313/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 04.07.2018 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Bundesgesetz über die Finanzierung der Arbeitsmarktpolitik, BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/2018, wird wie folgt geändert: |
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1. § 2a Abs 1 lautet wie folgt: |
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§ 2a. (1) Abweichend von § 2 beträgt der vom Arbeitnehmer zu tragende Anteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages bei einer monatlichen Beitragsgrundlage 1. bis 1 648 € ………………….0 vH, 2. über 1 648 bis 1 798 € ……...1 vH, 3. über 1 798 bis 1 948 € ……...2 vH. Z 3 ist auf Lehrverhältnisse nicht anzuwenden.
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§ 2a. (1) Abweichend von § 2 beträgt der vom Arbeitnehmer für die monatliche Beitragsgrundlage zu tragende Arbeitslosenversicherungsbeitragssatz 1. für die ersten 1648 Euro ……..0%, 2. für die Beitragsgrundlagenteile über 1.648 Euro bis 1.798 Euro ………………………………..1%, 3. für die Beitragsgrundlagenteile über 1.798 Euro bis 1.948 Euro ………………………………..2%, Z 3 ist auf Lehrverhältnisse nicht anzuwenden.
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§ 2a. (1) Abweichend
von § 2 beträgt der vom Arbeitnehmer 1. 2. für
die Beitragsgrundlagenteile über 1.648 Euro bis
1.798 3. für
die Beitragsgrundlagenteile über 1.798 Euro bis
1.948 Z 3 ist auf Lehrverhältnisse nicht anzuwenden.
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