261/A XXVI. GP

Eingebracht am 17.05.2018
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Antrag

 

der Abgeordneten Nico Marchetti, Wendelin Mölzer, Douglas Hoyos-Trauttmansdorff

 

Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Schülervertretungengesetz geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Schülervertretungengesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Schülervertretungengesetz, BGBl. Nr. 284/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 1, § 4 Abs. 4, § 27 Abs. 1, § 30 Abs. 3, § 31 Abs. 2, § 34 Abs. 4 und § 37 wird jeweils nach der Wendung „für Bildung“ ein Beistrich gesetzt und die Wendung „Wissenschaft und Forschung“ angefügt.

2. In § 2 Abs. 2 wird die Wendung „dem Bundesminister für Bildung“ durch die Wendung „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

3. In § 3 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 9 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 10 angefügt:

       „10. Planung und Durchführung von Schülerparlamenten.“

4. In § 21 wird im Einleitungssatz das Wort „dreißig“ durch die Zahl „29“ ersetzt.

5. § 21 Z 4 lautet:

         „4. zwei Mitglieder aus dem Bereich der Zentrallehranstalten (je ein Mitglied aus dem Bereich der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten und des Bundesinstitutes für Sozialpädagogik in Baden sowie aus dem Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Schulen).“

6. In § 24 Abs. 1, § 27 Abs. 2 und § 39 wird jeweils die Wendung „der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Wendung „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

7. § 25 lautet:

§ 25. Der Zentrallehranstaltenschülervertretung gehören vier Mitglieder an, und zwar zwei Mitglieder aus dem Bereich der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten und des Bundesinstitutes für Sozialpädagogik in Baden sowie aus dem Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Schulen (der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der Forstfachschulen).“

8. In § 27 Abs. 1 und § 34 Abs. 4 wird jeweils die Wendung „der Bundesminister für Bildung“ durch die Wendung „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

9. In § 27 Abs. 2 wird die Wendung „Der Bundesminister für Bildung“ durch die Wendung „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

10. § 29 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Schülervertretungen haben die ihnen übertragenen Aufgaben (§§ 2 und 3) in internen Sitzungen, in gemeinsamen Sitzungen mit Vertretern der Schulbehörden und im Rahmen von Schülerparlamenten zu beraten und zu erfüllen.“

11. In § 30 Abs. 1 und 3 sowie § 31 Abs. 2 wird jeweils die Wendung „vom Bundesminister für Bildung“ durch die Wendung „von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

12. Nach § 30 wird folgender § 30a samt Überschrift eingefügt:

„Schülerparlament

§ 30a. (1) Ein Mal pro Schuljahr hat der Bundesschulsprecher oder die Bundesschulsprecherin das Schülerparlament einzuberufen. Dem Schülerparlament gehören die Mitglieder der Landesschülervertretungen und der Zentrallehranstaltenschülervertretung an. Der Bundesschulsprecher oder die Bundesschulsprecherin führt den Vorsitz.

(2) Mit Beschluss (§ 33) können die Landesschülervertretungen und die Zentrallehranstaltenschülervertretung vorsehen, dass vorübergehend verhinderte Mitglieder im Schülerparlament durch für die jeweilige Schülervertretung wählbare Schülervertreter (§ 8 Abs. 2) vertreten werden.

(3) Dem Schülerparlament obliegt die Beratung des Bundesschulsprechers oder der Bundesschulsprecherin in allen Angelegenheiten der überschulischen Interessenvertretung von allgemeiner Bedeutung.“

13. Dem § 36 wird angefügt:

„Die Geschäftsordnung der Bundesschülervertretung hat auch die Geschäftsführung des Schülerparlaments zu regeln.“

14. Dem § 38 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2018 geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:

           1. § 3 Abs. 1, § 29, § 30a samt Überschrift und § 36 treten mit 1. September 2018 in Kraft;

           2. § 1, § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 4, § 21, § 24 Abs. 1, § 25, § 27 Abs. 1 und 2, § 30 Abs. 3, § 31 Abs. 2, § 34 Abs. 4 und § 37 sowie § 39 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Unterrichtsausschuss zuzuweisen.


Begründung:

 

Mit der vorgeschlagenen Änderung des Schülervertretungengesetzes sollen die Partizipationsmöglichkeiten für junge Menschen in den Schulen durch eine generelle Verankerung bzw. Einführung einer Vollversammlung der Schülervertreter (Schülerparlament) ausgebaut werden. Damit soll die bereits langjährig bestehende Praxis der Abhaltung von „Schülerparlamenten“ institutionalisiert und gesetzlich verankert werden. Die Zusammensetzung soll sich grundsätzlich aus allen Schülervertretern der Landesschülervertretungen und der Zentrallehranstaltenschülervertretung ergeben. Die Landesschülervertretungen bestehen je nach Verordnung der Landesschulräte aus mindestens zwölf und höchstens 30 Mitgliedern. Mit der jetzigen Zusammensetzung wären es derzeit österreichweit 156 Mitglieder.

Die Zentrallehranstaltenschülervertretung besteht aus vier Mitgliedern, sodass das Schülerparlament 160 Mitglieder umfasst. Um einerseits eine der Mitgliederzahl entsprechende Teilnehmerzahl sicherzustellen und um andererseits die Partizipation von nicht in einer Landesschülervertretung vertretenen Schülervertretern zu ermöglichen, soll vorgesehen sein, dass die jeweiligen Landesschülervertretungen bzw. die Zentrallehranstaltenschülervertretung beschließen können, dass Mitglieder im Verhinderungsfall durch Schulsprecher oder deren Stellvertreter vertreten werden.

Die organisatorische Abwicklung soll bei der Bundesschülervertretung verbleiben, welche Details der Durchführung in ihrer Geschäftsordnung zu regeln hat. Die Einberufung und die Vorsitzführung sollen jedenfalls dem Bundesschulsprecher oder der Bundesschulsprecherin obliegen. Die Tagung ein Mal pro Jahr erscheint im Hinblick auf die Kurzfristigkeit der Schülervertretungen und deren Aufgaben zweckmäßig.

Es ist davon auszugehen, dass wie bisher auch weiterhin im Zuge der Beratungen der Schülerparlamente Anträge, welche von den Schülervertretern eingebracht werden, diskutiert und abgestimmt werden. Diese Anträge sollen die Schüler in ihrer Schülereigenschaft betreffen und an die Schülervertretungen (Landes-, Zentrallehranstalten- und Bundesschülervertretung) gerichtet sein. Sinnvollerweise können solche Anträge im Rahmen gemeinsamer Sitzungen der Schülervertretungen mit Vertretern der Schulbehörden beraten werden.

Die übrigen Änderungen des Schülervertretungengesetzes betreffen Anpassungen an die geändertenRessortbezeichnungen gemäß der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, sowie redaktionelle Anpassungen hinsichtlich der Zentrallehranstalten.