260/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Dr. Rudolf Taschner, Wendelin Mölzer,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 17.05.2018

 

 

Änderungen laut Antrag vom 17.05.2018

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot

 

Bundesgesetz, mit dem das Privatschulgesetz geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, zuletzt geändert durch das Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, wird wie folgt geändert:

 

 

1. Dem § 5 Abs. 1 wird angefügt:

 

 

„Das Erfordernis gemäß lit. d wird auch durch einen Nachweis von zumindest gleichwertigen Sprachkenntnissen erfüllt. Lit. d gilt nicht für Personen gemäß § 1 Z 2 der Ausländerbeschäftigungsverordnung, BGBl. II Nr. 609/1990 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 257/2017.“

 

(1) Für die pädagogische und schuladministrative Leitung der Privatschule ist ein Leiter zu bestellen,

           a) der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,

          b) der die Eignung zum Lehrer in sittlicher und gesundheitlicher Hinsicht aufweist,

           c) der die Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart oder eine sonstige geeignete Befähigung nachweist und

          d) in dessen Person keine Umstände vorliegen, die nachteilige Auswirkungen auf das österreichische Schulwesen erwarten lassen.

 

 

(1) Für die pädagogische und schuladministrative Leitung der Privatschule ist ein Leiter zu bestellen,

           a) der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,

          b) der die Eignung zum Lehrer in sittlicher und gesundheitlicher Hinsicht aufweist,

           c) der die Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart oder eine sonstige geeignete Befähigung nachweist und

          d) in dessen Person keine Umstände vorliegen, die nachteilige Auswirkungen auf das österreichische Schulwesen erwarten lassen.

Das Erfordernis gemäß lit. d wird auch durch einen Nachweis von zumindest gleichwertigen Sprachkenntnissen erfüllt. Lit. d gilt nicht für Personen gemäß § 1 Z 2 der Ausländerbeschäftigungsverordnung, BGBl. II Nr. 609/1990 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 257/2017

 

Hinweis der ParlDion:

Die vorgeschlagenen Änderungen im § 5 Abs. 4 und § 27 Abs. 5 bezieht sich nicht auf den zum Zeitpunkt zur Einbringung des Antrages am 17.05.2018 aktuell gültigen Gesetzestext, sondern auf dessen zukünftige Version, die laut BGBl. I Nr. 138/2017 (ausgegeben am 15. September 2017) in Kraft treten wird. Der nachstehende Gesetzestext in dieser Spalte, der durch den Initiativantrag geändert werden soll, würde daher am 1. September 2018 nach derzeitigem Stand (17.05.2018) wie folgt lauten:

2. § 5 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 lautet:

 

(4) Die an der Schule verwendeten Lehrer haben ebenfalls die im Abs. 1 lit. a bis e genannten Bedingungen zu erfüllen.

 

(4) Die an der Schule verwendeten Lehrer haben ebenfalls die in Abs. 1 genannten Bedingungen zu erfüllen.

(4) Die an der Schule verwendeten Lehrer haben ebenfalls die inim Abs. 1 lit. a bis e genannten Bedingungen zu erfüllen.

 

 

3. Dem § 27 Abs. 5 wird angefügt:

 

 

„§ 11 Abs. 2 lit. b gilt für die Leiterin oder den Leiter eines Schulclusters mit der Maßgabe, dass sie bzw. er die Lehrbefähigung für die Schulart einer der am Schulcluster beteiligten Schulen besitzt.“

 

(5) Bei der Errichtung von Schulclustern durch die Schulerhalter bleibt der Bestand der einzelnen Schulen schulrechtlich unberührt.

 

 

(5) Bei der Errichtung von Schulclustern durch die Schulerhalter bleibt der Bestand der einzelnen Schulen schulrechtlich unberührt. § 11 Abs. 2 lit. b gilt für die Leiterin oder den Leiter eines Schulclusters mit der Maßgabe, dass sie bzw. er die Lehrbefähigung für die Schulart einer der am Schulcluster beteiligten Schulen besitzt.

 

 

4. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:

 

 

§ 27a.Die zuständige Schulbehörde kann auf Antrag des jeweiligen Schulerhalters für am 31. August 2018 in Verwendung stehende Leiterinnen und Leiter bzw. Lehrerinnen und Lehrer vom Erfordernis des Nachweises der Sprachkenntnisse in der deutschen Sprache (§ 5 Abs. 1 lit. d und Abs. 4) Nachsicht erteilen, wenn öffentliche Interessen der Nachsichterteilung nicht entgegenstehen. Solche Nachsichterteilungen sind auf längstens vier Jahre zu befristen.

§ 27a.Die zuständige Schulbehörde kann auf Antrag des jeweiligen Schulerhalters für am 31. August 2018 in Verwendung stehende Leiterinnen und Leiter bzw. Lehrerinnen und Lehrer vom Erfordernis des Nachweises der Sprachkenntnisse in der deutschen Sprache (§ 5 Abs. 1 lit. d und Abs. 4) Nachsicht erteilen, wenn öffentliche Interessen der Nachsichterteilung nicht entgegenstehen. Solche Nachsichterteilungen sind auf längstens vier Jahre zu befristen.

 

5. Dem § 29 wird folgender Abs. 10 angefügt:

 

 

(10) § 5 Abs. 1 und 4, § 27 Abs. 5, § 27a sowie § 30 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 treten mit 1. September 2018 in Kraft.

 

(10) § 5 Abs. 1 und 4, § 27 Abs. 5, § 27a sowie § 30 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 treten mit 1. September 2018 in Kraft.

 

6. In § 30 wird das Wort „Bildung“ durch die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

 

§ 30.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Bildung betraut.

 

 

§ 30.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut.