263/A XXVI. GP

Eingebracht am 17.05.2018
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Antrag

gemäß § 26 GOG

 

der Abgeordneten Mag. Dr. Klaus Uwe Feichtinger,

Genossinnen und Genossen

 

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Förderung von Maßnahmen in den Bereichen der Wasserwirtschaft, der Umwelt, der Altlastensanierung, zum Schutz der Umwelt im Ausland und über das österreichische JI/CDM-Programm für den Klimaschutz (Umweltförderungsgesetz - UFG) geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Förderung von Maßnahmen in den Bereichen der Wasserwirtschaft, der Umwelt, der Altlastensanierung, zum Schutz der Umwelt im Ausland und über das österreichische JI/CDM-Programm für den Klimaschutz (Umweltförderungsgesetz - UFG) geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Umweltförderungsgesetz (UFG), BGBl. Nr. 185/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2017 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:

 

1. In § 6 Abs. 2e wird nach dem 2. Satz folgender Satz eingefügt:

 

„In den Jahren 2018 bis 2023 können für Zwecke der Verbesserung des ökologischen Zustandes der

Gewässer Förderungen zugesagt oder Maßnahmen gemäß § 12 Abs. 9 finanziert werden, deren Ausmaß insgesamt dem Barwert von höchstens 150

Millionen Euro entsprechen; für die Finanzierung von Maßnahmen gemäß § 12 Abs. 9 steht davon jedoch höchstens ein Barwert von 50 Millionen Euro zur Verfügung.“

 

2. Im letzten Satz in § 6 Abs. 2f Z 1 wird die Wortfolge „für die Jahre 2011 bis 2018“durch die Wortfolge „ab 2011“ ersetzt.

 

3. In § 12 Abs. 9 wird die Wortfolge „wenn der Bund als Träger eines bestehenden wasserrechtlichen

Konsenses verpflichtet ist, diese umzusetzen.“ durch folgende Z 1 und 2 ersetzt:

1. wenn der Bund als Träger eines bestehenden wasserrechtlichen Konsenses verpflichtet ist, diese umzusetzen oder 2 wenn auf Flächen des öffentlichen Wassergutes (§ 4 WRG 1959) im öffentlichen Interesse eine einmalige Maßnahmensetzung durch den Bund als Grundeigentümer erforderlich ist, die infolge des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes, dem letzten Wasserberechtigten (§ 29 WRG 1959) nicht aufgetragen werden kann, weil

a) dieser nicht mehr existent ist oder

b) das Erlöschen ohne Vorschreibung der notwendigen Maßnahmen abschließend festgestellt wurde und nachvollziehbar dargelegt werden kann, warum Vorschreibungen letztmaliger Vorkehrungen zur Hintanhaltung einer Verletzung des öffentlichen Interesses (der Hintanhaltung einer wesentlichen Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit oder des ökologischen Zustandes) als nicht erforderlich erachtet wurden.

 

4. In § 51 Abs. 5a wird die Wortfolge „mit einem Barwert von 140 Millionen Euro“ durch die Wortfolge „mit einem Barwert von 290 Millionen Euro“ ersetzt.

 

5. In § 53 erhält der durch das Verwaltungsreformgesetz BMLFUW, BGBl. I Nr. 58/2017 angefügte Abs. 18 die Absatzbezeichnung „(19)“; folgender Abs. 20 wird angefügt:

„(20) Die durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2018 vorgesehenen Änderungen treten mit

1. Jänner 2018 in Kraft.“

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird ersucht, eine Erste Lesung gem. § 69 Abs. 4 GOG-NR durchzuführen und diesen Antrag dem Umweltausschuss zuzuweisen.

 

 

Begründung

 

 

Zu Z 1 und Z 4 (§ 6 Abs. 2e und § 51 Abs. 5a UFG):

Die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23.10.2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (EU-WRRL) fordert bis spätestens 2027 die Herstellung des guten Zustands in allen Gewässern der Gemeinschaft.

 

Zur Behebung der in Österreich bestehenden hydromorphologischen Defizite und zur Sicherung oder Wiederherstellung eines guten Zustandes der Oberflächengewässer ist eine Fortschreibung der Förderung für Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer im Rahmen der Wasserwirtschaftsförderung des UFG auch für die Dauer des 2. Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans vorgesehen.

 

Der Zusagerahmen für diese Förderschiene über die Periode von 2018 bis 2023 beträgt insgesamt 150 Millionen Euro, wobei die dazu erforderlichen Mittel ebenso wie die Abwicklungskosten ausschließlich aus dem Reinvermögen des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds zur Verfügung gestellt werden.

 

Ohne die Fortschreibung dieser Förderschiene in der Wasserwirtschaft im dargestellten Ausmaß ist die fristgerechte Umsetzung der nationalen bzw. EU-rechtlichen Vorgaben nicht möglich.

 

Zu Z 2 (§ 6 Abs. 2f Z 1 UFG):

Die Möglichkeit zur Festlegung von Zusagerahmen für Förderangebote im Rahmen von Sanierungsoffensiven durch die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus und den Bundesminister für Finanzen endet mit 2018. Um die weitere Fortsetzung der erfolgreichen Förderungsaktion sicherzustellen, wird die Ermächtigung zur Festlegung von Zusagerahmen über 2018 hinaus ausgeweitet.

 

Zu Z 3 (§ 12 Abs. 9 UFG):

Zusätzlich zu den Bundeskonsensen soll auch für „herrenlose Bauwerke“ auf Grundstücken der Republik Österreich die Möglichkeit geschaffen werden, Maßnahmen zu setzen, um wasserwirtschaftliche Ziele wie den guten ökologischen Zustandes – die ohne diese Maßnahmensetzung nicht möglich wären - zu erreichen.