261/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Nico Marchetti, Wendelin Mölzer, Douglas Hoyos-Trauttmansdorff,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 17.05.2018

 

 

Änderungen laut Antrag vom 17.05.2018

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot

 

Bundesgesetz, mit dem das Schülervertretungengesetz geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Schülervertretungengesetz, BGBl. Nr. 284/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 1, § 4 Abs. 4, § 27 Abs. 1, § 30 Abs. 3, § 31 Abs. 2, § 34 Abs. 4 und § 37 wird jeweils nach der Wendung „für Bildung“ ein Beistrich gesetzt und die Wendung „Wissenschaft und Forschung“ angefügt.

 

§ 1. Bei jedem Landesschulrat ist eine Landesschülervertretung, beim Bundesministerium für Bildung sind eine Bundesschülervertretung und eine Zentrallehranstaltenschülervertretung zu errichten.

 

 

§ 1. Bei jedem Landesschulrat ist eine Landesschülervertretung, beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung sind eine Bundesschülervertretung und eine Zentrallehranstaltenschülervertretung zu errichten.

 

 

2. In § 2 Abs. 2 wird die Wendung „dem Bundesminister für Bildung“ durch die Wendung „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

 

§ 2. ….

(2) Der Bundesschülervertretung obliegt in Fragen, die Schüler in ihrer Schülereigenschaft betreffen und die in ihrer Bedeutung über den Bereich eines Landes hinausgehen, die Vertretung der Interessen der Schüler der im Abs. 1 genannten Schulen gegenüber dem Bundesminister für Bildung, sonstigen Behörden, dem Nationalrat, dem Bundesrat sowie gesetzlichen Interessenvertretungen. Davon unberührt bleiben die Vertretungsrechte der Erziehungsberechtigten und die Schülermitverwaltung (§ 58 SchUG).

 

§ 2. ….

(2) Der Bundesschülervertretung obliegt in Fragen, die Schüler in ihrer Schülereigenschaft betreffen und die in ihrer Bedeutung über den Bereich eines Landes hinausgehen, die Vertretung der Interessen der Schüler der im Abs. 1 genannten Schulen gegenüber der Bundesministerin oder dem BundesministerBildungsminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, sonstigen Behörden, dem Nationalrat, dem Bundesrat sowie gesetzlichen Interessenvertretungen. Davon unberührt bleiben die Vertretungsrechte der Erziehungsberechtigten und die Schülermitverwaltung (§ 58 SchUG).

 

 

3. In § 3 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 9 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 10 angefügt:

 

 

         10. Planung und Durchführung von Schülerparlamenten.

 

§ 3. (1) Im Rahmen der ihnen gemäß § 2 übertragenen Aufgaben stehen den Schülervertretungen insbesondere zu:

           1. Beratung der Schulbehörden in grundsätzlichen Fragen des Unterrichts und der Erziehung;

           2. Erstattung von Vorschlägen zur Erlassung von Gesetzen und Verordnungen;

           3. Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetz- und Verordnungsentwürfen;

           4. Erstattung von Vorschlägen in Angelegenheiten von Schulbauten und deren Ausstattung;

           5. Beratung in Angelegenheiten der Schülerzeitungen;

           6. Beratung in Fragen der überregionalen Koordination von schulbezogenen Veranstaltungen, Schulveranstaltungen und in Fragen der Durchführung von Veranstaltungen der Schulbahnberatung;

           7. Herausgabe von Rundschreiben und von Informationsblättern in schulischen Angelegenheiten;

           8. Planung und Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen für Schülervertreter;

           9. Vorbringen von Anliegen und Beschwerden.

 

 

§ 3. (1) Im Rahmen der ihnen gemäß § 2 übertragenen Aufgaben stehen den Schülervertretungen insbesondere zu:

           1. Beratung der Schulbehörden in grundsätzlichen Fragen des Unterrichts und der Erziehung;

           2. Erstattung von Vorschlägen zur Erlassung von Gesetzen und Verordnungen;

           3. Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetz- und Verordnungsentwürfen;

           4. Erstattung von Vorschlägen in Angelegenheiten von Schulbauten und deren Ausstattung;

           5. Beratung in Angelegenheiten der Schülerzeitungen;

           6. Beratung in Fragen der überregionalen Koordination von schulbezogenen Veranstaltungen, Schulveranstaltungen und in Fragen der Durchführung von Veranstaltungen der Schulbahnberatung;

           7. Herausgabe von Rundschreiben und von Informationsblättern in schulischen Angelegenheiten;

           8. Planung und Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen für Schülervertreter;

           9. Vorbringen von Anliegen und Beschwerden.;

         10. Planung und Durchführung von Schülerparlamenten.

 

 

1. In § 1, § 4 Abs. 4, § 27 Abs. 1, § 30 Abs. 3, § 31 Abs. 2, § 34 Abs. 4 und § 37 wird jeweils nach der Wendung „für Bildung“ ein Beistrich gesetzt und die Wendung „Wissenschaft und Forschung“ angefügt.

 

§ 4. …..

(4) Die Abs. 2 und 3 gelten auch für die Tätigkeit der Bundesschülervertretung und der Zentrallehranstaltenschülervertretung mit der Maßgabe, daß zur Beantwortung und zur Information das Bundesministerium für Bildung verpflichtet ist.

 

 

§ 4. …..

(4) Die Abs. 2 und 3 gelten auch für die Tätigkeit der Bundesschülervertretung und der Zentrallehranstaltenschülervertretung mit der Maßgabe, daß zur Beantwortung und zur Information das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung verpflichtet ist.

 

 

4. In § 21 wird im Einleitungssatz das Wort „dreißig“ durch die Zahl „29“ ersetzt.

 

 

5. § 21 Z 4 lautet:

 

 

         „4. zwei Mitglieder aus dem Bereich der Zentrallehranstalten (je ein Mitglied aus dem Bereich der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten und des Bundesinstitutes für Sozialpädagogik in Baden sowie aus dem Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Schulen).“

 

§ 21. Der Bundesschülervertretung gehören dreißig Mitglieder an, und zwar:

           1. die neun Landesschulsprecher aus dem Bereich der allgemeinbildenden höheren Schulen,

           2. die neun Landesschulsprecher aus dem Bereich der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie der höheren Anstalten der Lehrerbildung und Erzieherbildung,

           3. die neun Landesschulsprecher aus dem Bereich der Berufsschulen und

           4. drei Mitglieder aus dem Bereich der Zentrallehranstalten (je ein Mitglied aus dem Bereich der Höheren Internatsschulen des Bundes, aus dem Bereich der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten und des Bundesinstitutes für Heimerziehung in Baden, aus dem Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Schulen).

 

 

§ 21. Der Bundesschülervertretung gehören dreißig29 Mitglieder an, und zwar:

           1. die neun Landesschulsprecher aus dem Bereich der allgemeinbildenden höheren Schulen,

           2. die neun Landesschulsprecher aus dem Bereich der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie der höheren Anstalten der Lehrerbildung und Erzieherbildung,

           3. die neun Landesschulsprecher aus dem Bereich der Berufsschulen und

           4. dreizwei Mitglieder aus dem Bereich der Zentrallehranstalten (je ein Mitglied aus dem Bereich der Höheren Internatsschulen des Bundes, aus dem Bereich der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten und des Bundesinstitutes für HeimerziehungSozialpädagogik in Baden, sowie aus dem Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Schulen).

 

 

6. In § 24 Abs. 1, § 27 Abs. 2 und § 39 wird jeweils die Wendung „der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Wendung „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

 

§ 24. (1) Zur Abwahl des Bundesschulsprechers ist auf Antrag eines Drittels der Mitglieder der Bundesschülervertretung binnen zwei Wochen ab der Antragstellung eine interne Sitzung einzuberufen (§ 30 Abs. 2). Diese interne Sitzung hat binnen weiterer zwei Wochen stattzufinden. Unterbleibt die Einberufung dieser Sitzung, hat der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur auf Antrag eines Drittels der Mitglieder der Bundesschülervertretung eine interne Sitzung zur Abwahl des Bundesschulsprechers (Stellvertreters) einzuberufen, welche innerhalb weiterer zwei Wochen stattzufinden hat.

 

 § 24. (1) Zur Abwahl des Bundesschulsprechers ist auf Antrag eines Drittels der Mitglieder der Bundesschülervertretung binnen zwei Wochen ab der Antragstellung eine interne Sitzung einzuberufen (§ 30 Abs. 2). Diese interne Sitzung hat binnen weiterer zwei Wochen stattzufinden. Unterbleibt die Einberufung dieser Sitzung, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Unterricht, KunstBildung, Wissenschaft und KulturForschung auf Antrag eines Drittels der Mitglieder der Bundesschülervertretung eine interne Sitzung zur Abwahl des Bundesschulsprechers (Stellvertreters) einzuberufen, welche innerhalb weiterer zwei Wochen stattzufinden hat.

 

 

7. § 25 lautet:

 

§ 25. Der Zentrallehranstaltenschülervertretung gehören sechs Mitglieder an, und zwar zwei Mitglieder aus dem Bereich der Höheren Internatsschulen des Bundes, aus dem Bereich der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten und des Bundesinstitutes für Heimerziehung in Baden sowie aus dem Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Schulen (der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der Forstfachschulen).

§ 25. Der Zentrallehranstaltenschülervertretung gehören vier Mitglieder an, und zwar zwei Mitglieder aus dem Bereich der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten und des Bundesinstitutes für Sozialpädagogik in Baden sowie aus dem Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Schulen (der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der Forstfachschulen).

§ 25. Der Zentrallehranstaltenschülervertretung gehören sechsvier Mitglieder an, und zwar zwei Mitglieder aus dem Bereich der Höheren Internatsschulen des Bundes, aus dem Bereich der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten und des Bundesinstitutes für HeimerziehungSozialpädagogik in Baden sowie aus dem Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Schulen (der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der Forstfachschulen).

 

 

1. In § 1, § 4 Abs. 4, § 27 Abs. 1, § 30 Abs. 3, § 31 Abs. 2, § 34 Abs. 4 und § 37 wird jeweils nach der Wendung „für Bildung“ ein Beistrich gesetzt und die Wendung „Wissenschaft und Forschung“ angefügt.

 

 

6. In § 24 Abs. 1, § 27 Abs. 2 und § 39 wird jeweils die Wendung „der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Wendung „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

 

 

8. In § 27 Abs. 1 und § 34 Abs. 4 wird jeweils die Wendung „der Bundesminister für Bildung“ durch die Wendung „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

 

 

9. In § 27 Abs. 2 wird die Wendung „Der Bundesminister für Bildung“ durch die Wendung „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

 

§ 27. (1) § 7 Abs. 1, 2 und 4 und die §§ 8 bis 18 sowie § 20 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Landesschülervertretung die Zentrallehranstaltenschülervertretung, an die Stelle der im § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Schulartbereiche die im § 25 genannten Schulartbereiche, an die Stelle des Landesschulrates das Bundesministerium für Bildung (jedoch in den §§ 11 Abs. 2 und 18 Abs. 2 der Bundesminister für Bildung), an die Stelle des Präsidenten des Landesschulrates der Bundesminister für Bildung sowie an die Stelle des Landesschulsprechers und der Stellvertreter der Zentrallehranstaltensprecher und dessen Stellvertreter treten.

 

 

§ 27. (1) § 7 Abs. 1, 2 und 4 und die §§ 8 bis 18 sowie § 20 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Landesschülervertretung die Zentrallehranstaltenschülervertretung, an die Stelle der im § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Schulartbereiche die im § 25 genannten Schulartbereiche, an die Stelle des Landesschulrates das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung (jedoch in den §§ 11 Abs. 2 und 18 Abs. 22 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung), an die Stelle des Präsidenten des Landesschulrates die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie an die Stelle des Landesschulsprechers und der Stellvertreter der Zentrallehranstaltensprecher und dessen Stellvertreter treten.

(2) § 11 Abs. 2 ist überdies mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der persönlichen Stimmabgabe die Stimmabgabe auf dem Wege durch die Post tritt und der Bundesminister für Bildung alle erforderlichen Vorkehrungen für die Wahrung des Wahlgeheimnisses zu treffen hat. Der Bundesminister für Bildung hat überdies durch Verordnung eine Frist für die Stimmabgabe festzulegen. Verordnungen zur Festlegung der Frist für die Stimmabgabe sind durch Anschlag an den betreffenden Schulen kundzumachen und treten, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages des Anschlages in der Schule in Kraft. Die Wahlberechtigten sind in geeigneter Weise auf diese Kundmachungen hinzuweisen.

 

(2) § 11 Abs. 2 ist überdies mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der persönlichen Stimmabgabe die Stimmabgabe auf dem Wege durch die Post tritt und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung alle erforderlichen Vorkehrungen für die Wahrung des Wahlgeheimnisses zu treffen hat. DerDie Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für Bildung hat überdies durch Verordnung eine Frist für die Stimmabgabe festzulegen. Verordnungen zur Festlegung der Frist für die Stimmabgabe sind durch Anschlag an den betreffenden Schulen kundzumachen und treten, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages des Anschlages in der Schule in Kraft. Die Wahlberechtigten sind in geeigneter Weise auf diese Kundmachungen hinzuweisen.

 

 

10. § 29 Abs. 1 lautet:

 

(1) Die Schülervertretungen haben die ihnen übertragenen Aufgaben (§§ 2 und 3) in internen Sitzungen und in gemeinsamen Sitzungen mit Vertretern der Schulbehörden zu beraten.

 

(1) Die Schülervertretungen haben die ihnen übertragenen Aufgaben (§§ 2 und 3) in internen Sitzungen, in gemeinsamen Sitzungen mit Vertretern der Schulbehörden und im Rahmen von Schülerparlamenten zu beraten und zu erfüllen.

 

(1) Die Schülervertretungen haben die ihnen übertragenen Aufgaben (§§ 2 und 3) in internen Sitzungen und, in gemeinsamen Sitzungen mit Vertretern der Schulbehörden und im Rahmen von Schülerparlamenten zu beraten und zu erfüllen.

 

 

1. In § 1, § 4 Abs. 4, § 27 Abs. 1, § 30 Abs. 3, § 31 Abs. 2, § 34 Abs. 4 und § 37 wird jeweils nach der Wendung „für Bildung“ ein Beistrich gesetzt und die Wendung „Wissenschaft und Forschung“ angefügt.

 

 

11. In § 30 Abs. 1 und 3 sowie § 31 Abs. 2 wird jeweils die Wendung „vom Bundesminister für Bildung“ durch die Wendung „von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

 

§ 30. (1) Die erste interne Sitzung einer Landesschülervertretung ist vom Präsidenten des Landesschulrates bis spätestens 20. September des jeweiligen Schuljahres einzuberufen. Die erste interne Sitzung der Bundesschülervertretung und die erste interne Sitzung der Zentrallehranstaltenschülervertretung sind vom Bundesminister für Bildung bis zum 15. Oktober des jeweiligen Schuljahres einzuberufen.

§ 30. (1) Die erste interne Sitzung einer Landesschülervertretung ist vom Präsidenten des Landesschulrates bis spätestens 20. September des jeweiligen Schuljahres einzuberufen. Die erste interne Sitzung der Bundesschülervertretung und die erste interne Sitzung der Zentrallehranstaltenschülervertretung sind von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung bis zum 15. Oktober des jeweiligen Schuljahres einzuberufen.

§ 30. (1) Die erste interne Sitzung einer Landesschülervertretung ist vom Präsidenten des Landesschulrates bis spätestens 20. September des jeweiligen Schuljahres einzuberufen. Die erste interne Sitzung der Bundesschülervertretung und die erste interne Sitzung der Zentrallehranstaltenschülervertretung sind von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung bis zum 15. Oktober des jeweiligen Schuljahres einzuberufen.

(2) ….

(2) ….

(2) ….

(3) In einem Schuljahr sind höchstens vier gemeinsame Sitzungen einer Landesschülervertretung mit Vertretern des Landesschulrates vom Präsidenten des Landesschulrates, höchstens vier gemeinsame Sitzungen der Zentrallehranstaltenschülervertretung mit Vertretern des Bundesministeriums für Bildung und höchstens vier gemeinsame Sitzungen der Bundesschülervertretung mit Vertretern des Bundesministeriums für Bildung vom Bundesminister für Bildung einzuberufen. Tagungsort, Tagungszeit und Tagesordnung sind mit der Einberufung bekanntzugeben.

 

 

(3) In einem Schuljahr sind höchstens vier gemeinsame Sitzungen einer Landesschülervertretung mit Vertretern des Landesschulrates vom Präsidenten des Landesschulrates, höchstens vier gemeinsame Sitzungen der Zentrallehranstaltenschülervertretung mit Vertretern des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung und höchstens vier gemeinsame Sitzungen der Bundesschülervertretung mit Vertretern des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung einzuberufen. Tagungsort, Tagungszeit und Tagesordnung sind mit der Einberufung bekanntzugeben.

 

 

12. Nach § 30 wird folgender § 30a samt Überschrift eingefügt:

 

 

Schülerparlament

Schülerparlament

 

§ 30a. (1) Ein Mal pro Schuljahr hat der Bundesschulsprecher oder die Bundesschulsprecherin das Schülerparlament einzuberufen. Dem Schülerparlament gehören die Mitglieder der Landesschülervertretungen und der Zentrallehranstaltenschülervertretung an. Der Bundesschulsprecher oder die Bundesschulsprecherin führt den Vorsitz.

§ 30a. (1) Ein Mal pro Schuljahr hat der Bundesschulsprecher oder die Bundesschulsprecherin das Schülerparlament einzuberufen. Dem Schülerparlament gehören die Mitglieder der Landesschülervertretungen und der Zentrallehranstaltenschülervertretung an. Der Bundesschulsprecher oder die Bundesschulsprecherin führt den Vorsitz.

 

(2) Mit Beschluss (§ 33) können die Landesschülervertretungen und die Zentrallehranstaltenschülervertretung vorsehen, dass vorübergehend verhinderte Mitglieder im Schülerparlament durch für die jeweilige Schülervertretung wählbare Schülervertreter (§ 8 Abs. 2) vertreten werden.

(2) Mit Beschluss (§ 33) können die Landesschülervertretungen und die Zentrallehranstaltenschülervertretung vorsehen, dass vorübergehend verhinderte Mitglieder im Schülerparlament durch für die jeweilige Schülervertretung wählbare Schülervertreter (§ 8 Abs. 2) vertreten werden.

 

(3) Dem Schülerparlament obliegt die Beratung des Bundesschulsprechers oder der Bundesschulsprecherin in allen Angelegenheiten der überschulischen Interessenvertretung von allgemeiner Bedeutung.

 

(3) Dem Schülerparlament obliegt die Beratung des Bundesschulsprechers oder der Bundesschulsprecherin in allen Angelegenheiten der überschulischen Interessenvertretung von allgemeiner Bedeutung.

 

 

1. In § 1, § 4 Abs. 4, § 27 Abs. 1, § 30 Abs. 3, § 31 Abs. 2, § 34 Abs. 4 und § 37 wird jeweils nach der Wendung „für Bildung“ ein Beistrich gesetzt und die Wendung „Wissenschaft und Forschung“ angefügt.

 

 

11. In § 30 Abs. 1 und 3 sowie § 31 Abs. 2 wird jeweils die Wendung „vom Bundesminister für Bildung“ durch die Wendung „von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

 

§ 31. …..

(2) Die gemeinsamen Sitzungen einer Landesschülervertretung werden vom Präsidenten des Landesschulrates oder von einem von ihm zu bestellenden Beamten des Landesschulrates, die gemeinsamen Sitzungen der Zentrallehranstaltenschülervertretung und der Bundesschülervertretung vom Bundesminister für Bildung oder von einem von ihm zu bestellenden Beamten des Bundesministeriums für Bildung geleitet.

 

§ 31. …..

(2) Die gemeinsamen Sitzungen einer Landesschülervertretung werden vom Präsidenten des Landesschulrates oder von einem von ihm zu bestellenden Beamten des Landesschulrates, die gemeinsamen Sitzungen der Zentrallehranstaltenschülervertretung und der Bundesschülervertretung von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung oder von einem von ihm zu bestellenden Beamten des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung geleitet.

 

 

1. In § 1, § 4 Abs. 4, § 27 Abs. 1, § 30 Abs. 3, § 31 Abs. 2, § 34 Abs. 4 und § 37 wird jeweils nach der Wendung „für Bildung“ ein Beistrich gesetzt und die Wendung „Wissenschaft und Forschung“ angefügt.

 

 

8. In § 27 Abs. 1 und § 34 Abs. 4 wird jeweils die Wendung „der Bundesminister für Bildung“ durch die Wendung „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

 

§ 34. …..

(4) Zu gemeinsamen Sitzungen der Zentrallehranstaltenschülervertretung und der Bundesschülervertretung kann der Bundesminister für Bildung zwei Vertreter der Zentralausschüsse beim Bundesministerium für Bildung, zwei Vertreter von repräsentativen Jugendorganisationen und zwei Vertreter von repräsentativen Eltern- und Familienorganisationen als Beobachter einladen.

 

§ 34. …..

(4) Zu gemeinsamen Sitzungen der Zentrallehranstaltenschülervertretung und der Bundesschülervertretung kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zwei Vertreter der Zentralausschüsse beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung, zwei Vertreter von repräsentativen Jugendorganisationen und zwei Vertreter von repräsentativen Eltern- und Familienorganisationen als Beobachter einladen.

 

 

13. Dem § 36 wird angefügt:

 

 

Die Geschäftsordnung der Bundesschülervertretung hat auch die Geschäftsführung des Schülerparlaments zu regeln.

 

§ 36. Jede Schülervertretung hat unter Anwendung des § 33 eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung der Schülervertretung und der Bereichsausschüsse zu enthalten hat.

 

 

§ 36. Jede Schülervertretung hat unter Anwendung des § 33 eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung der Schülervertretung und der Bereichsausschüsse zu enthalten hat. Die Geschäftsordnung der Bundesschülervertretung hat auch die Geschäftsführung des Schülerparlaments zu regeln.

 

 

1. In § 1, § 4 Abs. 4, § 27 Abs. 1, § 30 Abs. 3, § 31 Abs. 2, § 34 Abs. 4 und § 37 wird jeweils nach der Wendung „für Bildung ein Beistrich gesetzt und die Wendung „Wissenschaft und Forschung“ angefügt.

 

§ 37. Für die Sacherfordernisse der Schülervertretungen und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte ist im Rahmen der Landesschulräte bzw. des Bundesministeriums für Bildung Vorsorge zu treffen. Die Kosten hat der Bund zu tragen.

 

 

§ 37. Für die Sacherfordernisse der Schülervertretungen und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte ist im Rahmen der Landesschulräte bzw. des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung Vorsorge zu treffen. Die Kosten hat der Bund zu tragen.

 

 

14. Dem § 38 wird folgender Abs. 6 angefügt:

 

 

(6) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2018 geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:

(6) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2018 geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:

 

           1. § 3 Abs. 1, § 29, § 30a samt Überschrift und § 36 treten mit 1. September 2018 in Kraft;

           1. § 3 Abs. 1, § 29, § 30a samt Überschrift und § 36 treten mit 1. September 2018 in Kraft;

 

           2. § 1, § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 4, § 21, § 24 Abs. 1, § 25, § 27 Abs. 1 und 2, § 30 Abs. 3, § 31 Abs. 2, § 34 Abs. 4 und § 37 sowie § 39 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

 

           2. § 1, § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 4, § 21, § 24 Abs. 1, § 25, § 27 Abs. 1 und 2, § 30 Abs. 3, § 31 Abs. 2, § 34 Abs. 4 und § 37 sowie § 39 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

 

 

6. In § 24 Abs. 1, § 27 Abs. 2 und § 39 wird jeweils die Wendung „der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Wendung „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

 

§ 39. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur betraut.

 

§ 39. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Unterricht, Kunst Bildung, Wissenschaft und KulturForschung betraut.