306/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Dr. Wolfgang Zinggl,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 29.06.2018

 

 

Änderungen laut Antrag vom 29.06.2018

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Bundes-Verfassungsgesetz: BGBl. Nr. 1/1930 (WV), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2018, wird wie folgt ergänzt:

 

 

Artikel 41a lautet:

 

 

Artikel 41a. Vor der Beschlussfassung durch den Nationalrat ist jeder Gesetzesvorschlag einer öffentlichen Begutachtung zu unterziehen, die unter Vorgabe angemessener Fristen allen im Sinne des Artikel 41 Abs. 2 Stimmberechtigten sowie betroffenen öffentlichen Stellen und privaten Institutionen im ausreichenden Maß die Gelegenheit zur Stellungnahme einräumt. Soweit ein Gesetzesvorschlag nicht bereits vor Einbringung als Vorlage der Bundesregierung einem entsprechenden Begutachtungsverfahren unterzogen worden ist, hat der Nationalrat die Begutachtung einzuleiten. Nähere Bestimmungen über dieses parlamentarische Begutachtungsverfahren trifft das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates.

Artikel 41a. Vor der Beschlussfassung durch den Nationalrat ist jeder Gesetzesvorschlag einer öffentlichen Begutachtung zu unterziehen, die unter Vorgabe angemessener Fristen allen im Sinne des Artikel 41 Abs. 2 Stimmberechtigten sowie betroffenen öffentlichen Stellen und privaten Institutionen im ausreichenden Maß die Gelegenheit zur Stellungnahme einräumt. Soweit ein Gesetzesvorschlag nicht bereits vor Einbringung als Vorlage der Bundesregierung einem entsprechenden Begutachtungsverfahren unterzogen worden ist, hat der Nationalrat die Begutachtung einzuleiten. Nähere Bestimmungen über dieses parlamentarische Begutachtungsverfahren trifft das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates.