281/A XXVI. GP
Eingebracht am 13.06.2018
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Antrag
der Abgeordneten Nikolaus Scherak, Kolleginnen und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das
Bundesgesetz über die Errichtung eines Rates für Fragen der
österreichischen Integrations- und Außenpolitik
geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung eines Rates für Fragen der österreichischen Integrations- und Außenpolitik geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die Errichtung
eines Rates für Fragen der österreichischen Integrations- und
Außenpolitik, BGBl. Nr. 368/1989,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/2008, wird
wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 4 entfällt. .
Der aktuelle § 1 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Rates für Fragen der österreichischen Integrations- und Außenpolitik (RIA Gesetz) trifft keine Aussage, wann der Rat aufzulösen ist bzw., ob der Rat in seiner alten Formation auch nach Ende einer Legislaturperiode bis zu seiner Neu-Konstituierung weiterexistiert. Das Außenministerium interpretiert die Bestimmung dahingehend, dass der Rat sich mit Beginn einer neuen Legislaturperiode auflöst. Diese Interpretation findet allerdings im Wortlaut des RIA Gesetzes keine Deckung.
Auch ähnliche beratende Gremien, wie zum Beispiel der Nationale Sicherheitsrat, existieren durchgehend und können daher jederzeit einberufen werden. Gemäß § 2 Abs. 2 des RIA Gesetzes ist der Rat in allen Angelegenheiten der österreichischen Integrations- und Außenpolitik zu hören, soweit diese von grundsätzlicher Bedeutung sind. Es ist unverständlich, warum von der Erörterung solcher grundsätzlichen außenpolitischen Fragen bei Beginn einer neuen Legislaturperiode für bis zu sechs Monate Abstand genommen werden soll.
Der vorliegende Antrag sieht demnach eine Streichung des § 1 Abs. 4 vor. Dadurch würde der Aufbau des RIA Gesetzes an jenes über die Errichtung des Nationalen Sicherheitsrates angeglichen werden. Dies hat zur Folge, dass der Rat nun durchgehend existiert und jederzeit von den dazu Bevollmächtigen einberufen werden kann.
In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Außenpolitischen Ausschuss zuzuweisen.