306/A XXVI. GP

Eingebracht am 29.06.2018
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ANTRAG

des Abgeordneten Wolfgang Zinggl,

Freundinnen und Freunde betreffend

ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem ein verpflichtendes Begutachtungsverfahren in der Bundesgesetzgebung eingeführt wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes

Das Bundes-Verfassungsgesetz: BGBl. Nr. 1/1930 (WV), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2018, wird wie folgt ergänzt:

 

Artikel 41a lautet:

Artikel 41a. Vor der Beschlussfassung durch den Nationalrat ist jeder Gesetzesvorschlag einer öffentlichen Begutachtung zu unterziehen, die unter Vorgabe angemessener Fristen allen im Sinne des Artikel 41 Abs. 2 Stimmberechtigten sowie betroffenen öffentlichen Stellen und privaten Institutionen im ausreichenden Maß die Gelegenheit zur Stellungnahme einräumt. Soweit ein Gesetzesvorschlag nicht bereits vor Einbringung als Vorlage der Bundesregierung einem entsprechenden Begutachtungsverfahren unterzogen worden ist, hat der Nationalrat die Begutachtung einzuleiten. Nähere Bestimmungen über dieses parlamentarische Begutachtungsverfahren trifft das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates.“

BEGRÜNDUNG

Österreich ist Teil der Staatengruppe GRECO. Im 4. Evaluierungsbericht empfiehlt GRECO unter Punkt 1, dass Österreich durch angemessene, vorhersehbare und zuverlässige Vorschriften sicherstellt, dass sowohl Regierungsvorlagen als auch Gesetzesentwürfe von Abgeordneten mit einem ausreichenden Maß an Transparenz und Begutachtung unter Vorgabe angemessener Fristen behandelt werden. Die Frist für den Bericht über die zur Umsetzung der Empfehlungen ergriffenen Maßnahmen ist bereits verstrichen. Aktuelle Gesetzesentwürfe wie der zum Arbeitszeitgesetz („12-Stunden-Tag“), die ohne Begutachtungsverfahren zur Beschlussfassung durch den Nationalrat gelangen, verstoßen gegen die Empfehlungen von GRECO und zeigen deutlich den akuten Handlungsbedarf auf.

Österreich hat sich im Rahmen seiner Mitgliedschaft bei GRECO zur Erfüllung der Empfehlungen bekannt. Die vorliegende Gesetzesinitiative trägt dieser Selbstverpflichtung – in Hinblick auf Empfehlung 1 ­–  Rechnung.

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verfassungsausschuss vorgeschlagen.