296/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Dr. Josef Smolle, Dr. Brigitte Povysil,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 13.06.2018

 

 

Änderungen laut Antrag vom 13.06.2018

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot

 

Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002 - UG geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Universitätsgesetz 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2018, wird wie folgt geändert:

 

 

1. Dem § 29 Abs. 6 werden folgende Sätze angefügt:

 

 

„Die Medizinische Universität bzw. die Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, ist unbeschadet von § 27 berechtigt, Untersuchungen und Befundungen an Organisationseinheiten des Nichtklinischen Bereichs mittelbar für Patientinnen und Patienten durchzuführen, soweit sie der wissenschaftlichen Forschung dienen. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben unterliegt die Universität nicht den Bestimmungen des KAKuG.“

 

(6) Den Organisationseinheiten einer Medizinischen Universität bzw. einer Medizinischen Fakultät können gegen Ersatz der Kosten auch Aufgaben des öffentlichen Gesundheitswesens übertragen werden.

 

 

(6) Den Organisationseinheiten einer Medizinischen Universität bzw. einer Medizinischen Fakultät können gegen Ersatz der Kosten auch Aufgaben des öffentlichen Gesundheitswesens übertragen werden. Die Medizinische Universität bzw. die Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, ist unbeschadet von § 27 berechtigt, Untersuchungen und Befundungen an Organisationseinheiten des Nichtklinischen Bereichs mittelbar für Patientinnen und Patienten durchzuführen, soweit sie der wissenschaftlichen Forschung dienen. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben unterliegt die Universität nicht den Bestimmungen des KAKuG.

 

 

2. § 35 samt Überschrift lautet:

 

Lehrkrankenhaus

Lehreinrichtungen

LehrkrankenhausLehreinrichtungen

§ 35. Abteilungen von Krankenanstalten, die nicht zum Klinischen Bereich einer Medizinischen Universität bzw. einer Medizinischen Fakultät gehören, können von den Medizinischen Universitäten bzw. den Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, mit Zustimmung des Rechtsträgers der Krankenanstalt zur Verbesserung und Intensivierung des praktisch-medizinischen Unterrichts herangezogen werden. Werden mehrere Abteilungen einer solchen Krankenanstalt zu diesem Zweck ständig herangezogen, kann dieser Krankenanstalt von der betreffenden Medizinischen Universität bzw. von der betreffenden Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, die Bezeichnung „Lehrkrankenhaus“ verliehen werden.

 

§ 35. (1) Krankenanstalten oder Einrichtungen von Krankenanstalten, die nicht zum Klinischen Bereich einer Medizinischen Universität bzw. einer Medizinischen Fakultät gehören, können von den Medizinischen Universitäten bzw. den Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, mit Zustimmung des Rechtsträgers der Krankenanstalt zur Verbesserung und Intensivierung des praktisch-medizinischen Unterrichts herangezogen werden. Diesen Krankenanstalten kann von der betreffenden Medizinischen Universität bzw. von der betreffenden Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, die Bezeichnung „Lehrkrankenhaus“ verliehen werden.

§ 35. Abteilungen(1) Krankenanstalten oder Einrichtungen von Krankenanstalten, die nicht zum Klinischen Bereich einer Medizinischen Universität bzw. einer Medizinischen Fakultät gehören, können von den Medizinischen Universitäten bzw. den Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, mit Zustimmung des Rechtsträgers der Krankenanstalt zur Verbesserung und Intensivierung des praktisch-medizinischen Unterrichts herangezogen werden. Werden mehrere Abteilungen einer solchen Krankenanstalt zu diesem Zweck ständig herangezogen, kann dieser KrankenanstaltDiesen Krankenanstalten kann von der betreffenden Medizinischen Universität bzw. von der betreffenden Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, die Bezeichnung „Lehrkrankenhaus“ verliehen werden.

 

(2) Ärztliche Einrichtungen im niedergelassenen Bereich können von den Medizinischen Universitäten bzw. den Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, mit deren Zustimmung zur Verbesserung und Intensivierung des praktisch-medizinischen Unterrichts herangezogen werden. Diesen Einrichtungen kann von der betreffenden Medizinischen Universität bzw. von der betreffenden Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, die Bezeichnung „Lehrordination“ verliehen werden.

(2) Ärztliche Einrichtungen im niedergelassenen Bereich können von den Medizinischen Universitäten bzw. den Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, mit deren Zustimmung zur Verbesserung und Intensivierung des praktisch-medizinischen Unterrichts herangezogen werden. Diesen Einrichtungen kann von der betreffenden Medizinischen Universität bzw. von der betreffenden Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, die Bezeichnung „Lehrordination“ verliehen werden.

 

 

3. In § 35a Abs. 2 und 3 wird jeweils der Begriff „Krankenanstalt“ durch den Begriff „Lehreinrichtung“ ersetzt.

 

(2) Die aktive Teilnahme an der Betreuung von Patientinnen und Patienten ist nach Maßgabe der Vorschriften des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, möglich. Diese Teilnahme an der Betreuung von Patientinnen und Patienten ist dem Rechtsträger der Krankenanstalt und nicht der Medizinischen Universität bzw. der Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, oder den in Ausbildung stehenden Studierenden zuzurechnen. Ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis zum Rechtsträger der Krankenanstalt wird dadurch nicht begründet.

 

 

(2) Die aktive Teilnahme an der Betreuung von Patientinnen und Patienten ist nach Maßgabe der Vorschriften des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, möglich. Diese Teilnahme an der Betreuung von Patientinnen und Patienten ist dem Rechtsträger der KrankenanstaltLehreinrichtung und nicht der Medizinischen Universität bzw. der Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, oder den in Ausbildung stehenden Studierenden zuzurechnen. Ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis zum Rechtsträger der KrankenanstaltLehreinrichtung wird dadurch nicht begründet.

(3) Bloße Unterstützungsleistungen zur Lebensführung der Studierenden durch den Rechtsträger der Krankenanstalt begründen kein Dienst- oder Arbeitsverhältnis.

 

(3) Bloße Unterstützungsleistungen zur Lebensführung der Studierenden durch den Rechtsträger der KrankenanstaltLehreinrichtung begründen kein Dienst- oder Arbeitsverhältnis.

 

 

4. Nach § 35a wird folgender § 35b samt Überschrift eingefügt:

 

 

Zahnmedizinisch-Klinisches Praktikum

Zahnmedizinisch-Klinisches Praktikum

 

§ 35b. (1) Das Zahnmedizinisch-Klinische Praktikum ist Teil des Studiums der Zahnmedizin und dient dem Erwerb und der Vertiefung von zahnärztlichen Fertigkeiten, insbesondere im Bereich des praktisch-medizinischen Unterrichts.

§ 35b. (1) Das Zahnmedizinisch-Klinische Praktikum ist Teil des Studiums der Zahnmedizin und dient dem Erwerb und der Vertiefung von zahnärztlichen Fertigkeiten, insbesondere im Bereich des praktisch-medizinischen Unterrichts.

 

(2) Die aktive Teilnahme an der Betreuung von Patientinnen und Patienten ist nach Maßgabe der Vorschriften des Zahnärztegesetzes, BGBl. I Nr. 126/2005, möglich. Diese Teilnahme an der Betreuung von Patientinnen und Patienten ist dem Rechtsträger der Lehreinrichtung und nicht der Medizinischen Universität oder den in Ausbildung stehenden Studierenden zuzurechnen. Ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis zum Rechtsträger der Lehreinrichtung wird dadurch nicht begründet.

(2) Die aktive Teilnahme an der Betreuung von Patientinnen und Patienten ist nach Maßgabe der Vorschriften des Zahnärztegesetzes, BGBl. I Nr. 126/2005, möglich. Diese Teilnahme an der Betreuung von Patientinnen und Patienten ist dem Rechtsträger der Lehreinrichtung und nicht der Medizinischen Universität oder den in Ausbildung stehenden Studierenden zuzurechnen. Ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis zum Rechtsträger der Lehreinrichtung wird dadurch nicht begründet.

 

(3) Bloße Unterstützungsleistungen zur Lebensführung der Studierenden durch den Rechtsträger der Lehreinrichtung begründen kein Dienst- oder Arbeitsverhältnis.

(3) Bloße Unterstützungsleistungen zur Lebensführung der Studierenden durch den Rechtsträger der Lehreinrichtung begründen kein Dienst- oder Arbeitsverhältnis.

 

 

5. An § 52 wird folgender Abs. 3 angefügt:

 

 

(3) An den Medizinischen Universitäten kann der Senat nähere Bestimmungen über Beginn und Ende des Zahnmedizinisch-Klinischen Praktikums im Rahmen des Studiums der Zahnmedizin (§ 35b) erlassen, wobei während der Dauer des Zahnmedizinisch-Klinischen Praktikums keine lehrveranstaltungsfreie Zeit möglich ist.

(3) An den Medizinischen Universitäten kann der Senat nähere Bestimmungen über Beginn und Ende des Zahnmedizinisch-Klinischen Praktikums im Rahmen des Studiums der Zahnmedizin (§ 35b) erlassen, wobei während der Dauer des Zahnmedizinisch-Klinischen Praktikums keine lehrveranstaltungsfreie Zeit möglich ist.

 

 

6. Dem § 125 Abs. 12 wird folgender Satz angefügt:

 

 

„Sozialversicherungsrechtliche Überweisungsbeträge anlässlich des Ausscheidens aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis sind von der Universität zu leisten. Die dafür erforderlichen Mittel sind der Universität durch den Bund im Globalbudget zur Verfügung zu stellen.“

 

(12) Für dem „Amt der Universität ...“ zugewiesene Beamtinnen und Beamten hat die Universität dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwands zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamtinnen und Beamten einzubehaltenden Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten gemäß § 22 Gehaltsgesetz 1956 ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß. Ab 1. Jänner 2004 geleistete besondere Pensionsbeiträge und Überweisungsbeträge sind umgehend und in voller Höhe an den Bund zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen an den Bund sind jeweils am 10. des betreffenden Monats fällig.

 

 

(12) Für dem „Amt der Universität ...“ zugewiesene Beamtinnen und Beamten hat die Universität dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwands zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamtinnen und Beamten einzubehaltenden Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten gemäß § 22 Gehaltsgesetz 1956 ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß. Ab 1. Jänner 2004 geleistete besondere Pensionsbeiträge und Überweisungsbeträge sind umgehend und in voller Höhe an den Bund zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen an den Bund sind jeweils am 10. des betreffenden Monats fällig. Sozialversicherungsrechtliche Überweisungsbeträge anlässlich des Ausscheidens aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis sind von der Universität zu leisten. Die dafür erforderlichen Mittel sind der Universität durch den Bund im Globalbudget zur Verfügung zu stellen.

 

7. § 143 werden folgende Abs. 56 und 57 angefügt:

 

 

(56) § 29 Abs. 6, § 35, § 35a Abs. 2 und 3 sowie § 35b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 treten an dem Tag in Kraft, der der Kundmachung folgt. § 52 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 tritt mit 1. Oktober 2018 in Kraft.

(56) § 29 Abs. 6, § 35, § 35a Abs. 2 und 3 sowie § 35b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 treten an dem Tag in Kraft, der der Kundmachung folgt. § 52 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 tritt mit 1. Oktober 2018 in Kraft.

 

(57) § 125 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 tritt an dem Tag in Kraft, der der Kundmachung folgt. Allfällige vor Inkrafttreten dieser Regelung durch den Bund geleistete und noch nicht refundierte sozialversicherungsrechtliche Überweisungsbeträge sind dem Bund durch die Universität zu ersetzen.

(57) § 125 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 tritt an dem Tag in Kraft, der der Kundmachung folgt. Allfällige vor Inkrafttreten dieser Regelung durch den Bund geleistete und noch nicht refundierte sozialversicherungsrechtliche Überweisungsbeträge sind dem Bund durch die Universität zu ersetzen.