313/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 04.07.2018

 

 

Änderungen laut Antrag vom 04.07.2018

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot

 

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Bundesgesetz über die Finanzierung der Arbeitsmarktpolitik, BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/2018, wird wie folgt geändert:

 

 

1. § 2a Abs 1 lautet wie folgt:

 

§ 2a. (1) Abweichend von § 2 beträgt der vom Arbeitnehmer zu tragende Anteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages bei einer monatlichen Beitragsgrundlage

           1. bis 1 648 € ………………….0 vH,

           2. über 1 648 bis 1 798 € ……...1 vH,

           3. über 1 798 bis 1 948 € ……...2 vH.

Z 3 ist auf Lehrverhältnisse nicht anzuwenden.

 

§ 2a. (1) Abweichend von § 2 beträgt der vom Arbeitnehmer für die monatliche Beitragsgrundlage zu tragende Arbeitslosenversicherungsbeitragssatz

           1. für die ersten 1648 Euro ……..0%,

           2. für die Beitragsgrundlagenteile über 1.648 Euro bis 1.798 Euro ………………………………..1%,

           3. für die Beitragsgrundlagenteile über 1.798 Euro bis 1.948 Euro ………………………………..2%,

Z 3 ist auf Lehrverhältnisse nicht anzuwenden.

 

§ 2a. (1) Abweichend von § 2 beträgt der vom Arbeitnehmer zu tragende Anteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages bei einer monatlichenfür die monatliche Beitragsgrundlage zu tragende Arbeitslosenversicherungsbeitragssatz

           1. bis 1 648 €für die ersten 1648 Euro …………………… 0 vH,%,

           2. für die Beitragsgrundlagenteile über 1.648 Euro bis 1.798 € Euro …………………………..1 vH,%,

           3. für die Beitragsgrundlagenteile über 1.798 Euro bis 1.948 € Euro …………………………..2 vH.%,

Z 3 ist auf Lehrverhältnisse nicht anzuwenden.