Bundesgesetz, mit dem das Schülervertretungengesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Schülervertretungengesetz, BGBl. Nr. 284/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 1, § 4 Abs. 4, § 27 Abs. 1, § 30 Abs. 3, § 31 Abs. 2, § 34 Abs. 4 und § 37 wird jeweils nach der Wendung „für Bildung“ ein Beistrich gesetzt und die Wendung „Wissenschaft und Forschung“ angefügt.

2. In § 2 Abs. 2 wird die Wendung „dem Bundesminister für Bildung“ durch die Wendung „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

3. In § 3 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 9 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 10 angefügt:

       „10. Planung und Durchführung von Schülerparlamenten.“

4. In § 21 wird im Einleitungssatz das Wort „dreißig“ durch die Zahl „29“ ersetzt.

5. § 21 Z 4 lautet:

         „4. zwei Mitglieder aus dem Bereich der Zentrallehranstalten (je ein Mitglied aus dem Bereich der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten und des Bundesinstitutes für Sozialpädagogik in Baden sowie aus dem Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Schulen).“

6. In § 24 Abs. 1, § 27 Abs. 2 und § 39 wird jeweils die Wendung „der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Wendung „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

7. § 25 lautet:

§ 25. Der Zentrallehranstaltenschülervertretung gehören vier Mitglieder an, und zwar zwei Mitglieder aus dem Bereich der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten und des Bundesinstitutes für Sozialpädagogik in Baden sowie aus dem Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Schulen (der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der Forstfachschulen).“

8. In § 27 Abs. 1 und § 34 Abs. 4 wird jeweils die Wendung „der Bundesminister für Bildung“ durch die Wendung „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

9. In § 27 Abs. 2 wird die Wendung „Der Bundesminister für Bildung“ durch die Wendung „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

10. § 29 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Schülervertretungen haben die ihnen übertragenen Aufgaben (§§ 2 und 3) in internen Sitzungen, in gemeinsamen Sitzungen mit Vertretern der Schulbehörden und im Rahmen von Schülerparlamenten zu beraten und zu erfüllen.“

11. In § 30 Abs. 1 und 3 sowie § 31 Abs. 2 wird jeweils die Wendung „vom Bundesminister für Bildung“ durch die Wendung „von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

12. Nach § 30 wird folgender § 30a samt Überschrift eingefügt:

„Schülerparlament

§ 30a. (1) Ein Mal pro Schuljahr hat der Bundesschulsprecher oder die Bundesschulsprecherin das Schülerparlament einzuberufen. Dem Schülerparlament gehören die Mitglieder der Landesschülervertretungen und der Zentrallehranstaltenschülervertretung an. Der Bundesschulsprecher oder die Bundesschulsprecherin führt den Vorsitz.

(2) Mit Beschluss (§ 33) können die Landesschülervertretungen und die Zentrallehranstaltenschülervertretung vorsehen, dass vorübergehend verhinderte Mitglieder im Schülerparlament durch für die jeweilige Schülervertretung wählbare Schülervertreter (§ 8 Abs. 2) vertreten werden.

(3) Dem Schülerparlament obliegt die Beratung des Bundesschulsprechers oder der Bundesschulsprecherin in allen Angelegenheiten der überschulischen Interessenvertretung von allgemeiner Bedeutung.“

13. Dem § 36 wird angefügt:

„Die Geschäftsordnung der Bundesschülervertretung hat auch die Geschäftsführung des Schülerparlaments zu regeln.“

14. Dem § 38 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2018 geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:

           1. § 3 Abs. 1, § 29, § 30a samt Überschrift und § 36 treten mit 1. September 2018 in Kraft;

           2. § 1, § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 4, § 21, § 24 Abs. 1, § 25, § 27 Abs. 1 und 2, § 30 Abs. 3, § 31 Abs. 2, § 34 Abs. 4 und § 37 sowie § 39 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“