Bundesverfassungsgesetze, mit denen das Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz und das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

a)

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Transparenz und Unvereinbarkeiten für oberste Organe und sonstige öffentliche Funktionäre (Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz (Unv-Transparenz-G)), BGBl. Nr. 330/1983, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2018, geändert wird:

1. § 6 (Verfassungsbestimmung) Abs. 2 lautet:

„Die Mitglieder des Nationalrates oder Bundesrates haben innerhalb eines Monats nach erfolgtem Eintritt in diesen Vertretungskörper dem Präsidenten des Vertretungskörpers unter Angabe, ob daraus Vermögensvorteile erzielt werden, Folgendes zu melden:

           1. jede leitende Stellung in einer Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Stiftung oder Sparkasse, insbesondere als Mitglied des Vorstandes oder Aufsichtsrates einer Aktiengesellschaft, als Geschäftsführer oder Mitglied des Aufsichtsrates einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, als Stiftungsvorstand oder Mitglied des Aufsichtsrates einer Stiftung oder als Mitglied des Vorstandes oder Sparkassenrates einer Sparkasse.

           2. jede sonstige Tätigkeit

                a) auf Grund eines Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisses unter Angabe des Dienstgebers;

               b) im selbständigen oder freiberuflichen Rahmen;

                c) als in eine politische Funktion gewählter oder bestellter Amtsträger, ausgenommen Tätigkeiten im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Tätigkeit gemäß § 1 Z 3;

               d) als leitender Funktionär in einer gesetzlichen oder freiwilligen Interessenvertretung unter Angabe des Rechtsträgers;

                e) aus der darüber hinaus Vermögensvorteile erzielt werden, ausgenommen die Verwaltung des eigenen Vermögens.

Werden Vermögensvorteile nach lit. a bis e im Rahmen einer Gesellschaft oder juristischen Person erzielt, so ist auch diese anzugeben.

           3. jede weitere leitende ehrenamtliche Tätigkeit unter Angabe des Rechtsträgers.

           4. jede sonstige Einkunftsquelle gemäß EStG 1988.

Bei Aufnahme einer der in den Z 1 bis 3 genannten Tätigkeiten oder dem Hinzukommen einer in Z 4 genannten Einkunftsquelle nach erfolgtem Eintritt in den Vertretungskörper hat die Meldung innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit oder Hinzukommen der Einkunft zu erfolgen.“

2. § 6 (Verfassungsbestimmung) Abs. 4 lautet:

„Die Mitglieder des Nationalrates oder Bundesrates haben bis zum 30. Juni des Folgejahres die durchschnittlichen monatlichen Bruttobezüge einschließlich von Sachbezügen eines Kalenderjahres aus den gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 gemeldeten Tätigkeiten und sonstigen Einkunftsquellen sowohl als Einzelbeträge als auch in Summe kaufmännisch gerundet zu melden. Die Höhe des durchschnittlichen monatlichen Einkommens ergibt sich beim Eintritt in den Vertretungskörper aus dem gesamten Einkommen jener Monate, die das Mitglied des Nationalrates oder Bundesrates im betreffenden Kalenderjahr zur Gänze dem jeweiligen Vertretungskörper angehört hat, geteilt durch die Anzahl dieser Monate und ist ebenfalls bis spätestens 30. Juni des Folgejahres anzugeben.“

3. § 6 (Verfassungsbestimmung) Abs. 5 lautet:

„Die Mitglieder des Nationalrates oder Bundesrates sind verpflichtet, jedes zweite Jahr sowie innerhalb von drei Monaten nach Amtsantritt und nach Ausscheiden aus ihrem Amt dem Präsidenten des Vertretungskörpers bezüglich ihrer Vermögensverhältnisse Folgendes zu melden:

           1. Liegenschaften unter genauer Bezeichnung der Einlagezahl und der Katastralgemeinde;

           2. das Kapitalvermögen im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 1 des Bewertungsgesetzes 1955 in einer Summe;

           3. Unternehmen und Anteilsrechte an Unternehmen unter Bezeichnung der Firma;

           4. die Verbindlichkeiten in einer Summe.“

b)

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre (BezBegrBVG), BGBl. Nr. 64/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 166/2017, geändert wird:

1. § 4 Abs. 2 lautet:

„Bei der Anwendung des Abs. 1 sind Ansprüche auf eine Pensionsleistung aus der gesetzlichen Sozialversicherung zu berücksichtigen.“

2. § 9 Abs. 1 lautet:

„Der Präsident des Nationalrates und der Präsident des Bundesrates haben auf Grund der Meldungen gemäß § 6 Abs. 2, 4 und 5 Unv-Transparenz-G eine öffentliche Liste zu führen, in der die von den Abgeordneten zum Nationalrat sowie die von den Mitgliedern des Bundesrates erfolgten Meldungen einzutragen sind.“

3. § 9 Abs. 3 lautet:

„Abs. 1 gilt für Mitglieder der Landtage mit der Maßgabe, dass die Veröffentlichung durch den Präsidenten des jeweiligen Landtages zu erfolgen hat. Die Form der Veröffentlichung bleibt diesem überlassen.“

4. § 9 Abs. 4 entfällt.