262/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Hermann Brückl,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 17.05.2018

 

 

Änderungen laut Antrag vom 17.05.2018

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot

 

Bundesgesetz, mit dem das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Immobilien-Investmentfondsgesetz sowie das Investmentfondsgesetz 2011 geändert werden:

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Artikel 1

 

 

Änderung des Alternativen Investmentfonds Manager-Gesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz – AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2017, wird wie folgt geändert:

 

 

1. Nach § 1 Abs. 5 Z 5 wird folgende Z 5a eingefügt:

 

(5) Unbeschadet der Anwendung der §§ 24 bis 28, 56 und 60 gilt dieses Bundesgesetz nicht für AIFM, die entweder direkt oder indirekt über eine Gesellschaft, mit der der AIFM über eine gemeinsame Geschäftsführung, ein gemeinsames Kontrollverhältnis oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist, die Portfolios von AIF verwalten, deren verwaltete Vermögenswerte — einschließlich der durch Einsatz einer Hebelfinanzierung erworbenen Vermögenswerte — insgesamt nicht über einen Schwellenwert von 100 Mio. EUR hinausgehen, oder deren verwaltete Vermögenswerte insgesamt nicht über einen Schwellenwert von 500 Mio. EUR hinausgehen, wenn die Portfolios dieser AIF aus AIF bestehen, die keine Hebelfinanzierung verwenden und die für einen Zeitraum von fünf Jahren nach der Tätigung der ersten Anlage in jeden dieser AIF keine Rücknahmerechte ausüben dürfen. Allerdings hat ein solcher AIFM

           1. sich bei der FMA registrieren zu lassen;

           2. sich und die von ihm verwalteten AIF zum Zeitpunkt ihrer Registrierung gegenüber der FMA auszuweisen;

           3. der FMA zum Zeitpunkt ihrer Registrierung Informationen zu den Anlagestrategien der von ihm verwalteten AIF vorzulegen;

           4. der FMA jährlich und zusätzlich auf Verlangen die wichtigsten Instrumente, mit denen er handelt, und über die größten Risiken und Konzentration der von ihm verwalteten AIF unterrichten, um der FMA eine effektive Überwachung der Systemrisiken zu ermöglichen;

           5. der FMA jede Auflage eines AIF und jeden Beginn der Abwicklung eines AIF unverzüglich anzuzeigen;

 

 

(5) Unbeschadet der Anwendung der §§ 24 bis 28, 56 und 60 gilt dieses Bundesgesetz nicht für AIFM, die entweder direkt oder indirekt über eine Gesellschaft, mit der der AIFM über eine gemeinsame Geschäftsführung, ein gemeinsames Kontrollverhältnis oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist, die Portfolios von AIF verwalten, deren verwaltete Vermögenswerte — einschließlich der durch Einsatz einer Hebelfinanzierung erworbenen Vermögenswerte — insgesamt nicht über einen Schwellenwert von 100 Mio. EUR hinausgehen, oder deren verwaltete Vermögenswerte insgesamt nicht über einen Schwellenwert von 500 Mio. EUR hinausgehen, wenn die Portfolios dieser AIF aus AIF bestehen, die keine Hebelfinanzierung verwenden und die für einen Zeitraum von fünf Jahren nach der Tätigung der ersten Anlage in jeden dieser AIF keine Rücknahmerechte ausüben dürfen. Allerdings hat ein solcher AIFM

           1. sich bei der FMA registrieren zu lassen;

           2. sich und die von ihm verwalteten AIF zum Zeitpunkt ihrer Registrierung gegenüber der FMA auszuweisen;

           3. der FMA zum Zeitpunkt ihrer Registrierung Informationen zu den Anlagestrategien der von ihm verwalteten AIF vorzulegen;

           4. der FMA jährlich und zusätzlich auf Verlangen die wichtigsten Instrumente, mit denen er handelt, und über die größten Risiken und Konzentration der von ihm verwalteten AIF unterrichten, um der FMA eine effektive Überwachung der Systemrisiken zu ermöglichen;

           5. der FMA jede Auflage eines AIF und jeden Beginn der Abwicklung eines AIF unverzüglich anzuzeigen;

 

 

         5a. der FMA unverzüglich jede Änderung in der Person der Geschäftsleiter sowie jede Verlegung des Sitzes des AIFM anzuzeigen, wobei AIFM, die einen oder mehrere qualifizierte Risikokapitalfonds oder qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum verwalten, der FMA gemeinsam mit der Anzeige über die Änderung in der Person des Geschäftsleiters die Angaben gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 zu übermitteln haben;

         5a. der FMA unverzüglich jede Änderung in der Person der Geschäftsleiter sowie jede Verlegung des Sitzes des AIFM anzuzeigen, wobei AIFM, die einen oder mehrere qualifizierte Risikokapitalfonds oder qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum verwalten, der FMA gemeinsam mit der Anzeige über die Änderung in der Person des Geschäftsleiters die Angaben gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 zu übermitteln haben;

 

           6. zu erklären, Anteile des AIF nicht an Privatkunden im Sinne des § 48 zu vertreiben und

           7. der FMA unverzüglich mitzuteilen, wenn er die in diesem Abs. genannten Voraussetzungen nicht mehr einhalten kann.

Übersteigen die Vermögenswerte der Portfolios der verwalteten AIF eines gemäß dieses Abs. registrierten AIFM zu einem späteren Zeitpunkt eine der genannten Schwellen, hat der AIFM die gemäß diesem Bundesgesetz erforderliche Konzession gemäß § 4 binnen 30 Kalendertagen zu beantragen. Unbeschadet der Schwellenwerte kann ein AIFM beschließen, eine Konzession gemäß § 4 zu beantragen. Diesfalls findet mit Erteilung der Konzession dieses Bundesgesetz in seiner Gesamtheit Anwendung. Sind von einem AIFM verwaltete AIF für den Vertrieb an Privatkunden bestimmt, ist unter Vorbehalt der Erteilung der Konzession gemäß § 4 dieses Bundesgesetz jedenfalls in seiner Gesamtheit anzuwenden.

 

 

           6. zu erklären, Anteile des AIF nicht an Privatkunden im Sinne des § 48 zu vertreiben und

           7. der FMA unverzüglich mitzuteilen, wenn er die in diesem Abs. genannten Voraussetzungen nicht mehr einhalten kann.

Übersteigen die Vermögenswerte der Portfolios der verwalteten AIF eines gemäß dieses Abs. registrierten AIFM zu einem späteren Zeitpunkt eine der genannten Schwellen, hat der AIFM die gemäß diesem Bundesgesetz erforderliche Konzession gemäß § 4 binnen 30 Kalendertagen zu beantragen. Unbeschadet der Schwellenwerte kann ein AIFM beschließen, eine Konzession gemäß § 4 zu beantragen. Diesfalls findet mit Erteilung der Konzession dieses Bundesgesetz in seiner Gesamtheit Anwendung. Sind von einem AIFM verwaltete AIF für den Vertrieb an Privatkunden bestimmt, ist unter Vorbehalt der Erteilung der Konzession gemäß § 4 dieses Bundesgesetz jedenfalls in seiner Gesamtheit anzuwenden.

 

 

2. In § 2 Abs. 1 Z 40 wird der Verweis „Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 24/2009“ durch den Verweis „Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013“ ersetzt.

 

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

           1. …….

……

 

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

           1. …….

…….

         40. „Verbriefungszweckgesellschaften“ sind Gesellschaften, deren einziger Zweck darin besteht, eine oder mehrere Verbriefungen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 24/2009, die Verbriefungsgeschäfte betreiben, und weitere zur Erfüllung dieses Zwecks geeignete Tätigkeiten durchzuführen.

 

 

         40. „Verbriefungszweckgesellschaften“ sind Gesellschaften, deren einziger Zweck darin besteht, eine oder mehrere Verbriefungen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EGEU) Nr. 24/20091075/2013, die Verbriefungsgeschäfte betreiben, und weitere zur Erfüllung dieses Zwecks geeignete Tätigkeiten durchzuführen.

 

 

3. § 18 Abs. 3 letzter Satz entfällt.

 

(3) Die Pflichten des AIFM gegenüber dem AIF und seinen Anlegern gemäß diesem Bundesgesetz werden durch eine solche Übertragung oder durch eine weitere Unterbeauftragung nicht berührt. Der AIFM haftet jedenfalls für das Verhalten des Dritten wie für sein eigenes Verhalten. Der AIFM darf seine Aufgaben nicht in einem Umfang übertragen, der ihn zu einer Briefkastenfirma werden lässt. Die datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen (§§ 10 ff DSG 2000) sind einzuhalten.

 

 

(3) Die Pflichten des AIFM gegenüber dem AIF und seinen Anlegern gemäß diesem Bundesgesetz werden durch eine solche Übertragung oder durch eine weitere Unterbeauftragung nicht berührt. Der AIFM haftet jedenfalls für das Verhalten des Dritten wie für sein eigenes Verhalten. Der AIFM darf seine Aufgaben nicht in einem Umfang übertragen, der ihn zu einer Briefkastenfirma werden lässt. Die datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen (§§ 10 ff DSG 2000) sind einzuhalten.

 

4. § 38 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

 

 

„Dieses Anzeigeschreiben umfasst die Dokumentation und die Angaben gemäß Anlage 3 sowie eine Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder sonstigen Sachverständigen, dass der Nicht-EU-AIF alle in diesem Bundesgesetz oder der Richtlinie 2011/61/EU sowie auf Basis dieser Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegten Anforderungen mit Ausnahme derer im 6. Teil erfüllt.“

 

(2) Beabsichtigt ein EU-AIFM, Anteile eines Nicht-EU-AIF in Österreich zu vertreiben, so hat er der FMA für jeden Nicht-EU-AIF ein Anzeigeschreiben zu übermitteln. Dieses Anzeigeschreiben umfasst die Dokumentation und die Angaben gemäß Anlage 3 sowie eine Bestätigung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates des Nicht-EU-AIF, dass dieser alle in diesem Bundesgesetz oder der Richtlinie 2011/61/EU sowie auf Basis dieser Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegten Anforderungen mit Ausnahme derer im 6. Teil erfüllt. Weiters ist ein Nachweis über die Entrichtung der Gebühr gemäß Abs. 3 beizulegen.

 

 

(2) Beabsichtigt ein EU-AIFM, Anteile eines Nicht-EU-AIF in Österreich zu vertreiben, so hat er der FMA für jeden Nicht-EU-AIF ein Anzeigeschreiben zu übermitteln. Dieses Anzeigeschreiben umfasst die Dokumentation und die Angaben gemäß Anlage 3 sowie eine Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder sonstigen Sachverständigen, dass der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates des Nicht-EU-AIF, dass dieser alle in diesem Bundesgesetz oder der Richtlinie 2011/61/EU sowie auf Basis dieser Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegten Anforderungen mit Ausnahme derer im 6. Teil erfüllt. Weiters ist ein Nachweis über die Entrichtung der Gebühr gemäß Abs. 3 beizulegen.

 

 

5. § 56 Abs. 5 lautet:

 

(5) Die Kosten der FMA aus dem Rechnungskreis Wertpapieraufsicht (§ 19 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 FMABG) sind von gemäß § 4 Abs. 1 konzessionierten oder gemäß § 1 Abs. 5 Z 1 registrierten AIFM, von gemäß § 32 Abs. 3 errichteten Zweigstellen, von Nicht-EU-AIFM gemäß § 39 Abs. 3, von gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 registrierten Verwaltern eines qualifizierten Risikokapitalfonds, von gemäß Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 registrierten Verwaltern eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum sowie von Verwaltern eines gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) 2015/760 zugelassenen europäischen langfristigen Investmentfonds zu tragen. Die FMA hat zu diesem Zweck einen zusätzlichen gemeinsamen Subrechnungskreis für AIFM, Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds, Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, Verwalter eines europäischen langfristigen Investmentfonds, Verwaltungsgesellschaften (InvFG 2011), Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien (ImmoInvFG) und BV-Kassen (BMSVG) zu bilden.

 

(5) Die Kosten der FMA aus dem Rechnungskreis Wertpapieraufsicht (§ 19 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 FMABG) sind von den gemäß § 4 Abs. 1 konzessionierten oder gemäß § 1 Abs. 5 Z 1 registrierten AIFM, von den AIFM gemäß § 33 Abs. 1, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, von Nicht-EU-AIFM gemäß § 39 Abs. 3, von gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 registrierten Verwaltern eines qualifizierten Risikokapitalfonds, von gemäß Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 registrierten Verwaltern eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum sowie von Verwaltern eines gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) 2015/760 zugelassenen europäischen langfristigen Investmentfonds zu tragen. Die FMA hat zu diesem Zweck einen zusätzlichen gemeinsamen Subrechnungskreis für AIFM, Verwaltungsgesellschaften (InvFG 2011), Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien (ImmoInvFG) und BV-Kassen (BMSVG) zu bilden.

 

(5) Die Kosten der FMA aus dem Rechnungskreis Wertpapieraufsicht (§ 19 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 FMABG) sind von den gemäß § 4 Abs. 1 konzessionierten oder gemäß § 1 Abs. 5 Z 1 registrierten AIFM, von den AIFM gemäß § 3233 Abs. 3 errichteten Zweigstellen1, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, von Nicht-EU-AIFM gemäß § 39 Abs. 3, von gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 registrierten Verwaltern eines qualifizierten Risikokapitalfonds, von gemäß Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 registrierten Verwaltern eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum sowie von Verwaltern eines gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) 2015/760 zugelassenen europäischen langfristigen Investmentfonds zu tragen. Die FMA hat zu diesem Zweck einen zusätzlichen gemeinsamen Subrechnungskreis für AIFM, Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds, Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, Verwalter eines europäischen langfristigen Investmentfonds, Verwaltungsgesellschaften (InvFG 2011), Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien (ImmoInvFG) und BV-Kassen (BMSVG) zu bilden.

 

 

6. In § 58 wird der Verweis „§ 1 Abs. 5 Z 4 und 5“ durch den Verweis „§ 1 Abs. 5 Z 4, 5 und 5a“ ersetzt.

 

§ 58. Die FMA kann durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen und Übermittlungen gemäß § 1 Abs. 5 Z 4 und 5, § 8 Abs. 1, § 18 Abs. 1 Z 1, § 20 Abs. 1, § 22 Abs. 1 bis 5 und 7, § 25 Abs. 1, § 29 Abs. 2, § 30 Abs. 2 und 6, § 32 Abs. 2, 3 und 6, § 35 Abs. 2 und 6, § 36 Abs. 2 und 7, § 38 Abs. 2, 6 und 7, § 39 Abs. 1 und 9, § 40 Abs. 2, 4 und 9, § 42 Abs. 3, 5 und 10, § 44 Abs. 2, 3 und 5, § 47 Abs. 3, 7 und 8, § 48 Abs. 6, 8, 8b und 8d, § 49 Abs. 2, 3, 9 und 11 ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen haben sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.

 

 

§ 58. Die FMA kann durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen und Übermittlungen gemäß § 1 Abs. 5 Z 4, 5 und 55a, § 8 Abs. 1, § 18 Abs. 1 Z 1, § 20 Abs. 1, § 22 Abs. 1 bis 5 und 7, § 25 Abs. 1, § 29 Abs. 2, § 30 Abs. 2 und 6, § 32 Abs. 2, 3 und 6, § 35 Abs. 2 und 6, § 36 Abs. 2 und 7, § 38 Abs. 2, 6 und 7, § 39 Abs. 1 und 9, § 40 Abs. 2, 4 und 9, § 42 Abs. 3, 5 und 10, § 44 Abs. 2, 3 und 5, § 47 Abs. 3, 7 und 8, § 48 Abs. 6, 8, 8b und 8d, § 49 Abs. 2, 3, 9 und 11 ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen haben sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.

 

 

7. In § 60 Abs. 2 Z 2 wird der Verweis „§ 1 Abs. 5 Z 5“ durch den Verweis „§ 1 Abs. 5 Z 5 oder 5a“ ersetzt.

 

 

8. In § 60 Abs. 2 Z 20b wird die Wortfolge „verstößt oder“ durch das Wort „verstößt;“ ersetzt und danach werden folgende Z 20c und 20d eingefügt:

 

 

     „20c. gegen

                a) eine der Anforderungen bezüglich der Zusammensetzung der Vermögenswerte gemäß Art. 9 bis 16 der Verordnung (EU) 2017/1131,

               b) eine der Anforderungen bezüglich des Portfolios gemäß Art. 17, 18, 24 oder 25 der Verordnung (EU) 2017/1131,

                c) eine der Anforderungen bezüglich der internen Bewertung der Kreditqualität gemäß Art. 19 oder 20 der Verordnung (EU) 2017/1131,

               d) eine der Anforderungen bezüglich der Geschäftsführung, Dokumentation oder Transparenz gemäß Art. 21, 23, 26, 27, 28 oder 36 der Verordnung (EU) 2017/1131,

                e) eine der Anforderungen bezüglich der Bewertung gemäß Art. 29, 30, 31, 32, 33 oder 34 der Verordnung (EU) 2017/1131,

                f) eine der Anforderungen bezüglich der Meldepflichten gemäß Art. 37 der Verordnung (EU) 2017/1131

oder gegen die daran anknüpfenden Verpflichtungen gemäß der aufgrund der Verordnung (EU) 2017/1131 erlassenen delegierten Rechtsakte verstößt;

       20d. die Zulassung von Geldmarktfonds gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) 2017/1131 aufgrund falscher Angaben oder durch andere irreguläre Mittel erhalten hat oder“

 

 

(2) Wer

           1. ……………

           2. gegen die Bestimmung des § 1 Abs. 5 Z 5 verstößt;

           3.                 …….

       20b. gegen Art. 14 der Verordnung (EU) 2015/2365 verstößt oder

         21. gegen eine gemäß diesem Bundesgesetz von der FMA erlassene Verordnung verstößt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

 

 

(2) Wer

           1. …………

           2. gegen die Bestimmung des § 1 Abs. 5 Z 5 oder 5a verstößt;

           3. …….

       20b. gegen Art. 14 der Verordnung (EU) 2015/2365 verstößt oder;

       20c. gegen

                a) eine der Anforderungen bezüglich der Zusammensetzung der Vermögenswerte gemäß Art. 9 bis 16 der Verordnung (EU) 2017/1131,

               b) eine der Anforderungen bezüglich des Portfolios gemäß Art. 17, 18, 24 oder 25 der Verordnung (EU) 2017/1131,

                c) eine der Anforderungen bezüglich der internen Bewertung der Kreditqualität gemäß Art. 19 oder 20 der Verordnung (EU) 2017/1131,

               d) eine der Anforderungen bezüglich der Geschäftsführung, Dokumentation oder Transparenz gemäß Art. 21, 23, 26, 27, 28 oder 36 der Verordnung (EU) 2017/1131,

                e) eine der Anforderungen bezüglich der Bewertung gemäß Art. 29, 30, 31, 32, 33 oder 34 der Verordnung (EU) 2017/1131,

                f) eine der Anforderungen bezüglich der Meldepflichten gemäß Art. 37 der Verordnung (EU) 2017/1131

oder gegen die daran anknüpfenden Verpflichtungen gemäß der aufgrund der Verordnung (EU) 2017/1131 erlassenen delegierten Rechtsakte verstößt;

       20d. die Zulassung von Geldmarktfonds gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) 2017/1131 aufgrund falscher Angaben oder durch andere irreguläre Mittel erhalten hat oder

         21. gegen eine gemäß diesem Bundesgesetz von der FMA erlassene Verordnung verstößt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

 

 

9. In § 62 Abs. 1 wird das Wort „Richtlinie 95/46/EG“ durch das Wort „Verordnung (EU) 2016/679“ ersetzt.

 

§ 62. (1) Bei der Übermittlung personenbezogener Daten zwischen zuständigen Behörden hat die FMA als zuständige Behörde die Richtlinie 95/46/EG anzuwenden.

 

 

§ 62. (1) Bei der Übermittlung personenbezogener Daten zwischen zuständigen Behörden hat die FMA als zuständige Behörde die Richtlinie 95/46/EG Verordnung (EU) 2016/679 anzuwenden.

 

 

10. In § 63 Abs. 1 wird der Verweis „Art. 25 oder Art. 26 der Richtlinie 95/46/EG“ durch den Verweis „Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679“ ersetzt.

 

§ 63. (1) Die FMA als zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann einer zuständigen Behörde eines Drittlandes Daten und Datenauswertungen einschließlich Kundendaten im Einzelfall übermitteln, soweit dies im Einklang mit Art. 25 oder Art. 26 der Richtlinie 95/46/EG steht und sie sich als zuständige Behörde des Mitgliedstaats vergewissert hat, dass die Übermittlung für die Zwecke dieses Bundesgesetzes oder der Richtlinie 2011/61/EU oder entsprechender Regelung im Drittland oder zur Wahrnehmung sonstiger gesetzlicher Aufgaben im Rahmen der Aufsicht über den Finanzmarkt im Drittland erforderlich ist. Zudem muss sichergestellt sein, dass die zuständige Behörde des Drittlandes die Daten nicht ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der FMA als zuständiger Behörde des Mitgliedstaats an andere Drittländer weitergeben darf.

 

 

§ 63. (1) Die FMA als zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann einer zuständigen Behörde eines Drittlandes Daten und Datenauswertungen einschließlich Kundendaten im Einzelfall übermitteln, soweit dies im Einklang mit Art. 25 oder Art. 26 der Richtlinie 95/46/EGKapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 steht und sie sich als zuständige Behörde des Mitgliedstaats vergewissert hat, dass die Übermittlung für die Zwecke dieses Bundesgesetzes oder der Richtlinie 2011/61/EU oder entsprechender Regelung im Drittland oder zur Wahrnehmung sonstiger gesetzlicher Aufgaben im Rahmen der Aufsicht über den Finanzmarkt im Drittland erforderlich ist. Zudem muss sichergestellt sein, dass die zuständige Behörde des Drittlandes die Daten nicht ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der FMA als zuständiger Behörde des Mitgliedstaats an andere Drittländer weitergeben darf.

 

 

11. § 71 Abs. 2 Z 9 lautet:

 

 

         „9. Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 über die Statistik über die Aktiva und Passiva von finanziellen Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben, ABl. Nr. L 297 vom 07.11.2013 S. 107, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 319 vom 29.11.2013, S. 46;“

 

 

12. § 71 Abs. 2 Z 19 bis 21 lautet:

 

 

       „19. Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1;

 

 

         20. Verordnung (EU) Nr. 345/2013 über Europäische Risikokapitalfonds, ABl. Nr. L 115 vom 25.04.2013, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2017/1991, ABl. Nr. L 293 vom 10.11.2017 S. 1;

 

 

         21. Verordnung (EU) Nr. 346/2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum, ABl. Nr. L 115 vom 25.04.2013, S. 18, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2017/1991, ABl. Nr. L 293 vom 10.11.2017 S. 1;“

 

 

13. In § 71 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 22 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 23 wird angefügt:

 

 

       „23. Verordnung (EU) 2017/1131 über Geldmarktfonds, ABl. Nr. L 169 vom 30.06.2017 S. 8.“

 

(2) Wenn in diesem Bundesgesetz auf folgende Rechtsakte der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes angeordnet ist, jeweils in der folgenden Fassung anzuwenden:

           1. ……

……

           9. Verordnung (EG) Nr. 24/2009 über die Statistik über die Aktiva und Passiva von finanziellen Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben, ABl Nr. L 15 vom 20.01.2009 S. 1;

         10. …………

……..

         19. Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995 S. 31, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1882/2003, ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1

         20. Verordnung (EU) Nr. 345/2013 über Europäische Risikokapitalfonds, ABl. Nr. L 115 vom 25.04.2013, S 1;

         21. Verordnung (EU) Nr. 346/2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum, ABl. Nr. L 115 vom 25.04,2013, S 18;

         22. Verordnung (EU) 2015/760 über europäische langfristige Investmentfonds, ABl. Nr. L 123 vom 19.05.2015, S. 98.

 

 

(2) Wenn in diesem Bundesgesetz auf folgende Rechtsakte der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes angeordnet ist, jeweils in der folgenden Fassung anzuwenden:

           1. …….

…….

           9. Verordnung (EG (EU) Nr. 24/20091075/2013 über die Statistik über die Aktiva und Passiva von finanziellen Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben, ABl. Nr. L 15297 vom 20.01.200907.11.2013 S. 107, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. 1L 319 vom 29.11.2013, S. 46;

         10. ……

……..

         19. Richtlinie 95/46/EG Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und, zum freien Datenverkehr, und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 281119 vom 23.11.199504.05.2016 S. 31, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1882/2003, ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1;

         20. Verordnung (EU) Nr. 345/2013 über Europäische Risikokapitalfonds, ABl. Nr. L 115 vom 25.04.2013, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2017/1991, ABl. Nr. ;L 293 vom 10.11.2017 S. 1;

         21. Verordnung (EU) Nr. 346/2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum, ABl. Nr. L 115 vom 25.04,.2013, S. 18, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2017/1991, ABl. Nr. L 293 vom 10.11.2017 S. 1;

         22. Verordnung (EU) 2015/760 über europäische langfristige Investmentfonds, ABl. Nr. L 123 vom 19.05.2015, S. 98.;

         23. Verordnung (EU) 2017/1131 über Geldmarktfonds, ABl. Nr. L 169 vom 30.06.2017 S. 8.

 

 

Artikel 2

 

 

Änderung des Immobilien-Investmentfondsgesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Immobilien-Investmentfondsgesetz – ImmoInvFG, BGBl. I Nr. 80/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2017 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 1 Abs. 3 wird die Wortfolge „von nicht mehr als zehn Anteilinhabern“ durch die Wortfolge „von nicht mehr als zwanzig Anteilinhabern“ ersetzt.

 

(3) Ein Immobilienspezialfonds ist ein Sondervermögen gemäß Abs. 1, dessen Anteilscheine auf Grund der Fondsbestimmungen jeweils von nicht mehr als zehn Anteilinhabern, die der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien bekannt sein müssen und die keine natürliche Personen sind, gehalten werden. Als ein solcher Anteilinhaber gilt auch eine Gruppe von solchen Anteilinhabern, sofern sämtliche Rechte dieser Anteilinhaber im Verhältnis zur Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien einheitlich durch einen gemeinsamen Vertreter ausgeübt werden. Die Fondsbestimmungen haben eine Regelung darüber zu enthalten, dass eine Übertragung der Anteilscheine von den Anteilinhabern nur mit Zustimmung der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien erfolgen darf. Das Erfordernis der zumindest zweimaligen Wertermittlung im Monat (§ 8 Abs. 4) kann in den Fondsbestimmungen des Immobilienspezialfonds abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgelegt werden. Bei Immobilienspezialfonds können die Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien den Veröffentlichungspflichten nach diesem Bundesgesetz dadurch genügen, dass sie alle Anteilinhaber jeweils nachweislich schriftlich oder auf eine andere mit den jeweiligen Anteilinhabern vereinbarte Art informieren. Bei Immobilienspezialfonds ist eine Mitteilung der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien, die Rücknahme der Anteilscheine auszusetzen, nur den Anteilinhabern in geeigneter Weise mitzuteilen; diese sind auch über die Wiederaufnahme der Rücknahme zu unterrichten. Eine diesbezügliche Anzeige an die Finanzmarktaufsichtsbehörde kann bei Immobilienspezialfonds unterbleiben.

 

 

(3) Ein Immobilienspezialfonds ist ein Sondervermögen gemäß Abs. 1, dessen Anteilscheine auf Grund der Fondsbestimmungen jeweils von nicht mehr als zehnzwanzig Anteilinhabern, die der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien bekannt sein müssen und die keine natürliche Personen sind, gehalten werden. Als ein solcher Anteilinhaber gilt auch eine Gruppe von solchen Anteilinhabern, sofern sämtliche Rechte dieser Anteilinhaber im Verhältnis zur Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien einheitlich durch einen gemeinsamen Vertreter ausgeübt werden. Die Fondsbestimmungen haben eine Regelung darüber zu enthalten, dass eine Übertragung der Anteilscheine von den Anteilinhabern nur mit Zustimmung der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien erfolgen darf. Das Erfordernis der zumindest zweimaligen Wertermittlung im Monat (§ 8 Abs. 4) kann in den Fondsbestimmungen des Immobilienspezialfonds abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgelegt werden. Bei Immobilienspezialfonds können die Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien den Veröffentlichungspflichten nach diesem Bundesgesetz dadurch genügen, dass sie alle Anteilinhaber jeweils nachweislich schriftlich oder auf eine andere mit den jeweiligen Anteilinhabern vereinbarte Art informieren. Bei Immobilienspezialfonds ist eine Mitteilung der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien, die Rücknahme der Anteilscheine auszusetzen, nur den Anteilinhabern in geeigneter Weise mitzuteilen; diese sind auch über die Wiederaufnahme der Rücknahme zu unterrichten. Eine diesbezügliche Anzeige an die Finanzmarktaufsichtsbehörde kann bei Immobilienspezialfonds unterbleiben.

 

 

2. § 3 Abs. 3 entfällt.

 

(3) Die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien ist berechtigt, eine oder mehrere der in § 2 Abs. 2 angeführten Aufgaben zum Zwecke einer effizienteren Geschäftsführung an Dritte zu übertragen. Der Dritte handelt hierbei für Rechnung der Anteilinhaber. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

           1. die Übertragung sowie jede Beendigung der Übertragung ist unverzüglich der FMA anzuzeigen;

           2. die Übertragung darf die Wirksamkeit der Beaufsichtigung der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien in keiner Weise beeinträchtigen. Insbesondere darf die Übertragung weder die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien daran hindern, im Interesse der Anteilinhaber zu handeln, noch darf sie verhindern, dass die Verwaltung der Immobilienfonds im Interesse der Anteilinhaber erfolgt;

           3. der Depotbank oder anderen Unternehmen, deren Interessen mit denen der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien oder der Anteilinhaber kollidieren können, darf keine Übertragung für die Hauptdienstleistung der Immobilienverwaltung erteilt werden;

           4. es muss sichergestellt sein, dass die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien die Unternehmen, denen Aufgaben übertragen wurden, jederzeit wirksam überwachen kann;

           5. es muss sichergestellt sein, dass die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien den Unternehmen, denen Aufgaben übertragen wurden, jederzeit weitere Anweisungen erteilen kann und der Auftrag mit sofortiger Wirkung entzogen werden kann, sofern dies im Interesse der Anteilinhaber ist;

           6. unter Berücksichtigung der Art der zu übertragenden Aufgaben muss das Unternehmen, dem diese Aufgaben übertragen werden, über die entsprechende Qualifikation verfügen und in der Lage sein, die betreffenden Aufgaben wahrzunehmen;

           7. in den Fondsprospekten sind die übertragenen Aufgaben aufzulisten;

           8. durch den Umfang der Übertragung darf die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien nicht zu einem Briefkastenunternehmen werden; von einem Briefkastenunternehmen ist dann auszugehen, wenn die Kapitalanlagegesellschaft ihre Geschäftstätigkeit weitgehend auf Dritte überträgt;

           9. die Pflichten der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien gemäß Abs. 1 zweiter Satz sowie die Pflichten der Depotbank gemäß diesem Bundesgesetz werden durch eine solche Übertragung nicht berührt. Die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien haftet zwingend für Handlungen des Dritten wie für eigenes Handeln.

Soferne die Delegation nicht den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Vermögensgegenstände gemäß § 21 oder die Veranlagung in Vermögensgegenständen gemäß § 32 oder § 33 erfasst, kann Z 1 entfallen. Im Falle von Immobilienspezialfonds ist Z 7 nicht anwendbar. Von Z 3 kann bei Immobilienspezialfonds abgesehen werden, sofern dazu ein schriftlicher Auftrag der Anleger vorliegt.

 

 

(3) Die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien ist berechtigt, eine oder mehrere der in § 2 Abs. 2 angeführten Aufgaben zum Zwecke einer effizienteren Geschäftsführung an Dritte zu übertragen. Der Dritte handelt hierbei für Rechnung der Anteilinhaber. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

           1. die Übertragung sowie jede Beendigung der Übertragung ist unverzüglich der FMA anzuzeigen;

           2. die Übertragung darf die Wirksamkeit der Beaufsichtigung der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien in keiner Weise beeinträchtigen. Insbesondere darf die Übertragung weder die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien daran hindern, im Interesse der Anteilinhaber zu handeln, noch darf sie verhindern, dass die Verwaltung der Immobilienfonds im Interesse der Anteilinhaber erfolgt;

           3. der Depotbank oder anderen Unternehmen, deren Interessen mit denen der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien oder der Anteilinhaber kollidieren können, darf keine Übertragung für die Hauptdienstleistung der Immobilienverwaltung erteilt werden;

           4. es muss sichergestellt sein, dass die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien die Unternehmen, denen Aufgaben übertragen wurden, jederzeit wirksam überwachen kann;

           5. es muss sichergestellt sein, dass die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien den Unternehmen, denen Aufgaben übertragen wurden, jederzeit weitere Anweisungen erteilen kann und der Auftrag mit sofortiger Wirkung entzogen werden kann, sofern dies im Interesse der Anteilinhaber ist;

           6. unter Berücksichtigung der Art der zu übertragenden Aufgaben muss das Unternehmen, dem diese Aufgaben übertragen werden, über die entsprechende Qualifikation verfügen und in der Lage sein, die betreffenden Aufgaben wahrzunehmen;

           7. in den Fondsprospekten sind die übertragenen Aufgaben aufzulisten;

           8. durch den Umfang der Übertragung darf die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien nicht zu einem Briefkastenunternehmen werden; von einem Briefkastenunternehmen ist dann auszugehen, wenn die Kapitalanlagegesellschaft ihre Geschäftstätigkeit weitgehend auf Dritte überträgt;

           9. die Pflichten der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien gemäß Abs. 1 zweiter Satz sowie die Pflichten der Depotbank gemäß diesem Bundesgesetz werden durch eine solche Übertragung nicht berührt. Die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien haftet zwingend für Handlungen des Dritten wie für eigenes Handeln.

Soferne die Delegation nicht den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Vermögensgegenstände gemäß § 21 oder die Veranlagung in Vermögensgegenständen gemäß § 32 oder § 33 erfasst, kann Z 1 entfallen. Im Falle von Immobilienspezialfonds ist Z 7 nicht anwendbar. Von Z 3 kann bei Immobilienspezialfonds abgesehen werden, sofern dazu ein schriftlicher Auftrag der Anleger vorliegt.

 

 

3. § 6 Abs. 7 erster Satz lautet:

 

 

„Anteilscheine an Immobilienfonds sind zur Anlage von Mündelgeld geeignet, sofern diese auf Grund der Fondsbestimmungen direkt ausschließlich in Wertpapiere, die gemäß § 217 ABGB zur Anlegung von Mündelgeld geeignet sind, sowie direkt oder über Beteiligungen an Grundstücks-Gesellschaften im Sinne des § 23 ausschließlich in Liegenschaften veranlagen dürfen, deren Erwerb zur Anlegung von Mündelgeld geeignet ist.“

 

(7) Anteilscheine an Immobilienfonds sind zur Anlage von Mündelgeld geeignet, sofern diese auf Grund der Fondsbestimmungen direkt oder über Beteiligungen an Grundstücks-Gesellschaften im Sinne des § 23 ausschließlich in Liegenschaften veranlagen dürfen, deren Erwerb zur Anlegung von Mündelgeld geeignet ist. Bankguthaben dürfen neben den Erträgnissen 10 vH des Fondsvermögens nicht überschreiten. Geschäfte mit derivativen Produkten im Sinne des § 33 dürfen ausschließlich zur Absicherung des Fondsvermögens durchgeführt werden. Wertpapierleihgeschäfte gemäß § 4 Abs. 3b sind zulässig.

 

 

(7) Anteilscheine an Immobilienfonds sind zur Anlage von Mündelgeld geeignet, sofern diese auf Grund der Fondsbestimmungen direkt ausschließlich in Wertpapiere, die gemäß § 217 ABGB zur Anlegung von Mündelgeld geeignet sind, sowie direkt oder über Beteiligungen an Grundstücks-Gesellschaften im Sinne des § 23 ausschließlich in Liegenschaften veranlagen dürfen, deren Erwerb zur Anlegung von Mündelgeld geeignet ist. Bankguthaben dürfen neben den Erträgnissen 10 vH des Fondsvermögens nicht überschreiten. Geschäfte mit derivativen Produkten im Sinne des § 33 dürfen ausschließlich zur Absicherung des Fondsvermögens durchgeführt werden. Wertpapierleihgeschäfte gemäß § 4 Abs. 3b sind zulässig.

 

 

4. § 7 Abs. 7 lautet:

 

(7) Abs. 1 bis 5 sind nicht auf Immobilienspezialfonds anzuwenden.

 

(7) Abs. 1 bis 4 und 5 sind nicht auf Immobilienspezialfonds anzuwenden.

(7) Abs. 1 bis 4 und 5 sind nicht auf Immobilienspezialfonds anzuwenden.

 

5. Nach § 23 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

 

 

(3a) Abweichend von Abs. 3 darf die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien für Rechnung des Immobilienfonds eine Beteiligung an einer Gesellschaft, die ausschließlich die Stellung eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters an einer Grundstückgesellschaft einnimmt, erwerben und halten, wenn sie bei der Gesellschaft die für eine Änderung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung erforderliche Stimmenmehrheit hat und durch die Rechtsform der Gesellschaft die Außenhaftung mit der Einlage beschränkt ist. Abs. 6 ist hinsichtlich der Beteiligung an dieser Gesellschaft anwendbar.

 

(3a) Abweichend von Abs. 3 darf die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien für Rechnung des Immobilienfonds eine Beteiligung an einer Gesellschaft, die ausschließlich die Stellung eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters an einer Grundstückgesellschaft einnimmt, erwerben und halten, wenn sie bei der Gesellschaft die für eine Änderung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung erforderliche Stimmenmehrheit hat und durch die Rechtsform der Gesellschaft die Außenhaftung mit der Einlage beschränkt ist. Abs. 6 ist hinsichtlich der Beteiligung an dieser Gesellschaft anwendbar.

 

6. § 32 Abs. 1 Z 4 lautet:

 

 

           4. Teilschuldverschreibungen, Kassenobligationen, Wandelschuldverschreibungen, Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen und Bundesschatzscheine mit einer jeweiligen Restlaufzeit von längstens fünf Jahren, sofern die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit bis zum Kapitaltilgungszeitpunkt dieser im Fondsvermögen gehaltenen Vermögenswerte längstens drei Jahre beträgt;

 

§ 32. (1) Die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien kann für einen Immobilienfonds folgende Vermögenswerte bis zu 49 vH des Fondsvermögens halten bzw. erwerben:

           1. Bankguthaben;

           2. Geldmarktinstrumente;

           3. Anteile an OGAW gemäß § 2 Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011 oder an Spezialfonds gemäß § 163 InvFG 2011, die nach den Fondsbestimmungen ausschließlich direkt oder indirekt in Vermögensgegenstände nach den Z 1, 2 und 4 anlegen dürfen;

           4. Teilschuldverschreibungen, Kassenobligationen, Wandelschuldverschreibungen, Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen und Bundesschatzscheine mit einer jeweiligen Restlaufzeit von längstens drei Jahren;

           5. Wertpapiere, die an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum amtlichen Markt zugelassen sind, soweit diese Wertpapiere insgesamt einen Betrag von 5 vH des Fondsvermögens nicht überschreiten.

Die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien hat vom Fondsvermögen eines Immobilienfonds einen Betrag, der mindestens 10 vH des Fondsvermögens (ohne Erträgnisse), bei Immobilienspezialfonds aber mindestens 5 vH des Fondsvermögens (ohne Erträgnisse) entspricht, in Vermögenswerten gemäß Z 1 bis 4 zu unterhalten.

 

 

§ 32. (1) Die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien kann für einen Immobilienfonds folgende Vermögenswerte bis zu 49 vH des Fondsvermögens halten bzw. erwerben:

           1. Bankguthaben;

           2. Geldmarktinstrumente;

           3. Anteile an OGAW gemäß § 2 Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011 oder an Spezialfonds gemäß § 163 InvFG 2011, die nach den Fondsbestimmungen ausschließlich direkt oder indirekt in Vermögensgegenstände nach den Z 1, 2 und 4 anlegen dürfen;

           4. Teilschuldverschreibungen, Kassenobligationen, Wandelschuldverschreibungen, Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen und Bundesschatzscheine mit einer jeweiligen Restlaufzeit von längstens drei Jahrenfünf Jahren, sofern die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit bis zum Kapitaltilgungszeitpunkt dieser im Fondsvermögen gehaltenen Vermögenswerte längstens drei Jahre beträgt;

           5. Wertpapiere, die an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum amtlichen Markt zugelassen sind, soweit diese Wertpapiere insgesamt einen Betrag von 5 vH des Fondsvermögens nicht überschreiten.

Die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien hat vom Fondsvermögen eines Immobilienfonds einen Betrag, der mindestens 10 vH des Fondsvermögens (ohne Erträgnisse), bei Immobilienspezialfonds aber mindestens 5 vH des Fondsvermögens (ohne Erträgnisse) entspricht, in Vermögenswerten gemäß Z 1 bis 4 zu unterhalten.

 

 

7. In § 32 Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

 

 

„Abweichend davon dürfen bei Immobilienspezialfonds Bankguthaben für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten bis zu einer Höhe von 40 vH des Fondsvermögens bei derselben Kreditinstitutsgruppe gehalten werden.“

 

(2) Nach Maßgabe der Fondsbestimmungen dürfen neben den Erträgnissen Bankguthaben, bis zu einer Höhe von 20 vH des Fondsvermögens bei derselben Kreditinstitutsgruppe (§ 30 BWG) gehalten werden. Bei Veranlagungen gemäß Abs. 1 Z 2, 4 und 5 gilt § 72 in Verbindung mit § 74 Abs. 1 und 3 InvFG 2011 sinngemäß. Bei Veranlagungen gemäß Abs. 1 Z 3 gilt § 71 in Verbindung mit § 77 Abs. 1 und 2 InvFG 2011 sinngemäß.

 

 

(2) Nach Maßgabe der Fondsbestimmungen dürfen neben den Erträgnissen Bankguthaben, bis zu einer Höhe von 20 vH des Fondsvermögens bei derselben Kreditinstitutsgruppe (§ 30 BWG) gehalten werden. Abweichend davon dürfen bei Immobilienspezialfonds Bankguthaben für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten bis zu einer Höhe von 40 vH des Fondsvermögens bei derselben Kreditinstitutsgruppe gehalten werden. Bei Veranlagungen gemäß Abs. 1 Z 2, 4 und 5 gilt § 72 in Verbindung mit § 74 Abs. 1 und 3 InvFG 2011 sinngemäß. Bei Veranlagungen gemäß Abs. 1 Z 3 gilt § 71 in Verbindung mit § 77 Abs. 1 und 2 InvFG 2011 sinngemäß.

 

 

8. Dem § 34 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

 

 

„In der Satzung der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien kann vorgesehen werden, dass bestimmte Änderungen der Fondsbestimmungen nicht der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen; in solchen Fällen ist die Änderung dem Aufsichtsrat in der nächstfolgenden Sitzung zur Kenntnis zu bringen.“

 

(3) Die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien darf die Fondsbestimmungen mit Zustimmung ihres Aufsichtsrates und mit Zustimmung der Depotbank ändern; die Änderung bedarf der Bewilligung der Finanzmarktaufsichtsbehörde, sofern es sich nicht um einen Immobilienspezialfonds (§ 1 Abs. 3) handelt. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Änderung der Fondsbestimmungen den berechtigten Interessen der Anteilinhaber nicht widerspricht. Die Änderung ist zu veröffentlichen. Sie tritt mit dem in der Veröffentlichung angegebenen Tag, frühestens jedoch drei Monate nach der Veröffentlichung, in Kraft. Die Veröffentlichung kann unterbleiben, wenn die Änderung der Fondsbestimmungen sämtlichen Anteilinhabern gemäß § 19 mitgeteilt wird; in diesem Fall gelten die Interessen der Anteilinhaber als ausreichend gewahrt und tritt die Änderung mit dem in der Mitteilung angegebenen Tag, frühestens jedoch 30 Tage nach Mitteilung an die Anteilinhaber in Kraft.

 

 

(3) Die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien darf die Fondsbestimmungen mit Zustimmung ihres Aufsichtsrates und mit Zustimmung der Depotbank ändern; die Änderung bedarf der Bewilligung der Finanzmarktaufsichtsbehörde, sofern es sich nicht um einen Immobilienspezialfonds (§ 1 Abs. 3) handelt. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Änderung der Fondsbestimmungen den berechtigten Interessen der Anteilinhaber nicht widerspricht. Die Änderung ist zu veröffentlichen. Sie tritt mit dem in der Veröffentlichung angegebenen Tag, frühestens jedoch drei Monate nach der Veröffentlichung, in Kraft. Die Veröffentlichung kann unterbleiben, wenn die Änderung der Fondsbestimmungen sämtlichen Anteilinhabern gemäß § 19 mitgeteilt wird; in diesem Fall gelten die Interessen der Anteilinhaber als ausreichend gewahrt und tritt die Änderung mit dem in der Mitteilung angegebenen Tag, frühestens jedoch 30 Tage nach Mitteilung an die Anteilinhaber in Kraft. In der Satzung der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien kann vorgesehen werden, dass bestimmte Änderungen der Fondsbestimmungen nicht der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen; in solchen Fällen ist die Änderung dem Aufsichtsrat in der nächstfolgenden Sitzung zur Kenntnis zu bringen.

 

 

9. § 34 Abs. 5 entfällt.

 

(5) Die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien hat der Finanzmarktaufsichtsbehörde und der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich jeweils nach dem 30. Juni und 31. Dezember in der Form einer Sammelaufstellung die im abgelaufenen Halbjahr aufgelegten und geschlossenen Immobilienspezialfonds (§ 1 Abs. 3) anzuzeigen. In der Aufstellung sind außer der Bezeichnung der Immobilienspezialfonds, die Zahl der Anleger, die Depotbank sowie das Geschäftsjahr anzugeben. Tritt bei einem bereits angezeigten Immobilienspezialfonds eine Änderung dieser Angaben ein, so ist dies der Finanzmarktaufsichtsbehörde und der Oesterreichischen Nationalbank innerhalb von zwei Monaten nach Wirksamwerden der Änderung anzuzeigen. Auflagen und Verschmelzungen von Spezialfonds sind überdies der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich anzuzeigen. Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen gemäß dem ersten und dritten Satz ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA und die Oesterreichische Nationalbank gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.

 

 

(5) Die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien hat der Finanzmarktaufsichtsbehörde und der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich jeweils nach dem 30. Juni und 31. Dezember in der Form einer Sammelaufstellung die im abgelaufenen Halbjahr aufgelegten und geschlossenen Immobilienspezialfonds (§ 1 Abs. 3) anzuzeigen. In der Aufstellung sind außer der Bezeichnung der Immobilienspezialfonds, die Zahl der Anleger, die Depotbank sowie das Geschäftsjahr anzugeben. Tritt bei einem bereits angezeigten Immobilienspezialfonds eine Änderung dieser Angaben ein, so ist dies der Finanzmarktaufsichtsbehörde und der Oesterreichischen Nationalbank innerhalb von zwei Monaten nach Wirksamwerden der Änderung anzuzeigen. Auflagen und Verschmelzungen von Spezialfonds sind überdies der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich anzuzeigen. Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen gemäß dem ersten und dritten Satz ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA und die Oesterreichische Nationalbank gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.

 

 

10. § 38 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

 

 

„Ebenso ist zu bestrafen, wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien die Hinterlegungsverpflichtung gemäß § 7 Abs. 3, die Anzeigepflichten gemäß § 11 Abs. 1 oder 4 oder § 15 Abs. 2 oder die Vorlagefrist gemäß § 13 Abs. 3 verletzt.“

 

§ 38. (1) Wer entgegen der Bestimmung des § 36 wirbt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Finanzmarktaufsichtsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien die Anzeigepflicht gemäß § 3 Abs. 3 Z 1, die Hinterlegungsverpflichtung gemäß § 7 Abs. 3, die Anzeigepflichten gemäß § 11 Abs. 1 oder 4 oder § 15 Abs. 2, die Vorlagefrist gemäß § 13 Abs. 3 oder die Melde- oder Anzeigepflichten gemäß § 34 Abs. 5 verletzt.

 

 

§ 38. (1) Wer entgegen der Bestimmung des § 36 wirbt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Finanzmarktaufsichtsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien die Anzeigepflicht gemäß § 3 Abs. 3 Z 1, die Hinterlegungsverpflichtung gemäß § 7 Abs. 3, die Anzeigepflichten gemäß § 11 Abs. 1 oder 4 oder § 15 Abs. 2, oder die Vorlagefrist gemäß § 13 Abs. 3 oder die Melde- oder Anzeigepflichten gemäß § 34 Abs. 5 verletzt.

 

 

11. § 40 wird wie folgt geändert:

 

 

a) In Abs. 2 Z 3 wird folgender letzter Satz angefügt:

 

 

„Wurde bereits eine Bescheinigung gemäß § 96 Abs. 4 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 ausgestellt, darf eine Erstattung der Kapitalertragsteuer und entsprechende Korrektur der Anschaffungskosten nur erfolgen, wenn der Anteilsinhaber den Abzugsverpflichteten beauftragt, dem zuständigen Finanzamt eine berichtigte Bescheinigung zu übermitteln.“

 

      (2) 1. a) …..

………...

           3. Wurde Kapitalertragsteuer abgezogen, ist der Nachweis gemäß Z 2 gegenüber dem Abzugsverpflichteten zu erbringen. Dieser hat, wenn noch keine Realisierung im Sinne des Abs. 3 erfolgt ist, die Kapitalertragsteuer zu erstatten oder nachzubelasten und die Anschaffungskosten gemäß Abs. 3 zu korrigieren.

 

 

      (2) 1. a) …..

    ………...

                3. Wurde Kapitalertragsteuer abgezogen, ist der Nachweis gemäß Z 2 gegenüber dem Abzugsverpflichteten zu erbringen. Dieser hat, wenn noch keine Realisierung im Sinne des Abs. 3 erfolgt ist, die Kapitalertragsteuer zu erstatten oder nachzubelasten und die Anschaffungskosten gemäß Abs. 3 zu korrigieren. Wurde bereits eine Bescheinigung gemäß § 96 Abs. 4 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 ausgestellt, darf eine Erstattung der Kapitalertragsteuer und entsprechende Korrektur der Anschaffungskosten nur erfolgen, wenn der Anteilsinhaber den Abzugsverpflichteten beauftragt, dem zuständigen Finanzamt eine berichtigte Bescheinigung zu übermitteln.

 

 

b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

 

 

aa) Der zweite Satz lautet:

 

 

„Ausschüttungsgleiche Erträge erhöhen, steuerfreie Ausschüttungen, Ausschüttungen, die keine Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988 sind, und die Auszahlung der Kapitalertragsteuer (§ 14 zweiter Satz) vermindern beim Anteilinhaber die Anschaffungskosten des Anteilscheines oder des Anteils an einem AIF in Immobilien im Sinne des § 27a Abs. 3 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988.“

 

 

bb) Im vierten Satz wird das Wort „Kapitalanlagefonds“ durch das Wort „Immobilienfonds“ ersetzt.

 

(3) Die realisierte Wertsteigerung bei Veräußerung des Anteilscheines oder des Anteils an einem AIF in Immobilien unterliegt der Besteuerung gemäß § 27 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988. Ausschüttungsgleiche Erträge erhöhen, steuerfreie Ausschüttungen und die Auszahlung der Kapitalertragsteuer (§ 14 zweiter Satz) vermindern beim Anteilinhaber die Anschaffungskosten des Anteilscheines oder des Anteils an einem AIF in Immobilien im Sinne des § 27a Abs. 3 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Veräußerung gilt auch die Auszahlung von Anteilscheinen gemäß § 11 Abs. 1. Der Umtausch von Anteilen an einem Kapitalanlagefonds auf Grund der Zusammenlegung von Fondsvermögen gemäß § 3 Abs. 2 oder eines Anteilserwerbs gemäß § 15 Abs. 4 gilt nicht als Realisierung und die bisherigen Anschaffungskosten sind fortzuführen.

 

 

(3) Die realisierte Wertsteigerung bei Veräußerung des Anteilscheines oder des Anteils an einem AIF in Immobilien unterliegt der Besteuerung gemäß § 27 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988. Ausschüttungsgleiche Erträge erhöhen, steuerfreie Ausschüttungen, Ausschüttungen, die keine Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988 sind, und die Auszahlung der Kapitalertragsteuer (§ 14 zweiter Satz) vermindern beim Anteilinhaber die Anschaffungskosten des Anteilscheines oder des Anteils an einem AIF in Immobilien im Sinne des § 27a Abs. 3 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Veräußerung gilt auch die Auszahlung von Anteilscheinen gemäß § 11 Abs. 1. Der Umtausch von Anteilen an einem KapitalanlagefondsImmobilienfonds auf Grund der Zusammenlegung von Fondsvermögen gemäß § 3 Abs. 2 oder eines Anteilserwerbs gemäß § 15 Abs. 4 gilt nicht als Realisierung und die bisherigen Anschaffungskosten sind fortzuführen.

 

 

c) Er wird folgender Abs. 6 angefügt:

 

 

(6) Für Erträge, die nicht unter Abs. 1 Z 1 lit. a oder b fallen, gilt Folgendes:

(6) Für Erträge, die nicht unter Abs. 1 Z 1 lit. a oder b fallen, gilt Folgendes:

 

           1. Für Einkünfte im Sinne des § 27 des Einkommensteuergesetzes 1988 ist § 186 Abs. 1 bis 4 des Investmentfondsgesetzes 2011 sinngemäß anzuwenden.

           1. Für Einkünfte im Sinne des § 27 des Einkommensteuergesetzes 1988 ist § 186 Abs. 1 bis 4 des Investmentfondsgesetzes 2011 sinngemäß anzuwenden.

 

           2. Für andere Einkünfte ist § 186 Abs. 5 Z 2 bis 3 des Investmentfondsgesetzes 2011 sinngemäß anzuwenden.

           2. Für andere Einkünfte ist § 186 Abs. 5 Z 2 bis 3 des Investmentfondsgesetzes 2011 sinngemäß anzuwenden.

 

12. Dem § 44 wird folgender Abs. 17 angefügt:

 

 

(17) § 40 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 gilt für Geschäftsjahre von den §§ 40 oder 42 ImmoInvFG unterliegenden Gebilden, die nach dem 31. Dezember 2018 beginnen. Sind in den Einkünften nach § 40 Abs. 6 Wertsteigerungen enthalten, sind diese nur insoweit zu erfassen, als sie in Geschäftsjahren entstanden sind, die nach dem 31. Dezember 2018 beginnen.

(17) § 40 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 gilt für Geschäftsjahre von den §§ 40 oder 42 ImmoInvFG unterliegenden Gebilden, die nach dem 31. Dezember 2018 beginnen. Sind in den Einkünften nach § 40 Abs. 6 Wertsteigerungen enthalten, sind diese nur insoweit zu erfassen, als sie in Geschäftsjahren entstanden sind, die nach dem 31. Dezember 2018 beginnen.

 

Artikel 3

 

 

Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011

 

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Das Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. yyy/2018, wird wie folgt geändert:

 

 

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 62:

 

                § 62.       Verwaltung durch die Depotbank oder eine andere Verwaltungsgesellschaft

                § 62.       Vorübergehende Verwaltung durch die Depotbank

                § 62.       Vorübergehende Verwaltung durch die Depotbank oder eine andere Verwaltungsgesellschaft

 

2. Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu § 165.

 

                § 165.     Anzeigepflicht

 

                § 165.     Anzeigepflicht

 

3. In § 7 Abs. 1 Z 1 wird der Verweis „§ 148 Abs. 7“ durch den Verweis „§ 148 Abs. 5“ ersetzt.

 

§ 7. (1) Zusätzlich zu den in § 6 BWG erwähnten Gründen hat die FMA die Konzession zurückzunehmen, wenn

           1. die für die Erteilung der Konzession erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen (§ 148 Abs. 7 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 70 Abs. 4 Z 3 BWG);

           2. die Bestimmungen über die Eigenmittel (§ 8) nicht eingehalten werden;

           3. Aufgaben in einer Weise oder einem Umfang an Dritte übertragen werden, dass die Verwaltungsgesellschaft zu einer Briefkastenfirma wird (§ 28 Abs. 2); oder

           4. die Verwaltungsgesellschaft sonst in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen dieses Bundesgesetz oder gegen aufgrund der Richtlinie 2009/65/EG erlassene Verordnungen verstoßen hat, wobei auch diesfalls das Verfahren gemäß § 70 Abs. 4 BWG zur Anwendung zu kommen hat.

 

§ 7. (1) Zusätzlich zu den in § 6 BWG erwähnten Gründen hat die FMA die Konzession zurückzunehmen, wenn

           1. die für die Erteilung der Konzession erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen (§ 148 Abs. 75 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 70 Abs. 4 Z 3 BWG);

           2. die Bestimmungen über die Eigenmittel (§ 8) nicht eingehalten werden;

           3. Aufgaben in einer Weise oder einem Umfang an Dritte übertragen werden, dass die Verwaltungsgesellschaft zu einer Briefkastenfirma wird (§ 28 Abs. 2); oder

           4. die Verwaltungsgesellschaft sonst in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen dieses Bundesgesetz oder gegen aufgrund der Richtlinie 2009/65/EG erlassene Verordnungen verstoßen hat, wobei auch diesfalls das Verfahren gemäß § 70 Abs. 4 BWG zur Anwendung zu kommen hat.

 

4. In § 10 Abs. 2 sowie § 12 Abs. 2 entfällt jeweils der Klammerausdruck „(§ 14 DSG 2000-Datensicherheitsmaßnahmen)“.

 

§ 10. ……

(2) Die Verwaltungsgesellschaft hat weiters angemessene Systeme und Verfahren zum Schutz der Sicherheit, Integrität und Vertraulichkeit von Daten einzurichten und laufend anzuwenden und dabei der Art dieser Daten Rechnung zu tragen. Die datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen (§14 DSG 2000-Datensicherheitsmaßnahmen) sind einzuhalten.

 

 

§ 10. ……

(2) Die Verwaltungsgesellschaft hat weiters angemessene Systeme und Verfahren zum Schutz der Sicherheit, Integrität und Vertraulichkeit von Daten einzurichten und laufend anzuwenden und dabei der Art dieser Daten Rechnung zu tragen. Die datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen (§14 DSG 2000-Datensicherheitsmaßnahmen) sind einzuhalten.

 

§ 12. …….

(2) Die Verwaltungsgesellschaft hat bei der elektronischen Datenverarbeitung für ein hohes Maß an Sicherheit und für die Integrität und vertrauliche Behandlung der aufgezeichneten Daten zu sorgen. Die datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen (§14 DSG 2000-Datensicherheitsmaßnahmen) sind einzuhalten.

 

 

§ 12. …….

(2) Die Verwaltungsgesellschaft hat bei der elektronischen Datenverarbeitung für ein hohes Maß an Sicherheit und für die Integrität und vertrauliche Behandlung der aufgezeichneten Daten zu sorgen. Die datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen (§14 DSG 2000-Datensicherheitsmaßnahmen) sind einzuhalten.

 

 

5. § 28 Abs. 2 letzter Satz entfällt.

 

(2) Die Pflichten der Verwaltungsgesellschaft sowie die Pflichten der Depotbank gemäß diesem Bundesgesetz werden durch eine solche Übertragung nicht berührt. Die Verwaltungsgesellschaft haftet zwingend für das Verhalten des Dritten wie für ihr eigenes Verhalten. Die Verwaltungsgesellschaft darf ihre Aufgaben nicht in einem Umfang übertragen, der sie zu einer Briefkastenfirma werden lässt; von einem Briefkastenunternehmen ist dann auszugehen, wenn die Verwaltungsgesellschaft ihre Geschäftstätigkeit weitgehend auf Dritte überträgt. Die datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen (§§ 10 ff DSG 2000) sind einzuhalten.

 

 

(2) Die Pflichten der Verwaltungsgesellschaft sowie die Pflichten der Depotbank gemäß diesem Bundesgesetz werden durch eine solche Übertragung nicht berührt. Die Verwaltungsgesellschaft haftet zwingend für das Verhalten des Dritten wie für ihr eigenes Verhalten. Die Verwaltungsgesellschaft darf ihre Aufgaben nicht in einem Umfang übertragen, der sie zu einer Briefkastenfirma werden lässt; von einem Briefkastenunternehmen ist dann auszugehen, wenn die Verwaltungsgesellschaft ihre Geschäftstätigkeit weitgehend auf Dritte überträgt. Die datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen (§§ 10 ff DSG 2000) sind einzuhalten.

 

 

6. § 36 Abs. 4 lautet:

 

(4) Verwaltungsgesellschaften, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben die §§ 10 bis 35, die Bestimmungen des 4. Hauptstückes, die §§ 151 bis 153 dieses Bundesgesetzes sowie den § 41 BWG einzuhalten. Verwaltungsgesellschaften, die Tätigkeiten der kollektiven Portfolioverwaltung in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben weiters die Bestimmungen des 3. Hauptstückes sowie die in den Fondsbestimmungen und im Prospekt des OGAW enthaltenen Verpflichtungen einzuhalten. Verwaltungsgesellschaften, die Tätigkeiten der kollektiven Portfolioverwaltung in Österreich im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit ausüben, haben die §§ 10 bis 28, die Bestimmungen des 3. und 4. Hauptstückes sowie die §§ 151 bis 153 dieses Bundesgesetzes sowie den § 41 BWG und die in den Fondsbestimmungen und im Prospekt des OGAW enthaltenen Verpflichtungen einzuhalten.

 

(4) Verwaltungsgesellschaften, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben § 10 Abs. 1 bis 4, die §§ 11 bis 35, die Bestimmungen des 4. Hauptstückes, § 151 Z 13 bis 19, § 152 und § 153 dieses Bundesgesetzes sowie § 41 BWG einzuhalten. Verwaltungsgesellschaften, die Tätigkeiten der kollektiven Portfolioverwaltung in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben weiters die Bestimmungen des 3. Hauptstückes sowie die in den Fondsbestimmungen und im Prospekt des OGAW enthaltenen Verpflichtungen einzuhalten. Verwaltungsgesellschaften, die Tätigkeiten der kollektiven Portfolioverwaltung in Österreich im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit ausüben, haben die § 10 Abs. 1 bis 4, die §§ 11 bis 28, die Bestimmungen des 3. und 4. Hauptstückes, § 151 Z 13 bis 19, § 152 und § 153 dieses Bundesgesetzes sowie § 41 BWG und die in den Fondsbestimmungen und im Prospekt des OGAW enthaltenen Verpflichtungen einzuhalten.

(4) Verwaltungsgesellschaften, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben die §§§ 10 Abs. 1 bis 4, die §§ 11 bis 35, die Bestimmungen des 4. Hauptstückes, die §§§ 151 Z 13 bis 19, § 152 und § 153 dieses Bundesgesetzes sowie den § 41 BWG einzuhalten. Verwaltungsgesellschaften, die Tätigkeiten der kollektiven Portfolioverwaltung in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben weiters die Bestimmungen des 3. Hauptstückes sowie die in den Fondsbestimmungen und im Prospekt des OGAW enthaltenen Verpflichtungen einzuhalten. Verwaltungsgesellschaften, die Tätigkeiten der kollektiven Portfolioverwaltung in Österreich im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit ausüben, haben die §§§ 10 Abs. 1 bis 4, die §§ 11 bis 28, die Bestimmungen des 3. und 4. Hauptstückes sowie die §§, § 151 Z 13 bis 19, § 152 und § 153 dieses Bundesgesetzes sowie den § 41 BWG und die in den Fondsbestimmungen und im Prospekt des OGAW enthaltenen Verpflichtungen einzuhalten.

 

7. In § 42 Abs. 4 erster Satz wird nach dem Wort „Vermögenswerte“ die Wortfolge „des OGAW“ eingefügt.

 

(4) Die von der Depotbank verwahrten Vermögenswerte dürfen von der Depotbank oder einem Dritten, dem die Verwahrfunktion übertragen wurde, nicht für eigene Rechnung wiederverwendet werden. Als Wiederverwendung gilt jede Transaktion verwahrter Vermögenswerte, darunter Übertragung, Verpfändung, Verkauf und Leihe.

 

 

(4) Die von der Depotbank verwahrten Vermögenswerte des OGAW dürfen von der Depotbank oder einem Dritten, dem die Verwahrfunktion übertragen wurde, nicht für eigene Rechnung wiederverwendet werden. Als Wiederverwendung gilt jede Transaktion verwahrter Vermögenswerte, darunter Übertragung, Verpfändung, Verkauf und Leihe.

 

 

8. § 53 Abs. 3 Z 10 lautet:

 

 

         10. welche Vergütung die Verwaltungsgesellschaft bei Abwicklung des OGAW erhält (§§ 59 und 63);

 

(3) Die Fondsbestimmungen haben außer den sonst in diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen Angaben Bestimmungen darüber hinaus zu enthalten:

           1. Ob die Anteilscheine auf Inhaber oder auf Namen lauten;

…………..

         10. welche Vergütung (§ 59) die Depotbank bei Abwicklung des OGAW erhält;

         11. …...

 

 

(3) Die Fondsbestimmungen haben außer den sonst in diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen Angaben Bestimmungen darüber hinaus zu enthalten:

           1. Ob die Anteilscheine auf Inhaber oder auf Namen lauten;

…………..

         10. welche Vergütung (§ 59) die DepotbankVerwaltungsgesellschaft bei Abwicklung des OGAW erhält; (§§ 59 und 63);

         11. …...

 

 

9. Dem § 53 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

 

 

„In der Satzung der Verwaltungsgesellschaft kann vorgesehen werden, dass bestimmte Änderungen der Fondsbestimmungen nicht der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen; in solchen Fällen ist die Änderung dem Aufsichtsrat in der nächstfolgenden Sitzung zur Kenntnis zu bringen.“

 

(4) Die Verwaltungsgesellschaft darf die Fondsbestimmungen mit Zustimmung ihres Aufsichtsrates und mit Zustimmung der Depotbank ändern; die Änderung bedarf der Bewilligung der FMA. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Änderung der Fondsbestimmungen den berechtigten Interessen der Anteilinhaber nicht widerspricht. Die Änderung ist gemäß § 136 Abs. 4 zu veröffentlichen. Sie tritt mit dem in der Veröffentlichung angegebenen Tag, frühestens jedoch drei Monate nach der Veröffentlichung, in Kraft. Die Veröffentlichung kann unterbleiben, wenn die Änderung der Fondsbestimmungen sämtlichen Anteilinhabern gemäß § 133 mitgeteilt wird; in diesem Fall gelten die Interessen der Anteilinhaber als ausreichend gewahrt und tritt die Änderung mit dem in der Mitteilung angegebenen Tag, frühestens jedoch 30 Tage nach Mitteilung an die Anteilinhaber in Kraft.

 

 

(4) Die Verwaltungsgesellschaft darf die Fondsbestimmungen mit Zustimmung ihres Aufsichtsrates und mit Zustimmung der Depotbank ändern; die Änderung bedarf der Bewilligung der FMA. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Änderung der Fondsbestimmungen den berechtigten Interessen der Anteilinhaber nicht widerspricht. Die Änderung ist gemäß § 136 Abs. 4 zu veröffentlichen. Sie tritt mit dem in der Veröffentlichung angegebenen Tag, frühestens jedoch drei Monate nach der Veröffentlichung, in Kraft. Die Veröffentlichung kann unterbleiben, wenn die Änderung der Fondsbestimmungen sämtlichen Anteilinhabern gemäß § 133 mitgeteilt wird; in diesem Fall gelten die Interessen der Anteilinhaber als ausreichend gewahrt und tritt die Änderung mit dem in der Mitteilung angegebenen Tag, frühestens jedoch 30 Tage nach Mitteilung an die Anteilinhaber in Kraft. In der Satzung der Verwaltungsgesellschaft kann vorgesehen werden, dass bestimmte Änderungen der Fondsbestimmungen nicht der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen; in solchen Fällen ist die Änderung dem Aufsichtsrat in der nächstfolgenden Sitzung zur Kenntnis zu bringen.

 

 

10. In § 58 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „vier Monaten“ durch die Wortfolge „sieben Monaten“ ersetzt.

 

(2) Innerhalb von vier Monaten nach Ende des Geschäftsjahres ist, sofern keine Ausschüttung erfolgt, jedenfalls ein Betrag in der Höhe der auf die ausschüttungsgleichen Erträge gemäß § 186 Abs. 2 Z 1 erster Satz entfallenden Kapitalertragsteuer zuzüglich des gemäß § 124b Z 186 des Einkommensteuergesetzes 1988 freiwillig geleisteten Betrages auszuzahlen. Zu den Einkünften gehören auch Beträge, die neu hinzukommende Anteilinhaber für den zum Ausgabetag ausgewiesenen Ertrag aus Zinsen, Dividenden und Substanz leisten (Ertragsausgleich auf Zins-, Dividenden- und Substanzerträge). Die Auszahlung kann für OGAW oder bestimmte Gattungen von Anteilscheinen eines Sondervermögens unterbleiben, wenn durch die den OGAW verwaltende Verwaltungsgesellschaft in eindeutiger Form nachgewiesen wird, dass die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge sämtlicher Inhaber der ausgegebenen Anteilscheine entweder nicht der inländischen Einkommen- oder Körperschaftsteuer unterliegen oder die Voraussetzungen für eine Befreiung gemäß § 94 des Einkommensteuergesetzes 1988 vorliegen. Als solcher Nachweis gilt das kumulierte Vorliegen von Erklärungen sowohl der Depotbank als auch der Verwaltungsgesellschaft, dass ihnen kein Verkauf an andere Personen bekannt ist, sowie von Fondsbestimmungen, die den ausschließlichen Vertrieb bestimmter Gattungen im Ausland vorsehen. Eine Auszahlung der Kapitalertragsteuer kann zudem unterbleiben, wenn bei gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1988 beschränkt steuerpflichtigen Anteilinhabern der Kapitalertragsteuerabzug durch Belastung des Verrechnungskontos des Anteilinhabers möglich ist.

 

 

(2) Innerhalb von viersieben Monaten nach Ende des Geschäftsjahres ist, sofern keine Ausschüttung erfolgt, jedenfalls ein Betrag in der Höhe der auf die ausschüttungsgleichen Erträge gemäß § 186 Abs. 2 Z 1 erster Satz entfallenden Kapitalertragsteuer zuzüglich des gemäß § 124b Z 186 des Einkommensteuergesetzes 1988 freiwillig geleisteten Betrages auszuzahlen. Zu den Einkünften gehören auch Beträge, die neu hinzukommende Anteilinhaber für den zum Ausgabetag ausgewiesenen Ertrag aus Zinsen, Dividenden und Substanz leisten (Ertragsausgleich auf Zins-, Dividenden- und Substanzerträge). Die Auszahlung kann für OGAW oder bestimmte Gattungen von Anteilscheinen eines Sondervermögens unterbleiben, wenn durch die den OGAW verwaltende Verwaltungsgesellschaft in eindeutiger Form nachgewiesen wird, dass die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge sämtlicher Inhaber der ausgegebenen Anteilscheine entweder nicht der inländischen Einkommen- oder Körperschaftsteuer unterliegen oder die Voraussetzungen für eine Befreiung gemäß § 94 des Einkommensteuergesetzes 1988 vorliegen. Als solcher Nachweis gilt das kumulierte Vorliegen von Erklärungen sowohl der Depotbank als auch der Verwaltungsgesellschaft, dass ihnen kein Verkauf an andere Personen bekannt ist, sowie von Fondsbestimmungen, die den ausschließlichen Vertrieb bestimmter Gattungen im Ausland vorsehen. Eine Auszahlung der Kapitalertragsteuer kann zudem unterbleiben, wenn bei gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1988 beschränkt steuerpflichtigen Anteilinhabern der Kapitalertragsteuerabzug durch Belastung des Verrechnungskontos des Anteilinhabers möglich ist.

 

 

11. § 62 samt Überschrift lautet:

 

Verwaltung durch die Depotbank oder eine andere Verwaltungsgesellschaft

Vorübergehende Verwaltung durch die Depotbank

Vorübergehende Verwaltung durch die Depotbank oder eine andere Verwaltungsgesellschaft

§ 62. (1) Endet das Recht der Verwaltungsgesellschaft, einen OGAW zu verwalten, so geht die Verwaltung nach Maßgabe der Fondsbestimmungen auf die Depotbank über.

§ 62. (1) Endet gemäß § 60 Abs. 3 das Recht der Verwaltungsgesellschaft, einen OGAW zu verwalten, so geht die Verwaltung auf die Depotbank über.

§ 62. (1) Endet gemäß § 60 Abs. 3 das Recht der Verwaltungsgesellschaft, einen OGAW zu verwalten, so geht die Verwaltung nach Maßgabe der Fondsbestimmungen auf die Depotbank über.

(2) Die Depotbank kann im Fall der Kündigung gemäß § 60 Abs. 1 mit Bewilligung der FMA die Verwaltung des OGAW binnen sechs Monaten nach Beendigung der Verwaltung durch die Verwaltungsgesellschaft einer anderen Verwaltungsgesellschaft übertragen. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn die berechtigten Interessen der Anteilinhaber ausreichend gewahrt sind. Die Betrauung der anderen Verwaltungsgesellschaft ist von dieser gemäß § 136 Abs. 4 zu veröffentlichen.

 

(2) Die Depotbank kann mit Bewilligung der FMA die Verwaltung des OGAW gemäß Abs. 1 einer anderen Verwaltungsgesellschaft übertragen. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn die berechtigten Interessen der Anteilinhaber ausreichend gewahrt sind. Die Betrauung der anderen Verwaltungsgesellschaft ist von dieser gemäß § 136 Abs. 4 zu veröffentlichen.

(2) Die Depotbank kann im Fall der Kündigung gemäß § 60 Abs. 1 mit Bewilligung der FMA die Verwaltung des OGAW binnen sechs Monaten nach Beendigung der Verwaltung durch die Verwaltungsgesellschaftgemäß Abs. 1 einer anderen Verwaltungsgesellschaft übertragen. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn die berechtigten Interessen der Anteilinhaber ausreichend gewahrt sind. Die Betrauung der anderen Verwaltungsgesellschaft ist von dieser gemäß § 136 Abs. 4 zu veröffentlichen.

 

(3) Überträgt die Depotbank nicht binnen sechs Monaten nach Beendigung der Verwaltung durch die Verwaltungsgesellschaft die Verwaltung an eine andere Verwaltungsgesellschaft, so hat sie den OGAW abzuwickeln. § 63 Abs. 1 bis 3 ist sinngemäß anzuwenden.

 

(3) Überträgt die Depotbank nicht binnen sechs Monaten nach Beendigung der Verwaltung durch die Verwaltungsgesellschaft die Verwaltung an eine andere Verwaltungsgesellschaft, so hat sie den OGAW abzuwickeln. § 63 Abs. 1 bis 3 ist sinngemäß anzuwenden.

 

12. § 63 Abs. 1 und 2 lautet:

 

(1) Überträgt die Depotbank nicht gemäß § 62 Abs. 2 die Verwaltung an eine andere Verwaltungsgesellschaft, so hat sie den OGAW abzuwickeln. Der Beginn der Abwicklung ist gemäß § 136 Abs. 4 zu veröffentlichen und der Meldestelle (§ 12 KMG) anzuzeigen. Vom Tage dieser Bekanntmachung an ist die Auszahlung von Anteilen unzulässig.

 

(1) Endet gemäß § 60 Abs. 1 oder 2 das Recht der Verwaltungsgesellschaft, einen OGAW zu verwalten, so hat die Verwaltungsgesellschaft den OGAW abzuwickeln. Der Beginn der Abwicklung ist gemäß § 136 Abs. 4 zu veröffentlichen und der Meldestelle (§ 12 KMG) anzuzeigen. Vom Tage dieser Bekanntmachung an ist die Auszahlung von Anteilen unzulässig.

(1) Überträgt die Depotbank nichtEndet gemäß § 6260 Abs. 1 oder 2 die Verwaltung an eine anderedas Recht der Verwaltungsgesellschaft, einen OGAW zu verwalten, so hat siedie Verwaltungsgesellschaft den OGAW abzuwickeln. Der Beginn der Abwicklung ist gemäß § 136 Abs. 4 zu veröffentlichen und der Meldestelle (§ 12 KMG) anzuzeigen. Vom Tage dieser Bekanntmachung an ist die Auszahlung von Anteilen unzulässig.

(2) Wertpapiere sind so rasch, als dies bei Wahrung der Interessen der Anteilinhaber möglich ist, in Geld umzusetzen. Die Verteilung des Vermögens auf die Anteilinhaber ist erst nach Erfüllung der Verbindlichkeiten des OGAW sowie der nach den Fondsbestimmungen zulässigen Zahlungen an die Verwaltungsgesellschaft und die Depotbank vorzunehmen. Während der Abwicklung gilt § 49 für die Depotbank sinngemäß.

 

(2) Wertpapiere sind so rasch, als dies bei Wahrung der Interessen der Anteilinhaber möglich ist, in Geld umzusetzen. Die Verteilung des Vermögens auf die Anteilinhaber ist erst nach Erfüllung der Verbindlichkeiten des OGAW sowie der nach den Fondsbestimmungen zulässigen Zahlungen an die Verwaltungsgesellschaft und die Depotbank vorzunehmen. Auf Verlangen eines Anteilinhabers ist die Auskehrung von illiquide gewordenen Vermögenswerten zulässig, wenn alle übrigen Anteilinhaber dieser anteiligen Auskehrung ausdrücklich zustimmen.

 

(2) Wertpapiere sind so rasch, als dies bei Wahrung der Interessen der Anteilinhaber möglich ist, in Geld umzusetzen. Die Verteilung des Vermögens auf die Anteilinhaber ist erst nach Erfüllung der Verbindlichkeiten des OGAW sowie der nach den Fondsbestimmungen zulässigen Zahlungen an die Verwaltungsgesellschaft und die Depotbank vorzunehmen. Während der Abwicklung gilt § 49 für die Depotbank sinngemäß.Auf Verlangen eines Anteilinhabers ist die Auskehrung von illiquide gewordenen Vermögenswerten zulässig, wenn alle übrigen Anteilinhaber dieser anteiligen Auskehrung ausdrücklich zustimmen.

 

 

13. In § 70 Abs. 5 wird der Strichpunkt am Ende der Z 2 durch einen Punkt ersetzt und entfällt Z 3.

 

(5) Die FMA kann durch Verordnung

           1. in Bezug auf „angemessene Informationen“ gemäß Abs. 4 in Entsprechung von Art. 5 der Richtlinie 2007/16/EG festlegen, welche Informationen angemessen sind, wobei Informationen über Instrumente, Emittenten, Emissionsprogramme sowie damit verbundene Kreditrisiken vorliegen müssen;

           2. die Kriterien, die zur Beurteilung der Gleichwertigkeit von Aufsichtsbestimmungen gemäß Abs. 4 Z 3 heranzuziehen sind, in Entsprechung von Art. 6 der Richtlinie 2007/16/EG festlegen;

           3. die Kriterien, betreffend die Definition, Bezeichnung, Veröffentlichungspflichten, Anlegerinformation und Anlagebeschränkungen von Geldmarktfonds und Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur unter Bedachtnahme auf die europäischen Gepflogenheiten in diesem Bereich festlegen.

 

(5) Die FMA kann durch Verordnung

           1. in Bezug auf „angemessene Informationen“ gemäß Abs. 4 in Entsprechung von Art. 5 der Richtlinie 2007/16/EG festlegen, welche Informationen angemessen sind, wobei Informationen über Instrumente, Emittenten, Emissionsprogramme sowie damit verbundene Kreditrisiken vorliegen müssen;

           2. die Kriterien, die zur Beurteilung der Gleichwertigkeit von Aufsichtsbestimmungen gemäß Abs. 4 Z 3 heranzuziehen sind, in Entsprechung von Art. 6 der Richtlinie 2007/16/EG festlegen.

 

(5) Die FMA kann durch Verordnung

           1. in Bezug auf „angemessene Informationen“ gemäß Abs. 4 in Entsprechung von Art. 5 der Richtlinie 2007/16/EG festlegen, welche Informationen angemessen sind, wobei Informationen über Instrumente, Emittenten, Emissionsprogramme sowie damit verbundene Kreditrisiken vorliegen müssen;

           2. die Kriterien, die zur Beurteilung der Gleichwertigkeit von Aufsichtsbestimmungen gemäß Abs. 4 Z 3 heranzuziehen sind, in Entsprechung von Art. 6 der Richtlinie 2007/16/EG festlegen;

           3. die Kriterien, betreffend die Definition, Bezeichnung, Veröffentlichungspflichten, Anlegerinformation und Anlagebeschränkungen von Geldmarktfonds und Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur unter Bedachtnahme auf die europäischen Gepflogenheiten in diesem Bereich festlegen..

 

 

14. § 127 Abs. 2 vorletzter Satz lautet:

 

 

„Bruchteilsanteile können bar abgegolten werden.“

 

(2) Die Verwaltungsgesellschaft des übernehmenden bzw. neu zu bildenden OGAW kann das aus der Vereinigung entstandene Fondsvermögen ab dem Zusammenlegungsstichtag als OGAW aufgrund dieses Bundesgesetzes verwalten, sofern der Zusammenlegungsstichtag unter Einhaltung einer mindestens dreimonatigen Ankündigungsfrist veröffentlicht wird. In der Veröffentlichung sind die von der Zusammenlegung betroffenen OGAW, der Bewilligungsbescheid der FMA, Angaben über den Anteilumtausch, Angaben über die den zusammengelegten oder den neu gebildeten OGAW verwaltende Verwaltungsgesellschaft, ein allfälliger Depotbankwechsel (§ 61) und die ab dem Zusammenlegungsstichtag geltenden Fondsbestimmungen (§ 53) anzuführen. Bruchteilsanteile sind bar abzugelten. Die Zusammenlegung eines OGAW mit einem AIF ist nicht zulässig.

 

 

(2) Die Verwaltungsgesellschaft des übernehmenden bzw. neu zu bildenden OGAW kann das aus der Vereinigung entstandene Fondsvermögen ab dem Zusammenlegungsstichtag als OGAW aufgrund dieses Bundesgesetzes verwalten, sofern der Zusammenlegungsstichtag unter Einhaltung einer mindestens dreimonatigen Ankündigungsfrist veröffentlicht wird. In der Veröffentlichung sind die von der Zusammenlegung betroffenen OGAW, der Bewilligungsbescheid der FMA, Angaben über den Anteilumtausch, Angaben über die den zusammengelegten oder den neu gebildeten OGAW verwaltende Verwaltungsgesellschaft, ein allfälliger Depotbankwechsel (§ 61) und die ab dem Zusammenlegungsstichtag geltenden Fondsbestimmungen (§ 53) anzuführen. Bruchteilsanteile sindkönnen bar abzugelten.abgegolten werden. Die Zusammenlegung eines OGAW mit einem AIF ist nicht zulässig.

 

 

15. In § 130 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „ „Geldmarktfonds“, „Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur“, “.

 

§ 130. (1) Die Bezeichnungen „Kapitalanlagegesellschaft“, „Kapitalanlagefonds“, „Investmentfondsgesellschaft“, „Investmentfonds“, „Miteigentumsfonds“, „Wertpapierfonds“, „Aktienfonds“, „Obligationenfonds“, „Investmentanteilscheine“, „Investmentzertifikate“, „Pensionsinvestmentfonds“, „Spezialfonds“, „Indexfonds“, „Anleihefonds“, „Rentenfonds“, „Dachfonds“, „thesaurierende Kapitalanlagefonds“, „Geldmarktfonds“, „Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur“, „OGAW-ETF“, „UCITS ETF“, „ETF“, „Exchange-Traded Fund“ oder gleichbedeutende Bezeichnungen oder Abkürzungen von solchen Bezeichnungen dürfen nur für Kapitalanlagefonds und deren Anteilscheine verwendet sowie nur in die Firma von Verwaltungsgesellschaften aufgenommen werden. Die Bezeichnung „OGAW“ darf nur für OGAW und deren Anteile verwendet werden. Der Zusatz „mündelsicher“ oder gleichbedeutende Bezeichnungen oder Abkürzungen dürfen in der Bezeichnung von Kapitalanlagefonds und deren Anteilscheinen nur für OGAW gemäß § 46 Abs. 3 verwendet werden.

 

 

§ 130. (1) Die Bezeichnungen „Kapitalanlagegesellschaft“, „Kapitalanlagefonds“, „Investmentfondsgesellschaft“, „Investmentfonds“, „Miteigentumsfonds“, „Wertpapierfonds“, „Aktienfonds“, „Obligationenfonds“, „Investmentanteilscheine“, „Investmentzertifikate“, „Pensionsinvestmentfonds“, „Spezialfonds“, „Indexfonds“, „Anleihefonds“, „Rentenfonds“, „Dachfonds“, „thesaurierende Kapitalanlagefonds“, Geldmarktfonds“, „Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur“, „OGAW-ETF“, „UCITS ETF“, „ETF“, „Exchange-Traded Fund“ oder gleichbedeutende Bezeichnungen oder Abkürzungen von solchen Bezeichnungen dürfen nur für Kapitalanlagefonds und deren Anteilscheine verwendet sowie nur in die Firma von Verwaltungsgesellschaften aufgenommen werden. Die Bezeichnung „OGAW“ darf nur für OGAW und deren Anteile verwendet werden. Der Zusatz „mündelsicher“ oder gleichbedeutende Bezeichnungen oder Abkürzungen dürfen in der Bezeichnung von Kapitalanlagefonds und deren Anteilscheinen nur für OGAW gemäß § 46 Abs. 3 verwendet werden.

 

 

16. § 131 Abs. 6 lautet:

 

(6) Änderungen von Angaben nach Abs. 1 bis 4, die geeignet sind, die Beurteilung der Anteile an OGAW zu beeinflussen, müssen als Nachtrag in den Prospekt aufgenommen werden und sind unverzüglich zu veröffentlichen.

 

(6) Änderungen von Angaben nach Abs. 1 bis 4, die geeignet sind, die Beurteilung der Anteile an OGAW zu beeinflussen, müssen klar ersichtlich als Nachtrag in den Prospekt aufgenommen werden und sind unverzüglich in konsolidierter Form zu veröffentlichen.

(6) Änderungen von Angaben nach Abs. 1 bis 4, die geeignet sind, die Beurteilung der Anteile an OGAW zu beeinflussen, müssen klar ersichtlich als Nachtrag in den Prospekt aufgenommen werden und sind unverzüglich in konsolidierter Form zu veröffentlichen.

 

17. § 131 Abs. 7 letzter Satz entfällt.

 

(7) Im Falle eines Angebotes von Anteilscheinen ohne eine vorhergehende Veröffentlichung des Prospektes ist § 5 Abs. 1 und 3 bis 6 KMG sinngemäß anzuwenden. Im Falle der Veröffentlichung von Änderungen gemäß Abs. 6 findet § 6 Abs. 2 KMG sinngemäß Anwendung.

 

(7) Im Falle eines Angebotes von Anteilscheinen ohne eine vorhergehende Veröffentlichung des Prospektes ist § 5 Abs. 1 und 3 bis 6 KMG sinngemäß anzuwenden.

(7) Im Falle eines Angebotes von Anteilscheinen ohne eine vorhergehende Veröffentlichung des Prospektes ist § 5 Abs. 1 und 3 bis 6 KMG sinngemäß anzuwenden. Im Falle der Veröffentlichung von Änderungen gemäß Abs. 6 findet § 6 Abs. 2 KMG sinngemäß Anwendung.

 

18. § 144 Abs. 1 lautet:

 

(1) Die Kosten der FMA aus dem Rechnungskreis Wertpapieraufsicht (§ 19 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 FMABG) sind von gemäß § 5 Abs. 1 konzessionierten Verwaltungsgesellschaften sowie gemäß von gemäß § 36 Abs. 2 errichteten Zweigstellen zu tragen. Die FMA hat zu diesem Zweck einen zusätzlichen gemeinsamen Subrechnungskreis für Verwaltungsgesellschaften, Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien (ImmoInvFG), BV-Kassen (BMSVG) und AIFM (AIFMG) zu bilden.

 

(1) Die Kosten der FMA aus dem Rechnungskreis Wertpapieraufsicht (§ 19 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 FMABG) sind von den gemäß § 5 Abs. 1 konzessionierten Verwaltungsgesellschaften sowie den Verwaltungsgesellschaften gemäß § 36 Abs. 1, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, zu tragen. Die FMA hat zu diesem Zweck einen zusätzlichen gemeinsamen Subrechnungskreis für Verwaltungsgesellschaften, Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien (ImmoInvFG), BV-Kassen (BMSVG) und AIFM (AIFMG) zu bilden.

(1) Die Kosten der FMA aus dem Rechnungskreis Wertpapieraufsicht (§ 19 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 FMABG) sind von den gemäß § 5 Abs. 1 konzessionierten Verwaltungsgesellschaften sowie gemäß vonden Verwaltungsgesellschaften gemäß § 36 Abs. 2 errichteten Zweigstellen1, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, zu tragen. Die FMA hat zu diesem Zweck einen zusätzlichen gemeinsamen Subrechnungskreis für Verwaltungsgesellschaften, Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien (ImmoInvFG), BV-Kassen (BMSVG) und AIFM (AIFMG) zu bilden.

 

19. Im Einleitungsteil des § 145 Abs. 1 wird die Wortfolge „Daten im Sinne des DSG 2000“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679“ ersetzt.

 

§ 145. (1) Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank sind zur konventionellen und automatisierten Ermittlung und Verarbeitung von Daten im Sinne des DSG 2000 ermächtigt, soweit dies in ihrem Aufgabenbereich nach diesem Bundesgesetz liegt; dieser umfasst:

           1. ……………

 

 

§ 145. (1) Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank sind zur konventionellen und automatisierten Ermittlung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne des DSG 2000der Verordnung (EU) 2016/679 ermächtigt, soweit dies in ihrem Aufgabenbereich nach diesem Bundesgesetz liegt; dieser umfasst:

           1. ……………

 

 

20. § 145 Abs. 3 lautet:

 

(3) Die Übermittlung von Daten gemäß Abs. 1 durch die FMA ist innerhalb desselben Rahmens, zu denselben Zwecken und mit denselben Beschränkungen wie an zuständige Behörden von Mitgliedstaaten gemäß Abs. 2 auch an Behörden von Drittländern, die den Aufgaben der FMA oder der Oesterreichischen Nationalbank entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, nur zulässig, soweit die übermittelten Daten bei diesen Behörden einem dem Berufsgeheimnis in Art. 102 der Richtlinie 2009/65/EG entsprechenden Berufsgeheimnis unterliegen und die Übermittlung im Einklang mit Kapitel IV der Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995, S. 31, steht.

 

(3) Die Übermittlung von Daten gemäß Abs. 1 durch die FMA ist innerhalb desselben Rahmens, zu denselben Zwecken und mit denselben Beschränkungen wie an zuständige Behörden von Mitgliedstaaten gemäß Abs. 2 auch an Behörden von Drittländern, die den Aufgaben der FMA oder der Oesterreichischen Nationalbank entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, nur zulässig, soweit die übermittelten Daten bei diesen Behörden einem dem Berufsgeheimnis in Art. 102 der Richtlinie 2009/65/EG entsprechenden Berufsgeheimnis unterliegen und die Übermittlung im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 steht.

(3) Die Übermittlung von Daten gemäß Abs. 1 durch die FMA ist innerhalb desselben Rahmens, zu denselben Zwecken und mit denselben Beschränkungen wie an zuständige Behörden von Mitgliedstaaten gemäß Abs. 2 auch an Behörden von Drittländern, die den Aufgaben der FMA oder der Oesterreichischen Nationalbank entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, nur zulässig, soweit die übermittelten Daten bei diesen Behörden einem dem Berufsgeheimnis in Art. 102 der Richtlinie 2009/65/EG entsprechenden Berufsgeheimnis unterliegen und die Übermittlung im Einklang mit Kapitel IV V der Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995, S. 31,Verordnung (EU) 2016/679 steht

 

21. § 151 Z 16 entfällt.

 

§ 151. Die Verwaltungsgesellschaft hat der FMA unverzüglich jede für die Konzessionserteilung maßgebliche Änderung schriftlich mitzuteilen – wobei im Fall einer Beschlussfassung das Eintreten der Wirksamkeit des Beschlussgegenstandes nicht abzuwarten ist – und zwar:

           1. ……….

……………

         16. den Beginn der Abwicklung gemäß § 63 Abs. 1;

         17. ………

 

§ 151. Die Verwaltungsgesellschaft hat der FMA unverzüglich jede für die Konzessionserteilung maßgebliche Änderung schriftlich mitzuteilen – wobei im Fall einer Beschlussfassung das Eintreten der Wirksamkeit des Beschlussgegenstandes nicht abzuwarten ist – und zwar:

           1. ……….

……………

         17. ………

 

§ 151. Die Verwaltungsgesellschaft hat der FMA unverzüglich jede für die Konzessionserteilung maßgebliche Änderung schriftlich mitzuteilen – wobei im Fall einer Beschlussfassung das Eintreten der Wirksamkeit des Beschlussgegenstandes nicht abzuwarten ist – und zwar:

           1. ……….

……………

         16. den Beginn der Abwicklung gemäß § 63 Abs. 1;

         17. ………

 

 

22. Dem § 164 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

 

 

„Soweit alle Anteilinhaber ausdrücklich zustimmen, ist § 42 Abs. 4 nicht anzuwenden.“

 

(2) Die Bestimmungen über die Depotbank gemäß §§ 39 bis 45 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass die FMA die Auswahl der Depotbank für Spezialfonds auf Antrag der Verwaltungsgesellschaft allgemein bewilligen kann.

 

 

(2) Die Bestimmungen über die Depotbank gemäß §§ 39 bis 45 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass die FMA die Auswahl der Depotbank für Spezialfonds auf Antrag der Verwaltungsgesellschaft allgemein bewilligen kann. Soweit alle Anteilinhaber ausdrücklich zustimmen, ist § 42 Abs. 4 nicht anzuwenden.

 

 

23. § 164 Abs. 3 Z 6 lautet:

 

 

           6. §§ 58 bis 60 sowie 61 und 62 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Übertragung der Verwaltung auf eine andere Verwaltungsgesellschaft sowie der Wechsel der Depotbank nicht der Bewilligung der FMA, sondern der unverzüglichen Anzeige an die FMA bedürfen;

 

(3) Die Bestimmungen der

           1. ……….

………..

           6. §§ 58 bis 60 sowie 61 und 62 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass die Übertragung der Verwaltung auf eine andere Verwaltungsgesellschaft nicht der Bewilligung der FMA, sondern der unverzüglichen Anzeige an die FMA bedarf;

           7. ……

 

(3) Die Bestimmungen der

           1. ……….

………..

           6. §§ 58 bis 60 sowie 61 und 62 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Übertragung der Verwaltung auf eine andere Verwaltungsgesellschaft sowie der Wechsel der Depotbank nicht der Bewilligung der FMA, sondern der unverzüglichen Anzeige an die FMA bedürfen;

           7. ……

 

(3) Die Bestimmungen der

           1. ……….

………..

           6. §§ 58 bis 60 sowie 61 und 62 findensind mit der Maßgabe Anwendunganzuwenden, dass die Übertragung der Verwaltung auf eine andere Verwaltungsgesellschaft sowie der Wechsel der Depotbank nicht der Bewilligung der FMA, sondern der unverzüglichen Anzeige an die FMA bedarfbedürfen;

           7. ……

 

 

24. § 164 Abs. 6 zweiter Satz lautet:

 

 

„Weiters entfällt für Spezialfonds das Erfordernis der Bewilligung durch die FMA; stattdessen ist die Verschmelzung der FMA anzuzeigen und sind die Anteilinhaber nachweislich zu informieren.“

 

(6) Die Bestimmungen der §§ 114 bis 127 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass grenzüberschreitende Verschmelzungen nicht zulässig sind und die Verschmelzung eines Spezialfonds mit einem anderen Kapitalanlagefonds, der kein Spezialfonds ist, nicht zulässig ist. Weiters entfällt für Spezialfonds das Erfordernis der Bewilligung durch die FMA; stattdessen sind die Anteilinhaber nachweislich zu informieren. Die Information der Anteilinhaber ist für die Wirksamkeit der Verschmelzung erforderlich.

 

 

(6) Die Bestimmungen der §§ 114 bis 127 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass grenzüberschreitende Verschmelzungen nicht zulässig sind und die Verschmelzung eines Spezialfonds mit einem anderen Kapitalanlagefonds, der kein Spezialfonds ist, nicht zulässig ist. Weiters entfällt für Spezialfonds das Erfordernis der Bewilligung durch die FMA; stattdessen ist die Verschmelzung der FMA anzuzeigen und sind die Anteilinhaber nachweislich zu informieren. Die Information der Anteilinhaber ist für die Wirksamkeit der Verschmelzung erforderlich.

 

 

25. § 165 samt Überschrift entfällt.

 

Anzeigepflicht

§ 165. Die Verwaltungsgesellschaft hat der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich jeweils nach dem 30. Juni und 31. Dezember in der Form einer Sammelaufstellung die im abgelaufenen Halbjahr aufgelegten und geschlossenen Spezialfonds (§ 163) anzuzeigen. In der Aufstellung sind außer der Bezeichnung der Sondervermögen, der Fondstyp, die Zahl der Anleger, die Depotbank sowie das Geschäftsjahr anzugeben. Tritt bei einem bereits angezeigten Sondervermögen eine Änderung dieser Angaben ein, so ist dies der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank innerhalb von zwei Monaten nach Wirksamwerden der Änderung anzuzeigen. Auflagen und Verschmelzungen von Spezialfonds sind überdies der FMA unverzüglich anzuzeigen. Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen gemäß dem ersten und dritten Satz ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA und die Oesterreichische Nationalbank gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.

 

 

Anzeigepflicht

§ 165. Die Verwaltungsgesellschaft hat der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich jeweils nach dem 30. Juni und 31. Dezember in der Form einer Sammelaufstellung die im abgelaufenen Halbjahr aufgelegten und geschlossenen Spezialfonds (§ 163) anzuzeigen. In der Aufstellung sind außer der Bezeichnung der Sondervermögen, der Fondstyp, die Zahl der Anleger, die Depotbank sowie das Geschäftsjahr anzugeben. Tritt bei einem bereits angezeigten Sondervermögen eine Änderung dieser Angaben ein, so ist dies der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank innerhalb von zwei Monaten nach Wirksamwerden der Änderung anzuzeigen. Auflagen und Verschmelzungen von Spezialfonds sind überdies der FMA unverzüglich anzuzeigen. Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen gemäß dem ersten und dritten Satz ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA und die Oesterreichische Nationalbank gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.

 

 

26. In § 166 Abs. 1 Z 1 und 3 entfällt jeweils die Wortfolge „in Verbindung mit § 77 Abs. 1“.

 

§ 166. (1) „Anderes Sondervermögen“ im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Sondervermögen, das in gleiche, in Wertpapieren verkörperte Anteile zerfällt, im Miteigentum der Anteilinhaber steht und nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gebildet wird und das neben den Veranlagungsgegenständen des § 67 Abs. 1 nach den Fondsbestimmungen bis zu 100 vH des Fondsvermögens erwerben darf:

           1. Anteile an ein und demselben OGAW oder OGA gemäß § 71 in Verbindung mit § 77 Abs. 1, unabhängig davon, ob der OGAW nach seinen Fondsbestimmungen oder seiner Satzung insgesamt höchstens 10 vH des Fondsvermögens in Anteilen anderer OGAW anlegen darf, jeweils bis zu 50 vH des Fondsvermögens;

           2. ……………….

           3. Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen, die nach dem Gesetz, der Satzung oder der tatsächlichen Übung nach den Grundsätzen der Risikostreuung veranlagt sind und die nicht den Anforderungen des § 71 in Verbindung mit § 77 Abs. 1 entsprechen, jeweils bis zu 10 vH des Fondsvermögens; solche Organismen für gemeinsame Anlagen dürfen auch in Anlagen investieren, die nur beschränkt marktgängig sind, hohen Kursschwankungen unterliegen, begrenzte Risikostreuung aufweisen oder deren Bewertung erschwert ist, wobei eine Nachzahlungspflicht für den Anleger nicht vorgesehen sein darf;

           4. ………………

 

§ 166. (1) „Anderes Sondervermögen“ im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Sondervermögen, das in gleiche, in Wertpapieren verkörperte Anteile zerfällt, im Miteigentum der Anteilinhaber steht und nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gebildet wird und das neben den Veranlagungsgegenständen des § 67 Abs. 1 nach den Fondsbestimmungen bis zu 100 vH des Fondsvermögens erwerben darf:

           1. Anteile an ein und demselben OGAW oder OGA gemäß § 71, unabhängig davon, ob der OGAW nach seinen Fondsbestimmungen oder seiner Satzung insgesamt höchstens 10 vH des Fondsvermögens in Anteilen anderer OGAW anlegen darf, jeweils bis zu 50 vH des Fondsvermögens;

           2. ……………….

           3. Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen, die nach dem Gesetz, der Satzung oder der tatsächlichen Übung nach den Grundsätzen der Risikostreuung veranlagt sind und die nicht den Anforderungen des § 71 entsprechen, jeweils bis zu 10 vH des Fondsvermögens; solche Organismen für gemeinsame Anlagen dürfen auch in Anlagen investieren, die nur beschränkt marktgängig sind, hohen Kursschwankungen unterliegen, begrenzte Risikostreuung aufweisen oder deren Bewertung erschwert ist, wobei eine Nachzahlungspflicht für den Anleger nicht vorgesehen sein darf;

           4. ………………

 

§ 166. (1) „Anderes Sondervermögen“ im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Sondervermögen, das in gleiche, in Wertpapieren verkörperte Anteile zerfällt, im Miteigentum der Anteilinhaber steht und nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gebildet wird und das neben den Veranlagungsgegenständen des § 67 Abs. 1 nach den Fondsbestimmungen bis zu 100 vH des Fondsvermögens erwerben darf:

           1. Anteile an ein und demselben OGAW oder OGA gemäß § 71 in Verbindung mit § 77 Abs. 1, unabhängig davon, ob der OGAW nach seinen Fondsbestimmungen oder seiner Satzung insgesamt höchstens 10 vH des Fondsvermögens in Anteilen anderer OGAW anlegen darf, jeweils bis zu 50 vH des Fondsvermögens;

           2. ……………….

           3. Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen, die nach dem Gesetz, der Satzung oder der tatsächlichen Übung nach den Grundsätzen der Risikostreuung veranlagt sind und die nicht den Anforderungen des § 71 in Verbindung mit § 77 Abs. 1 entsprechen, jeweils bis zu 10 vH des Fondsvermögens; solche Organismen für gemeinsame Anlagen dürfen auch in Anlagen investieren, die nur beschränkt marktgängig sind, hohen Kursschwankungen unterliegen, begrenzte Risikostreuung aufweisen oder deren Bewertung erschwert ist, wobei eine Nachzahlungspflicht für den Anleger nicht vorgesehen sein darf;

           4. ………………

 

 

27. § 186 wird wie folgt geändert:

 

 

a) In Abs. 1 lauten Z 1 und 2:

 

 

         „1. Kapitalanlagefonds, einschließlich eines Gebildes, das eine Bewilligung gemäß § 50 benötigt, oder

 

 

           2. AIF im Sinne des AIFMG, dessen Herkunftsmitgliedstaat Österreich ist, ausgenommen AIF in Immobilien im Sinne des AIFMG,“

 

§ 186. (1) Die ausgeschütteten Erträge aus Einkünften im Sinne des § 27 des Einkommensteuergesetzes 1988 abzüglich der damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen eines

           1. Kapitalanlagefonds oder eines

           2. AIF im Sinne des AIFMG, dessen Herkunftsmitgliedstaat Österreich ist, ausgenommen AIF in Immobilien im Sinne des AIFMG,

sind beim Anteilinhaber steuerpflichtige Einnahmen. Ergibt sich aus den Einkünften im Sinne des § 27 des Einkommensteuergesetzes 1988 nach Abzug der damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen ein Verlust, ist dieser mit Einkünften im Sinne des § 27 des Einkommensteuergesetzes 1988 in den Folgejahren zu verrechnen, wobei die Verrechnung vorrangig mit Einkünften des Fonds im Sinne des § 27 Abs. 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu erfolgen hat. Werden anteilige Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß § 27 Abs. 2 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 in der Rechnungslegung des Fonds abgegrenzt, gelten diese bereits als Einkünfte im Sinne des § 27 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988.

 

§ 186. (1) Die ausgeschütteten Erträge aus Einkünften im Sinne des § 27 des Einkommensteuergesetzes 1988 abzüglich der damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen eines

           1. Kapitalanlagefonds, einschließlich eines Gebildes, das eine Bewilligung gemäß § 50 benötigt, oder

           2. AIF im Sinne des AIFMG, dessen Herkunftsmitgliedstaat Österreich ist, ausgenommen AIF in Immobilien im Sinne des AIFMG,

sind beim Anteilinhaber steuerpflichtige Einnahmen. Ergibt sich aus den Einkünften im Sinne des § 27 des Einkommensteuergesetzes 1988 nach Abzug der damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen ein Verlust, ist dieser mit Einkünften im Sinne des § 27 des Einkommensteuergesetzes 1988 in den Folgejahren zu verrechnen, wobei die Verrechnung vorrangig mit Einkünften des Fonds im Sinne des § 27 Abs. 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu erfolgen hat. Werden anteilige Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß § 27 Abs. 2 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 in der Rechnungslegung des Fonds abgegrenzt, gelten diese bereits als Einkünfte im Sinne des § 27 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988.

 

§ 186. (1) Die ausgeschütteten Erträge aus Einkünften im Sinne des § 27 des Einkommensteuergesetzes 1988 abzüglich der damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen eines

           1. Kapitalanlagefonds oder eines, einschließlich eines Gebildes, das eine Bewilligung gemäß § 50 benötigt, oder

           2. AIF im Sinne des AIFMG, dessen Herkunftsmitgliedstaat Österreich ist, ausgenommen AIF in Immobilien im Sinne des AIFMG,

sind beim Anteilinhaber steuerpflichtige Einnahmen. Ergibt sich aus den Einkünften im Sinne des § 27 des Einkommensteuergesetzes 1988 nach Abzug der damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen ein Verlust, ist dieser mit Einkünften im Sinne des § 27 des Einkommensteuergesetzes 1988 in den Folgejahren zu verrechnen, wobei die Verrechnung vorrangig mit Einkünften des Fonds im Sinne des § 27 Abs. 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu erfolgen hat. Werden anteilige Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß § 27 Abs. 2 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 in der Rechnungslegung des Fonds abgegrenzt, gelten diese bereits als Einkünfte im Sinne des § 27 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988.

 

 

b) In Abs. 3 lauten die ersten zwei Sätze:

 

 

„Die realisierte Wertsteigerung bei Veräußerung des Anteilscheines oder des Anteils an einem AIF unterliegt unabhängig von der Art der laufend erzielten Einkünfte der Besteuerung gemäß § 27 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988. Ausschüttungsgleiche Erträge erhöhen, steuerfreie Ausschüttungen (insbesondere jene gemäß Abs. 2 Z 1 lit. a letzter Satz) und Ausschüttungen, die keine Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988 sind, vermindern beim Anteilinhaber die Anschaffungskosten (§ 27a Abs. 3 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988) des Anteilscheines oder des Anteils an einem AIF.“

 

(3) Die realisierte Wertsteigerung bei Veräußerung des Anteilscheines oder des Anteils an einem AIF unterliegt der Besteuerung gemäß § 27 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988. Ausschüttungsgleiche Erträge erhöhen, steuerfreie Ausschüttungen im Sinne des Abs. 2 Z 1 letzter Satz und Ausschüttungen, die keine Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988 sind, vermindern beim Anteilinhaber die Anschaffungskosten (§ 27a Abs. 3 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988) des Anteilscheines oder des Anteils an einem AIF. Bei einer Abspaltung im Sinne des § 65 sind die steuerlich maßgebenden Anschaffungskosten der Anteile am abspaltenden Kapitalanlagefonds in dem Ausmaß zu vermindern und im gleichen Ausmaß als Anschaffungskosten der Anteile des abgespaltenen Kapitalanlagefonds anzusetzen, in dem sich die Werte, die in einer Anteilswertberechnung im Sinne des § 57 Abs. 1 eingehen, durch die Abspaltung verschieben. Die Gewährung neuer Anteile aufgrund einer Abspaltung gilt nicht als Tausch. Die Auszahlung des Anteilscheines gemäß § 55 Abs. 2 und die Abwicklung gemäß § 63 gelten als Veräußerung.

 

 

(3) Die realisierte Wertsteigerung bei Veräußerung des Anteilscheines oder des Anteils an einem AIF unterliegt unabhängig von der Art der laufend erzielten Einkünfte der Besteuerung gemäß § 27 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988. Ausschüttungsgleiche Erträge erhöhen, steuerfreie Ausschüttungen im Sinne des(insbesondere jene gemäß Abs. 2 Z 1 lit. a letzter Satz) und Ausschüttungen, die keine Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988 sind, vermindern beim Anteilinhaber die Anschaffungskosten (§ 27a Abs. 3 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988) des Anteilscheines oder des Anteils an einem AIF. Bei einer Abspaltung im Sinne des § 65 sind die steuerlich maßgebenden Anschaffungskosten der Anteile am abspaltenden Kapitalanlagefonds in dem Ausmaß zu vermindern und im gleichen Ausmaß als Anschaffungskosten der Anteile des abgespaltenen Kapitalanlagefonds anzusetzen, in dem sich die Werte, die in einer Anteilswertberechnung im Sinne des § 57 Abs. 1 eingehen, durch die Abspaltung verschieben. Die Gewährung neuer Anteile aufgrund einer Abspaltung gilt nicht als Tausch. Die Auszahlung des Anteilscheines gemäß § 55 Abs. 2 und die Abwicklung gemäß § 63 gelten als Veräußerung.

 

 

28. In § 188 Abs. 1 lautet die Z 1:

 

 

         „1. OGAW, deren Herkunftsmitgliedstaat nicht Österreich ist, einschließlich Gebilde, die eine Bewilligung gemäß Art. 5 OGAW-RL benötigen;“

 

§ 188. (1) Die Bestimmungen des § 186 sind auch auf ausländische Kapitalanlagefonds anzuwenden. Als solche gelten:

           1. OGAW, deren Herkunftsmitgliedstaat nicht Österreich ist;

           2. AIF im Sinne des AIFMG, deren Herkunftsstaat nicht Österreich ist, ausgenommen AIF in Immobilien im Sinne des AIFMG;

           3. jeder einem ausländischen Recht unterstehende Organismus, unabhängig von seiner Rechtsform, dessen Vermögen nach dem Gesetz, der Satzung oder tatsächlichen Übung nach den Grundsätzen der Risikostreuung angelegt ist, wenn er nicht unter Z 1 oder 2 fällt und eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:

                a) Der Organismus unterliegt im Ausland tatsächlich direkt oder indirekt keiner der österreichischen Körperschaftsteuer vergleichbaren Steuer.

               b) Die Gewinne des Organismus unterliegen im Ausland einer der österreichischen Körperschaftsteuer vergleichbaren Steuer, deren anzuwendender Steuersatz um mehr als 10 Prozentpunkte niedriger als die österreichische Körperschaftsteuer gemäß § 22 Abs. 1 KStG 1988 ist.

                c) Der Organismus ist im Ausland Gegenstand einer umfassenden persönlichen oder sachlichen Befreiung.

 

 

   § 188. (1) Die Bestimmungen des § 186 sind auch auf ausländische Kapitalanlagefonds anzuwenden. Als solche gelten:

           1. OGAW, deren Herkunftsmitgliedstaat nicht Österreich ist, einschließlich Gebilde, die eine Bewilligung gemäß Art. 5 OGAW-RL benötigen;

           2. AIF im Sinne des AIFMG, deren Herkunftsstaat nicht Österreich ist, ausgenommen AIF in Immobilien im Sinne des AIFMG;

           3. jeder einem ausländischen Recht unterstehende Organismus, unabhängig von seiner Rechtsform, dessen Vermögen nach dem Gesetz, der Satzung oder tatsächlichen Übung nach den Grundsätzen der Risikostreuung angelegt ist, wenn er nicht unter Z 1 oder 2 fällt und eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:

           a) Der Organismus unterliegt im Ausland tatsächlich direkt oder indirekt keiner der österreichischen Körperschaftsteuer vergleichbaren Steuer.

          b) Die Gewinne des Organismus unterliegen im Ausland einer der österreichischen Körperschaftsteuer vergleichbaren Steuer, deren anzuwendender Steuersatz um mehr als 10 Prozentpunkte niedriger als die österreichische Körperschaftsteuer gemäß § 22 Abs. 1 KStG 1988 ist.

           c) Der Organismus ist im Ausland Gegenstand einer umfassenden persönlichen oder sachlichen Befreiung.

 

 

29. In § 190 Abs. 1 Z 6 entfällt die Wortfolge „ „Geldmarktfonds“, „Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur“,“.

 

 

30. Nach § 190 Abs. 1 Z 6 wird folgende Z 7 eingefügt:

 

 

         „7. ohne hiezu berechtigt zu sein, eine Bezeichnung gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) 2017/1131 führt,“

 

§ 190. (1) Wer

           1. ……….

…………

           6. ohne hiezu berechtigt zu sein, die Bezeichnungen „Kapitalanlagegesellschaft“, „Kapitalanlagefonds“, „Investmentfondsgesellschaft“, „Investmentfonds“, „Miteigentumsfonds“, „Wertpapierfonds“, „Aktienfonds“, „Obligationenfonds“, „Investmentanteilscheine“, „Investmentzertifikate“, „Pensionsinvestmentfonds“, „Spezialfonds“, „Indexfonds“, „Anleihefonds“, „Rentenfonds“, „Dachfonds“, „thesaurierende Kapitalanlagefonds“, „Geldmarktfonds“, „Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur“, „OGAW-ETF“, „UCITS-ETF“, „ETF“, „Exchange-Traded-Fund“, den Zusatz „mündelsicher“ oder gleichbedeutende Bezeichnungen oder Abkürzungen von solchen Bezeichnungen entgegen § 130 führt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

 

 

§ 190. (1) Wer

           1. ……….

…………

           6. ohne hiezu berechtigt zu sein, die Bezeichnungen „Kapitalanlagegesellschaft“, „Kapitalanlagefonds“, „Investmentfondsgesellschaft“, „Investmentfonds“, „Miteigentumsfonds“, „Wertpapierfonds“, „Aktienfonds“, „Obligationenfonds“, „Investmentanteilscheine“, „Investmentzertifikate“, „Pensionsinvestmentfonds“, „Spezialfonds“, „Indexfonds“, „Anleihefonds“, „Rentenfonds“, „Dachfonds“, „thesaurierende Kapitalanlagefonds“, „Geldmarktfonds“, „Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur“, „OGAW-ETF“, „UCITS-ETF“, „ETF“, „Exchange-Traded-Fund“, den Zusatz „mündelsicher“ oder gleichbedeutende Bezeichnungen oder Abkürzungen von solchen Bezeichnungen entgegen § 130 führt,

           7. ohne hiezu berechtigt zu sein, eine Bezeichnung gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) 2017/1131 führt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

 

 

 

 

 

31. § 190 Abs. 2 Z 8 lautet:

 

 

         „8. die Bestimmungen der § 163 Abs. 2, § 164 Abs. 1, Abs. 3 Z 1 bis 8 oder Abs. 4 bis 6 verletzt;“

 

 

32. In § 190 Abs. 2 wird der Beistrich am Ende der Z 15 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 16 und 17 werden angefügt:

 

 

       „16. gegen

 

 

                a) eine der Anforderungen bezüglich der Zusammensetzung der Vermögenswerte gemäß Art. 9 bis 16 der Verordnung (EU) 2017/1131,

 

 

               b) eine der Anforderungen bezüglich des Portfolios gemäß Art. 17, 18, 24 oder 25 der Verordnung (EU) 2017/1131,

 

 

                c) eine der Anforderungen bezüglich der internen Bewertung der Kreditqualität gemäß Art. 19 oder 20 der Verordnung (EU) 2017/1131,

 

 

               d) eine der Anforderungen bezüglich der Geschäftsführung, Dokumentation oder Transparenz gemäß Art. 21, 23, 26, 27, 28 oder 36 der Verordnung (EU) 2017/1131,

 

 

                e) eine der Anforderungen bezüglich der Bewertung gemäß Art. 29, 30, 31, 32, 33 oder 34 der Verordnung (EU) 2017/1131,

 

 

                f) eine der Anforderungen bezüglich der Meldepflichten gemäß Art. 37 der Verordnung (EU) 2017/1131

 

 

oder gegen die daran anknüpfenden Verpflichtungen gemäß der aufgrund der Verordnung (EU) 2017/1131 erlassenen delegierten Rechtsakte verstößt;

 

 

         17. die Zulassung von Geldmarktfonds gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) 2017/1131 aufgrund falscher Angaben oder durch andere irreguläre Mittel erhalten hat,“

 

(2) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer Verwaltungsgesellschaft,

           1. die Anzeigepflichten gemäß §§ 37, 113 Abs. 1, 125 Abs. 3, 137 oder 151 verletzt;

           2. die Meldepflichten gemäß §§ 152 oder 153 verletzt;

           3. die Pflichten gemäß §§ 10 bis 35, 39 Abs. 1, 42 oder 45 dieses Bundesgesetzes, Art. 3 Abs. 4, Art. 9, Art. 10 Abs. 2, Art. 11, Art. 14 Abs. 1 oder Art. 21 bis 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438 verletzt;

           4. die §§ 46 Abs. 2 und 3, 47 Abs. 1 und 2, 49, 52, 53 Abs. 4, 57, 59, 60 Abs. 1 oder 2, 61, 63 oder 65 verletzt;

           5. die Rücknahme oder Auszahlung von Anteilen gemäß § 55 ohne Vorliegen außergewöhnlicher Gründe im Sinne des § 56 Abs. 1 aussetzt oder die Pflicht zur Information der Anleger oder der Behörden in anderen Mitgliedstaaten gemäß § 56 Abs. 2 verletzt;

           6. die Veranlagungsbestimmungen der §§ 66 bis 84 oder die Bestimmungen über das Risikomanagement der §§ 85 bis 92 verletzt;

           7. die Bestimmungen der §§ 120 bis 124 oder 127 Abs. 2 oder 3 verletzt;

           8. die Bestimmungen der § 163 Abs. 2, § 164 Abs. 1 oder 3 Z 1 bis 8, Abs. 4 bis 6 oder § 165 verletzt;

           9. die Bestimmungen der § 166, § 167 Abs. 1, 3, 5 oder 6 verletzt;

         10. die Bestimmungen der §§ 168 bis 174 verletzt;

         11. im Rahmen der Erbringung der Dienstleistungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 und 4 die Art. 21 bis 25, 28 bis 34, 36, 37, 44 bis 65 oder 67 bis 70 der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 oder die §§ 33, 38 bis 61, 71 oder 72 WAG 2018 verletzt;

         12. gegen die von der FMA bewilligten Fondsbestimmungen verstößt;

         13. gegen eine gemäß diesem Bundesgesetz von der FMA erlassene Verordnung verstößt;

         14. gegen Art. 13 der Verordnung (EU) 2015/2365 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 337 vom 23.12.2015 S. 1, verstößt;

         15. gegen Art. 14 der Verordnung (EU) 2015/2365 verstößt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

(2a) Wer

 

(2) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer Verwaltungsgesellschaft,

           1. die Anzeigepflichten gemäß §§ 37, 113 Abs. 1, 125 Abs. 3, 137 oder 151 verletzt;

           2. die Meldepflichten gemäß §§ 152 oder 153 verletzt;

           3. die Pflichten gemäß §§ 10 bis 35, 39 Abs. 1, 42 oder 45 dieses Bundesgesetzes, Art. 3 Abs. 4, Art. 9, Art. 10 Abs. 2, Art. 11, Art. 14 Abs. 1 oder Art. 21 bis 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438 verletzt;

           4. die §§ 46 Abs. 2 und 3, 47 Abs. 1 und 2, 49, 52, 53 Abs. 4, 57, 59, 60 Abs. 1 oder 2, 61, 63 oder 65 verletzt;

           5. die Rücknahme oder Auszahlung von Anteilen gemäß § 55 ohne Vorliegen außergewöhnlicher Gründe im Sinne des § 56 Abs. 1 aussetzt oder die Pflicht zur Information der Anleger oder der Behörden in anderen Mitgliedstaaten gemäß § 56 Abs. 2 verletzt;

           6. die Veranlagungsbestimmungen der §§ 66 bis 84 oder die Bestimmungen über das Risikomanagement der §§ 85 bis 92 verletzt;

           7. die Bestimmungen der §§ 120 bis 124 oder 127 Abs. 2 oder 3 verletzt;

           8. die Bestimmungen der § 163 Abs. 2, § 164 Abs. 1 oder , Abs. 3 Z 1 bis 8, oder Abs. 4 bis 6 oder § 165 verletzt;

           9. die Bestimmungen der § 166, § 167 Abs. 1, 3, 5 oder 6 verletzt;

         10. die Bestimmungen der §§ 168 bis 174 verletzt;

         11. im Rahmen der Erbringung der Dienstleistungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 und 4 die Art. 21 bis 25, 28 bis 34, 36, 37, 44 bis 65 oder 67 bis 70 der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 oder die §§ 33, 38 bis 61, 71 oder 72 WAG 2018 verletzt;

         12. gegen die von der FMA bewilligten Fondsbestimmungen verstößt;

         13. gegen eine gemäß diesem Bundesgesetz von der FMA erlassene Verordnung verstößt;

         14. gegen Art. 13 der Verordnung (EU) 2015/2365 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 337 vom 23.12.2015 S. 1, verstößt;

         15. gegen Art. 14 der Verordnung (EU) 2015/2365 verstößt,;

         16. gegen

                a) eine der Anforderungen bezüglich der Zusammensetzung der Vermögenswerte gemäß Art. 9 bis 16 der Verordnung (EU) 2017/1131,

               b) eine der Anforderungen bezüglich des Portfolios gemäß Art. 17, 18, 24 oder 25 der Verordnung (EU) 2017/1131,

                c) eine der Anforderungen bezüglich der internen Bewertung der Kreditqualität gemäß Art. 19 oder 20 der Verordnung (EU) 2017/1131,

               d) eine der Anforderungen bezüglich der Geschäftsführung, Dokumentation oder Transparenz gemäß Art. 21, 23, 26, 27, 28 oder 36 der Verordnung (EU) 2017/1131,

                e) eine der Anforderungen bezüglich der Bewertung gemäß Art. 29, 30, 31, 32, 33 oder 34 der Verordnung (EU) 2017/1131,

                f) eine der Anforderungen bezüglich der Meldepflichten gemäß Art. 37 der Verordnung (EU) 2017/1131

oder gegen die daran anknüpfenden Verpflichtungen gemäß der aufgrund der Verordnung (EU) 2017/1131 erlassenen delegierten Rechtsakte verstößt;

         17. die Zulassung von Geldmarktfonds gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) 2017/1131 aufgrund falscher Angaben oder durch andere irreguläre Mittel erhalten hat,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

 

 

33. § 196 Abs. 2 Z 13 lautet:

 

 

         13. Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1;

 

 

34. In § 196 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 20 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 21 wird angefügt:

 

 

       „21. Verordnung (EU) 2017/1131 vom 14. Juni 2017 über Geldmarktfonds ABl. Nr. L 169 vom 30.06.2017 S. 8.“

 

(2) Wenn in diesem Bundesgesetz auf folgende Rechtsakte der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese, sofern nichts Anderes angeordnet ist, jeweils in der folgenden Fassung anzuwenden:

           1. …………

………………..

         13. Richtlinie 95/46 vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. Nr. L 281 vom 23.11. 1995, S. 31, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 vom 29. September 2003 (ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003, S. 1);

         14. ……………….

……………..

         20. Delegierte Verordnung (EU) 2016/438 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/65/EG in Bezug auf die Pflichten der Verwahrstellen, ABl. Nr. L 78 vom 24.3.2016 S. 11.

 

 

(2) Wenn in diesem Bundesgesetz auf folgende Rechtsakte der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese, sofern nichts Anderes angeordnet ist, jeweils in der folgenden Fassung anzuwenden:

           1. …………

………………..

         13. Richtlinie 95/46 vom 24. Oktober 1995Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und, zum freien Datenverkehr, und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 281119 vom 23.11. 1995, 04.05.2016 S. 131, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 vom 29. September 2003 (ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003, S. );;

         14. ……………….

……………..

         20. Delegierte Verordnung (EU) 2016/438 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/65/EG in Bezug auf die Pflichten der Verwahrstellen, ABl. Nr. L 78 vom 24.3.2016 S. 11;.

         21. Verordnung (EU) 2017/1131 vom 14. Juni 2017 über Geldmarktfonds ABl. Nr. L 169 vom 30.06.2017 S. 8.