313/A XXVI. GP

Eingebracht am 04.07.2018
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag



 

der Abgeordneten Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Finanzierung der Arbeitsmarktpolitik, BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 2a Abs 1 lautet wie folgt:

"Abweichend von § 2 beträgt der vom Arbeitnehmer für die monatliche Beitragsgrundlage zu tragende Arbeitslosenversicherungsbeitragssatz

1.    für die ersten 1648 Euro ..............................................................................0%,

2.    für die Beitragsgrundlagenteile über 1.648 Euro bis 1.798 Euro .................1%,

3.    für die Beitragsgrundlagenteile über 1.798 Euro bis 1.948 Euro .................2%,

Z 3 ist auf Lehrverhältnisse nicht anzuwenden."

 

Begründung

 

Prof. Gottfried Haber: Einkommensumverteilung ist nicht Aufgabe der Sozialversicherung, sondern des Steuersystems

Grundsätzlich ist festzustellen, dass aus liberaler Sicht Einkommensumverteilung Aufgabe des Steuersystems ist und nicht der Pflicht-Sozialversicherung. Dieser Überlegung hat sich auch folgender ÖVP-Koalitionsverhandler verschrieben:

Prof. Gottfried Haber (www.trend.at, 2.1.2018): „Das Steuersystem hat die Aufgabe, die Mittel aufzubringen und sie grob umzuverteilen. Das Sozialversicherungssystem dagegen sollte versichern und möglichst wenig umverteilen.“

Trend: https://www.trend.at/politik/wir-system-8560755

 

Fehlkonstruktion in den ALV-Progressionsstufen

Die ALV-Progessionsstufen nach §2a AMPFG widersprechen den Aussagen Haber's somit grundlegend. Hinzu kommt, dass die Progressionsstufen so ausgestaltet sind, dass nicht nur die höheren Einkommensteile mit den höheren Progressions-Beitragssätzen belegt werden, sondern gleich das ganze Einkommen. Diese Fehlkonstruktion hat zur Folge, dass im Bereich der Progressionssprünge Grenzsteuersätze von bis zu 1313% vorherrschen. Zur Erklärung: ab einem Progressionssteuersatz von 100% bringt jeder zusätzlich verdiente Brutto-Euro keinen zusätzlichen Netto-Euro mehr. Über 100% ensteht die paradoxe Situation, dass höhere Bruttolöhne zu niedrigeren Nettolöhnen führen. Die aktuelle Ausgestaltung der ALV-Progressionsstufen nach §2a AMPFG ist in dieser Form somit leistungsfeindlich!



Beispiele anhand des BMF-Brutto-Netto-Rechners (Version: 07-2018)

1) Wird einem Beschäftigten bei 1648 Euro Brutto-Monatsgehalt eine Gehaltserhöhung von 1% gewährt, bekommt er künftig netto 2,29 Euro weniger.

2) Lässt sich ein Beschäftigter bei 1948 Euro Brutto-Monatsgehalt eine Überstunde ausbezahlen (Annahme: 16,89 Euro = 1.948 / 173 * 1,5), dann hat er nichts davon, außer dass sich sein monatlicher Nettolohn um 3,62 Euro reduziert.

 

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Alle müssen von den niedrigeren Progressionsstufen profitieren, auch Besserverdiener

Angesichts der Tatsache, dass die AMS-Beitragseinnahmen zwischen 2009 und 2017 um 42% gestiegen sind (siehe Anfragebeantwortung 741/AB XXVI. GP), während das nominale BIP im gleichen Zeitraum lediglich um 28% gestiegen ist, stellt sich die Frage, weshalb man nur die Geringverdiener_innen in der Arbeitslosenversicherung entlasten will. Angesichtes der geplanten Einsparungen beim AMS (600 Mio Euro) stellt sich zudem die Frage, wieso der Höchst-Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung weiterhin in Höhe von 6% (davon 3% Dienstnehmerbeitrag) beibehalten wird. Alles in allem widerspricht die Hochbeitragspolitik dem Ziel der Bundesregierung, die Steuer- und Abgabenquote auf unter 40% zu senken.



In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Ausschuss für Arbeit und Soziales zuzuweisen.