273/A XXVI. GP

Eingebracht am 13.06.2018
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Antrag

 

 

der Abgeordneten Maga. Selma Yildirim

Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 geändert wird.

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Änderung des Einkommensteuergesetz 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 4/2018, wird wie folgt geändert:

 

1. In § 33 Abs. 4 Ziffer 1 wird folgender Satz angefügt:

„Übersteigen die Einkünfte des (Ehe‑)Partners (§ 106 Abs. 3) den Betrag von 6.000 Euro jährlich, verringert sich der Alleinverdienerabsetzbetrag um den 6.000 Euro übersteigenden Betrag.“

 

2. In § 124b wird folgende Ziffer 327a angefügt:

„327a. § 33 Abs. 4 in der Fassung BGBl xxx/2018 ist anzuwenden wenn

-          die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Jahr 2018,

-          die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume die nach dem 31.12.2017 enden.“

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen, den vorliegenden Antrag dem Finanzausschuss zuzuweisen.


 

Begründung

 

 

Zu Z 1 und Z 2 (§ 33 Abs. 4 und § 124b)

 

Die Zuverdienstgrenze für den Alleinverdienerabsetzbetrag wird derzeit bei 6.000 Euro jährlich nicht eingeschliffen, was bei geringfügigen Überschreitungen der Einkommensgrenze zu unverhältnismäßigen Härten auf Grund des völligen Wegfalles des Alleinverdienerabsetzbetrages führt. Das übersteigende Einkommen kann diesen Wegfall des gesamten Absetzbetrages regelmäßig nicht kompensieren. Mit der vorgeschlagenen Regelung soll bei Überschreiten der 6.000 Euro-Grenze nicht gleich der gesamte Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag entfallen, sondern der jeweilige Alleinverdienerabsetzbetrag soll sich um den 6.000 Euro Einkommen überschreitenden Betrag reduzieren. Bei einem Kind würde daher beispielsweise noch bis 6.493 Euro Zuverdienst des Ehepartners/der Ehepartnerin ein reduzierter Alleinverdienerabsetzbetrag zustehen.

 

Beispiel: Ehepaar mit zwei Kindern, dem Ehemann stünde auf Grund des höheren Einkommens der Alleinverdienerabsetzbetrag von 669 € zu, wenn die Ehefrau höchstens 6.000 € verdient. Nach derzeitiger Rechtslage fällt der Alleinverdienerabsetzbetrag jedoch zur Gänze weg, wenn die 6.000€-Grenze überschritten wird (-669 €). Mit der vorgeschlagenen Regelung würde sich der Alleinverdienerabsetzbetrag zB bei einem Einkommen der Ehefrau von 6.500 € (nur) um 500 € (den 6.000 € übersteigenden Betrag) reduzieren, dem Grunde nach jedoch weiter zustehen. 169 € können daher steuermindernd geltend gemacht werden.

 

Da es sich um eine begünstigende Regelung handelt, kann diese ab der Veranlagung 2018 rückwirkend in Kraft treten.