310/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Dr. Irmgard Griss, Dr. Stephanie Krisper,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 04.07.2018

 

 

Änderungen laut Antrag vom 04.07.2018

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz um Bestimmungen über einen weisungsfreien Bundesstaatsanwalt ergänzt wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Bundes-Verfassungsgesetz, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 22/2018, wird wie folgt geändert:

 

 

Nach Art. 90a wird folgender Art. 90b eingefügt:

 

 

Artikel 90b. (1) Die staatsanwaltschaftlichen Behörden unterstehen dem Bundesstaatsanwalt. Dieser ist unabhängig und weisungsfrei.

Artikel 90b. (1) Die staatsanwaltschaftlichen Behörden unterstehen dem Bundesstaatsanwalt. Dieser ist unabhängig und weisungsfrei.

 

(2) Der Bundesstaatsanwalt wird aufgrund eines Vorschlages des Hauptausschusses vom Nationalrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und einer Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder gewählt. Seine Funktionsperiode beträgt 12 Jahre. Eine Wiederwahl ist unzulässig.

(2) Der Bundesstaatsanwalt wird aufgrund eines Vorschlages des Hauptausschusses vom Nationalrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und einer Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder gewählt. Seine Funktionsperiode beträgt 12 Jahre. Eine Wiederwahl ist unzulässig.

 

(3) Dem Vorschlag des Hauptausschusses des Nationalrates hat eine öffentliche Ausschreibung voranzugehen. Der Hauptausschuss hat eine öffentliche Anhörung durchzuführen, an der Vertreter der Richter und Staatsanwälte zu beteiligen sind. Näheres wird in der Geschäftsordnung des Nationalrates bestimmt.

(3) Dem Vorschlag des Hauptausschusses des Nationalrates hat eine öffentliche Ausschreibung voranzugehen. Der Hauptausschuss hat eine öffentliche Anhörung durchzuführen, an der Vertreter der Richter und Staatsanwälte zu beteiligen sind. Näheres wird in der Geschäftsordnung des Nationalrates bestimmt.

 

(4) Dem Nationalrat und dem Bundesrat stehen gegenüber dem Bundesstaatsanwalt die Befugnisse nach Art. 52 mit Ausnahme der Befugnis, in Entschließungen Wünschen über die Ausübung der Vollziehung Ausdruck zu geben, sowie die Befugnisse nach Art. 53 zu.

(4) Dem Nationalrat und dem Bundesrat stehen gegenüber dem Bundesstaatsanwalt die Befugnisse nach Art. 52 mit Ausnahme der Befugnis, in Entschließungen Wünschen über die Ausübung der Vollziehung Ausdruck zu geben, sowie die Befugnisse nach Art. 53 zu.

 

(5) Der Bundesstaatsanwalt ist hinsichtlich der Verantwortlichkeit den Mitgliedern der Bundesregierung gleichgestellt.

(5) Der Bundesstaatsanwalt ist hinsichtlich der Verantwortlichkeit den Mitgliedern der Bundesregierung gleichgestellt.

 

Dem Art. 151 wird folgender Abs. 61 angefügt:

 

Hinweis der ParlDion: Diese Einfügung bezieht sich auf die Fassung des Gesetzestextes vor dem In-Kraft-Treten der Novelle BGBl. I Nr. 138/2017

(61) Art. 92a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. .../.... tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Beim Inkrafttreten anhängige Verfahren sind vom Bundesstaatsanwalt fortzuführen. Die erstmalige Bestellung des Bundesstaatsanwaltes nach den Bestimmungen des Art. 92a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. .../.... hat vor dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes zu erfolgen, sodass er sein Amt am 1. Jänner 2020 antreten kann.

(61) Art. 92a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. .../.... tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Beim Inkrafttreten anhängige Verfahren sind vom Bundesstaatsanwalt fortzuführen. Die erstmalige Bestellung des Bundesstaatsanwaltes nach den Bestimmungen des Art. 92a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. .../.... hat vor dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes zu erfolgen, sodass er sein Amt am 1. Jänner 2020 antreten kann.