Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz um Bestimmungen über einen weisungsfreien Bundesstaatsanwalt ergänzt wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundes-Verfassungsgesetz, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 22/2018, wird wie folgt geändert:

Nach Art. 90a wird folgender Art. 90b eingefügt:

Artikel 90b. (1) Die staatsanwaltschaftlichen Behörden unterstehen dem Bundesstaatsanwalt. Dieser ist unabhängig und weisungsfrei.

(2) Der Bundesstaatsanwalt wird aufgrund eines Vorschlages des Hauptausschusses vom Nationalrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und einer Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder gewählt. Seine Funktionsperiode beträgt 12 Jahre. Eine Wiederwahl ist unzulässig.

(3) Dem Vorschlag des Hauptausschusses des Nationalrates hat eine öffentliche Ausschreibung voranzugehen. Der Hauptausschuss hat eine öffentliche Anhörung durchzuführen, an der Vertreter der Richter und Staatsanwälte zu beteiligen sind. Näheres wird in der Geschäftsordnung des Nationalrates bestimmt.

(4) Dem Nationalrat und dem Bundesrat stehen gegenüber dem Bundesstaatsanwalt die Befugnisse nach Art. 52 mit Ausnahme der Befugnis, in Entschließungen Wünschen über die Ausübung der Vollziehung Ausdruck zu geben, sowie die Befugnisse nach Art. 53 zu.

(5) Der Bundesstaatsanwalt ist hinsichtlich der Verantwortlichkeit den Mitgliedern der Bundesregierung gleichgestellt."

Dem Art. 151 wird folgender Abs. 61 angefügt:

„(61) Art. 92a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. .../.... tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Beim Inkrafttreten anhängige Verfahren sind vom Bundesstaatsanwalt fortzuführen. Die erstmalige Bestellung des Bundesstaatsanwaltes nach den Bestimmungen des Art. 92a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. .../.... hat vor dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes zu erfolgen, sodass er sein Amt am 1. Jänner 2020 antreten kann."