292/A(E) XXVI. GP

Eingebracht am 13.06.2018
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

EntschlieSSungsantrag

 

der Abgeordneten Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen

betreffend Krankenfürsorgeanstalten-Transparenz-Gesetz (KFATG)

Massive Privilegien von KFA-Versicherten gegenüber normalen Versicherten

Die 15 Krankenfürsorgeanstalten (knapp 200.000 Versicherte) sind in letzter Zeit wiederholt durch massive Privilegien aufgefallen. Pikant ist, dass sich durch die KFAs ausgerechnet Politiker_innen und öffentlich Bedienstete massive Vorteile gegenüber den Normalversicherten herausholen.

Wenn die betroffenen Länder und Gemeinden auf diese Ungerechtigkeit angesprochen werden, reagieren sie nicht selten in Putin’scher Manier mit Einschüchterungsmaßnahmen. Da kann es dann schon mal vorkommen, dass mit dem „Amtsgeheimnis“ und dem/der Staatsanwalt/Staatsanwältin gedroht wird.

Finanzstarke KFAs zahlen bessere Honorare

Vergleicht man die Grundleistungen der KFA Salzburg und der Salzburger GKK, erkennt man schnell, dass die KFAs um bis zu einem Drittel höhere Honorare zahlen können als die finanzschwächeren GKKs. So kann man sich auch relativ leicht ausmalen, ob Ärzt_innen im Zweifelsfall eher eine/n KFA-Versicherte/n oder GKK-Versicherte/n behandeln.

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Honorarkatalog Salzburger GKK:

https://www.sgkk.at/cdscontent/load?contentid=10008.603401&version=1490085567

Honorarkatalog KFA Salzburg:

https://www.stadt-salzburg.at/pdf/honorarordnung_kfa_salzburg_2018_fuer_aerzt_innen_.pdf

 

Privilegien führen zu Vermögensanhäufung

Eine Verhöhnung gegenüber GKK-Versicherten ist zudem, dass es die KFAs trotz der wesentlich höheren Honorare schaffen, überdurchschnittliche Gewinne zu erwirtschaften und folglich überdurchschnittliche Vermögensberge anzuhäufen. So besitzen die KFAs mit bis zu 2.200 Euro je Versicherte/n fast doppelt so viel Vermögen wie die reichsten Krankenkassen (BVA und VAEB besitzen „nur“ über 1.000 Euro je Versicherte/n).

Keine Veröffentlichungspflichten

Damit die Vorteile gegenüber den Normalversicherten nicht allzu offensichtlich werden, unterliegen die KFAs nicht den strengeren Transparenz-Regelungen des „Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz“. So muss beispielsweise die BVA gemäß §151 (5) B-KUVG die beschlossene Erfolgsrechnung binnen 4 Monaten nach der Beschlussfassung im Internet veröffentlichen. Bei den KFAs ist zwar die Veröffentlichung nicht untersagt, es besteht aber keine Pflicht, diese Erfolgsrechnung zu veröffentlichen. Dementsprechend wird in der Regel auch nichts veröffentlicht.

Auch die Jahresberichte werden von den KFAs nicht veröffentlicht, so wie es bei der BVA und den im Hauptverband organisierten SV-Trägern üblich ist.

GSBG-Mittel an KFAs: nur Rechte, keine Pflichten

Insgesamt erhärtet sich dadurch der Eindruck, dass sich 200.000 Landes- und Gemeindebedienstete 15 Privilegien-Hochburgen ohne jegliche Transparenz- und Solidaritätspflichten geschaffen haben. Die Solidarität zwischen allen Versicherten wird leider durch die Konstruktion zusätzlich unterlaufen, was so nicht hinnehmbar ist. Aus Sicht der liberalen Idee der Startgerechtigkeit müssen alle Kassen in der Ausgangssituation die gleichen risikoadjustierten, finanziellen Startvoraussetzungen haben. Da auf Basis des GSBG Bundesmittel an die KFA fließen, hat der Bund ein berechtigtes Interesse an den Daten der kofinanzierten Krankenfürsorgeeinrichtungen.

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG


Der Nationalrat wolle beschließen:

"Krankenfürsorgeanstalten-Transparenz-Gesetz (KFATG): Die Bundesregierung, insbesondere die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, wird aufgefordert, die Transparenz bei den Krankenfürsorgeanstalten gemeinsam mit den Ländern voranzutreiben. Da GSBG-Mittel an die KFAs fließen, besteht ein berechtigtes Interesse des Bundes und der Steuerzahler_innen, folgende Daten je Geschäftsjahr online transparent zu machen:

·        die Erfolgsrechnung bis zum 30.09. des Folgejahres,

·        die Bilanz bis zum 30.09. des Folgejahres,

·        der Jahresbericht bis zum 30.09. des Folgejahres.

Jedenfalls müssen für die 15 KFAs dabei jene Transparenzregeln gelten, die von der BVA auf Basis B-KUVG einzuhalten sind."

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Gesundheitsausschuss vorgeschlagen.