprache (§ 5 Abs. 1 lit. d und Abs. 4) Nachsicht erteilen, wenn öffentliche Interessen der Nachsichterteilung nicht entgegenstehen. Solche Nachsichterteilungen sind auf längstens vier Jahre zu befristen.“

5. Dem § 29 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 5 Abs. 1 und 4, § 27 Abs. 5, § 27a sowie § 30 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 treten mit 1. September 2018 in Kraft.“

6. In § 30 wird das Wort „Bildung“ durch die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

 

 

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Unterrichtsausschuss zuzuweisen.

Begründung:

 

Zu Z 1 (§ 5 Abs. 1):

Zur Gewährleistung eines qualitätsvollen Unterrichts wurden mit dem Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, die in § 5 genannten Anforderungen um den Nachweis der vorhandenen Sprachkompetenz in der deutschen Sprache auf Referenzniveau C1 im Sinne des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) für Sprachen erweitert (§ 5 Abs. 1 lit. d).

Neben entsprechenden Zertifikaten eines Sprachinstituts (wie bspw. das ÖSD-Zertifikat) gemäß dem Referenzniveau C1 des GER für den Erwerb der deutschen Sprache als Fremdsprache werden auch Möglichkeiten für den Nachweis dem Referenzniveau C1 zumindest gleichwertigen deutschen Sprachkenntnissen verankert. Darunter fallen insbesondere österreichische Reifeprüfungszeugnisse mit Unterrichtssprache Deutsch bzw. gleichwertige ausländische Zeugnisse oder Abschlusszeugnisse mindestens dreijähriger Studien mit Unterrichtssprache Deutsch an postsekundären Bildungseinrichtungen. Die konkrete Beurteilung der Gleichwertigkeit der Kenntnisse der deutschen Sprache mit dem Referenzniveau C1 des GER für Sprachen erfolgt im Einzelfall im Rahmen der Vollziehung.

Was das Erfordernis der Kenntnis der deutschen Sprache nach zumindest dem Referenzniveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen anlangt, soll unter Inanspruchnahme der Regelung des § 1 Z 2 der Ausländerbeschäftigungsverordnung, BGBl. II Nr. 609/1990 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 257/2017, die für Internationale Schulen notwendige Ausnahmeregelung geschaffen werden.

Zu Z 2 (§ 5 Abs. 4):

Der Verweis auf die einzelnen literae (lit. a bis e) des Abs. 1 soll im Hinblick auf die obige Novellierungsanordnung (neuer letzter Satz des Abs. 1, nach den literae) einem generellen Verweis auf Abs. 1 weichen.

Zu Z 3 (§ 27 Abs. 5):

Es handelt sich um eine Anpassung der Voraussetzungen hinsichtlich der Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung für die Errichtung von Privatschulclustern. Hier soll für den Leiter oder die Leiterin des Schulclusters die Lehrbefähigung für eine der am Schulcluster beteiligten Schulen ausreichen.

Zu Z 4 (§ 27a):

Für bereits an Privatschulen in Verwendung stehende Leiterinnen und Leiter bzw. Lehrerinnen und Lehrer soll mit dieser Übergangsbestimmung die Möglichkeit einer Nachsichterteilung betreffend die mit dem Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, eingeführte lit. d des § 5 Abs. 1 vorgesehen werden. Die Nachsicht darf zeitlich auf längstens vier Jahre befristet erteilt werden und es hat eine Prüfung im Einzelfall vorauszugehen.

Zu Z 5 (§ 29):

Die Bestimmungen sollen mit Beginn des Schuljahres 2018/19 in Kraft treten.

Zu Z 6 (§ 30):

Hier erfolgt eine Anpassung an die geänderten Ressortbezeichnungen durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017.