318/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Bruno Rossmann, Dr. Alfred J. Noll,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 04.07.2018

 

 

Änderungen laut Antrag vom 04.07.2018

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesverfassungsgesetze, mit denen das Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz und das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre geändert werden

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

a)

 

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(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Transparenz und Unvereinbarkeiten für oberste Organe und sonstige öffentliche Funktionäre (Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz (Unv-Transparenz-G)), BGBl. Nr. 330/1983, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2018, geändert wird:

 

 

1. § 6 (Verfassungsbestimmung) Abs. 2 lautet:

 

(2) Die Mitglieder des Nationalrates oder Bundesrates haben innerhalb eines Monats nach erfolgtem Eintritt in diesen Vertretungskörper dem Präsidenten des Vertretungskörpers unter Angabe, ob aus dieser Tätigkeit Vermögensvorteile erzielt werden, folgende Tätigkeiten zu melden:

 

(2) Die Mitglieder des Nationalrates oder Bundesrates haben innerhalb eines Monats nach erfolgtem Eintritt in diesen Vertretungskörper dem Präsidenten des Vertretungskörpers unter Angabe, ob daraus Vermögensvorteile erzielt werden, Folgendes zu melden:

(2) Die Mitglieder des Nationalrates oder Bundesrates haben innerhalb eines Monats nach erfolgtem Eintritt in diesen Vertretungskörper dem Präsidenten des Vertretungskörpers unter Angabe, ob aus dieser Tätigkeitdaraus Vermögensvorteile erzielt werden, folgende TätigkeitenFolgendes zu melden:

           1. jede leitende Stellung in einer Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Stiftung oder Sparkasse, insbesondere als Mitglied des Vorstandes oder Aufsichtsrates einer Aktiengesellschaft, als Geschäftsführer oder Mitglied des Aufsichtsrates einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, als Stiftungsvorstand oder Mitglied des Aufsichtsrates einer Stiftung oder als Mitglied des Vorstandes oder Sparkassenrates einer Sparkasse.

 

           1. jede leitende Stellung in einer Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Stiftung oder Sparkasse, insbesondere als Mitglied des Vorstandes oder Aufsichtsrates einer Aktiengesellschaft, als Geschäftsführer oder Mitglied des Aufsichtsrates einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, als Stiftungsvorstand oder Mitglied des Aufsichtsrates einer Stiftung oder als Mitglied des Vorstandes oder Sparkassenrates einer Sparkasse.

           1. jede leitende Stellung in einer Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Stiftung oder Sparkasse, insbesondere als Mitglied des Vorstandes oder Aufsichtsrates einer Aktiengesellschaft, als Geschäftsführer oder Mitglied des Aufsichtsrates einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, als Stiftungsvorstand oder Mitglied des Aufsichtsrates einer Stiftung oder als Mitglied des Vorstandes oder Sparkassenrates einer Sparkasse.

           2. jede sonstige Tätigkeit

                a) auf Grund eines Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisses unter Angabe des Dienstgebers;

               b) im selbständigen oder freiberuflichen Rahmen;

                c) als in eine politische Funktion gewählter oder bestellter Amtsträger, ausgenommen Tätigkeiten im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Tätigkeit gemäß § 1 Z 3;

               d) als leitender Funktionär in einer gesetzlichen oder freiwilligen Interessenvertretung unter Angabe des Rechtsträgers;

                e) aus der darüber hinaus Vermögensvorteile erzielt werden, ausgenommen die Verwaltung des eigenen Vermögens.

Werden Vermögensvorteile nach lit. a bis e im Rahmen einer Gesellschaft oder juristischen Person erzielt, so ist auch diese anzugeben.

 

           2. jede sonstige Tätigkeit

                a) auf Grund eines Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisses unter Angabe des Dienstgebers;

               b) im selbständigen oder freiberuflichen Rahmen;

                c) als in eine politische Funktion gewählter oder bestellter Amtsträger, ausgenommen Tätigkeiten im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Tätigkeit gemäß § 1 Z 3;

               d) als leitender Funktionär in einer gesetzlichen oder freiwilligen Interessenvertretung unter Angabe des Rechtsträgers;

                e) aus der darüber hinaus Vermögensvorteile erzielt werden, ausgenommen die Verwaltung des eigenen Vermögens.

Werden Vermögensvorteile nach lit. a bis e im Rahmen einer Gesellschaft oder juristischen Person erzielt, so ist auch diese anzugeben.

           2. jede sonstige Tätigkeit

                a) auf Grund eines Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisses unter Angabe des Dienstgebers;

               b) im selbständigen oder freiberuflichen Rahmen;

                c) als in eine politische Funktion gewählter oder bestellter Amtsträger, ausgenommen Tätigkeiten im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Tätigkeit gemäß § 1 Z 3;

               d) als leitender Funktionär in einer gesetzlichen oder freiwilligen Interessenvertretung unter Angabe des Rechtsträgers;

                e) aus der darüber hinaus Vermögensvorteile erzielt werden, ausgenommen die Verwaltung des eigenen Vermögens.

Werden Vermögensvorteile nach lit. a bis e im Rahmen einer Gesellschaft oder juristischen Person erzielt, so ist auch diese anzugeben.

           3. jede weitere leitende ehrenamtliche Tätigkeit unter Angabe des Rechtsträgers.

 

           3. jede weitere leitende ehrenamtliche Tätigkeit unter Angabe des Rechtsträgers.

           3. jede weitere leitende ehrenamtliche Tätigkeit unter Angabe des Rechtsträgers.

 

           4. jede sonstige Einkunftsquelle gemäß EStG 1988.

           4. jede sonstige Einkunftsquelle gemäß EStG 1988.

Bei Aufnahme einer der in den Z 1 bis 3 genannten Tätigkeiten nach erfolgtem Eintritt in den Vertretungskörper hat die Meldung innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen.

 

Bei Aufnahme einer der in den Z 1 bis 3 genannten Tätigkeiten oder dem Hinzukommen einer in Z 4 genannten Einkunftsquelle nach erfolgtem Eintritt in den Vertretungskörper hat die Meldung innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit oder Hinzukommen der Einkunft zu erfolgen.

Bei Aufnahme einer der in den Z 1 bis 3 genannten Tätigkeiten oder dem Hinzukommen einer in Z 4 genannten Einkunftsquelle nach erfolgtem Eintritt in den Vertretungskörper hat die Meldung innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit oder Hinzukommen der Einkunft zu erfolgen.

 

 

2. § 6 (Verfassungsbestimmung) Abs. 4 lautet:

 

(4) Die Mitglieder des Nationalrates oder Bundesrates haben bis zum 30. Juni des Folgejahres die durchschnittlichen monatlichen Bruttobezüge einschließlich von Sachbezügen eines Kalenderjahres aus den gemäß Abs. 2 Z 1 und Z 2 gemeldeten Tätigkeiten in der Form zu melden, dass sie angeben, in welche der in Abs. 5 angeführten Kategorien die Höhe der Einkommen gem. Abs. 2 Z 1 und Z 2 insgesamt fallen. Die Kategorie der durchschnittlichen monatlichen Einkommenshöhe ergibt sich beim Eintritt in den Vertretungskörper aus dem gesamten Einkommen jener Monate, die das Mitglied des Nationalrates oder Bundesrates im betreffenden Kalenderjahr zur Gänze dem jeweiligen Vertretungskörper angehört hat, geteilt durch die Anzahl dieser Monate und ist ebenfalls bis spätestens 30. Juni des Folgejahres anzugeben.

 

(4) Die Mitglieder des Nationalrates oder Bundesrates haben bis zum 30. Juni des Folgejahres die durchschnittlichen monatlichen Bruttobezüge einschließlich von Sachbezügen eines Kalenderjahres aus den gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 gemeldeten Tätigkeiten und sonstigen Einkunftsquellen sowohl als Einzelbeträge als auch in Summe kaufmännisch gerundet zu melden. Die Höhe des durchschnittlichen monatlichen Einkommens ergibt sich beim Eintritt in den Vertretungskörper aus dem gesamten Einkommen jener Monate, die das Mitglied des Nationalrates oder Bundesrates im betreffenden Kalenderjahr zur Gänze dem jeweiligen Vertretungskörper angehört hat, geteilt durch die Anzahl dieser Monate und ist ebenfalls bis spätestens 30. Juni des Folgejahres anzugeben.

(4) Die Mitglieder des Nationalrates oder Bundesrates haben bis zum 30. Juni des Folgejahres die durchschnittlichen monatlichen Bruttobezüge einschließlich von Sachbezügen eines Kalenderjahres aus den gemäß Abs. 2 Z 1 und Z 2bis 4 gemeldeten Tätigkeiten und sonstigen Einkunftsquellen sowohl als Einzelbeträge als auch in der FormSumme kaufmännisch gerundet zu melden, dass sie angeben, in welche der in Abs. 5 angeführten Kategorien die . Die Höhe der Einkommen gem. Abs. 2 Z 1 und Z 2 insgesamt fallen. Die Kategorie derdes durchschnittlichen monatlichen Einkommenshöhe Einkommens ergibt sich beim Eintritt in den Vertretungskörper aus dem gesamten Einkommen jener Monate, die das Mitglied des Nationalrates oder Bundesrates im betreffenden Kalenderjahr zur Gänze dem jeweiligen Vertretungskörper angehört hat, geteilt durch die Anzahl dieser Monate und ist ebenfalls bis spätestens 30. Juni des Folgejahres anzugeben.

 

3. § 6 (Verfassungsbestimmung) Abs. 5 lautet:

 

(5) Bei Meldungen im Sinne des Abs. 4 ist die durchschnittliche monatliche Einkommenshöhe durch Angabe einer der folgenden Kategorien zu melden:

 

(5) Die Mitglieder des Nationalrates oder Bundesrates sind verpflichtet, jedes zweite Jahr sowie innerhalb von drei Monaten nach Amtsantritt und nach Ausscheiden aus ihrem Amt dem Präsidenten des Vertretungskörpers bezüglich ihrer Vermögens­verhältnisse Folgendes zu melden:

(5) Bei Meldungen im Sinne des Abs. 4 ist die durchschnittliche monatliche Einkommenshöhe durch Angabe einer der folgenden Kategorien zu melden:(5) Die Mitglieder des Nationalrates oder Bundesrates sind verpflichtet, jedes zweite Jahr sowie innerhalb von drei Monaten nach Amtsantritt und nach Ausscheiden aus ihrem Amt dem Präsidenten des Vertretungskörpers bezüglich ihrer Vermögens­verhältnisse Folgendes zu melden:

           1. von 1 bis 1 000 Euro (Kategorie 1);

 

           1. Liegenschaften unter genauer Bezeichnung der Einlagezahl und der Katastralgemeinde;

           1. von 1 bis 1 000 Euro (Kategorie 1);

           1. Liegenschaften unter genauer Bezeichnung der Einlagezahl und der Katastralgemeinde;

           2. von 1 001 bis 3 500 Euro (Kategorie 2);

 

           2. das Kapitalvermögen im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 1 des Bewertungsgesetzes 1955 in einer Summe;

           2. von 1 001 bis 3 500 Euro (Kategorie 2);

           2. das Kapitalvermögen im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 1 des Bewertungsgesetzes 1955 in einer Summe;

           3. von 3 501 bis 7 000 Euro (Kategorie 3);

 

           3. Unternehmen und Anteilsrechte an Unternehmen unter Bezeichnung der Firma;

           3. von 3 501 bis 7 000 Euro (Kategorie 3);

           3. Unternehmen und Anteilsrechte an Unternehmen unter Bezeichnung der Firma;

           4. von 7 001 bis 10 000 Euro (Kategorie 4) und

 

           4. die Verbindlichkeiten in einer Summe.

           4. von 7 001 bis 10 000 Euro (Kategorie 4) und

           4. die Verbindlichkeiten in einer Summe.

           5. über 10 000 Euro (Kategorie 5).

 

 

           5. über 10 000 Euro (Kategorie 5).

 

 

b)

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre (BezBegrBVG), BGBl. Nr. 64/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 166/2017, geändert wird:

 

 

1. § 4 Abs. 2 lautet:

 

(2) Bei der Anwendung des Abs. 1 sind Ansprüche auf eine Pensionsleistung aus der gesetzlichen Sozialversicherung nicht zu berücksichtigen.

 

(2) Bei der Anwendung des Abs. 1 sind Ansprüche auf eine Pensionsleistung aus der gesetzlichen Sozialversicherung zu berücksichtigen.

(2) Bei der Anwendung des Abs. 1 sind Ansprüche auf eine Pensionsleistung aus der gesetzlichen Sozialversicherung nicht zu berücksichtigen.

 

2. § 9 Abs. 1 lautet:

 

(1) Der Präsident des Nationalrates und der Präsident des Bundesrates haben auf Grund der Meldungen gemäß § 6 Abs. 2 und 4 Unv-Transparenz-G eine öffentliche Liste zu führen, in der die von den Abgeordneten zum Nationalrat sowie die von den Mitgliedern des Bundesrates erfolgten Meldungen einzutragen sind. Die Summe der Einkommen ist entsprechend den Kategorien des § 6 Abs. 5 Unv-Transparenz-G zu veröffentlichen. Einkommen aus Vermögen sind nicht zu berücksichtigen.

 

(1) Der Präsident des Nationalrates und der Präsident des Bundesrates haben auf Grund der Meldungen gemäß § 6 Abs. 2, 4 und 5 Unv-Transparenz-G eine öffentliche Liste zu führen, in der die von den Abgeordneten zum Nationalrat sowie die von den Mitgliedern des Bundesrates erfolgten Meldungen einzutragen sind.

(1) Der Präsident des Nationalrates und der Präsident des Bundesrates haben auf Grund der Meldungen gemäß § 6 Abs. 2, 4 und 45 Unv-Transparenz-G eine öffentliche Liste zu führen, in der die von den Abgeordneten zum Nationalrat sowie die von den Mitgliedern des Bundesrates erfolgten Meldungen einzutragen sind. Die Summe der Einkommen ist entsprechend den Kategorien des § 6 Abs. 5 Unv-Transparenz-G zu veröffentlichen. Einkommen aus Vermögen sind nicht zu berücksichtigen.

 

3. § 9 Abs. 3 lautet:

 

(3) Die Veröffentlichungen nach Abs. 1 und 2 sind für die Dauer der Mitgliedschaft zum jeweiligen Vertretungskörper bzw. der Ausübung der jeweiligen Funktion aufrecht zu erhalten.

 

(3) Abs. 1 gilt für Mitglieder der Landtage mit der Maßgabe, dass die Veröffentlichung durch den Präsidenten des jeweiligen Landtages zu erfolgen hat. Die Form der Veröffentlichung bleibt diesem überlassen.

(3) Die Veröffentlichungen nach Abs. 1 und 2 sindgilt für die DauerMitglieder der Mitgliedschaft zumLandtage mit der Maßgabe, dass die Veröffentlichung durch den Präsidenten des jeweiligen Vertretungskörper bzw. der Ausübung Landtages zu erfolgen hat. Die Form der jeweiligen Funktion aufrecht zu erhaltenVeröffentlichung bleibt diesem überlassen.

 

 

4. § 9 Abs. 4 entfällt.

 

(4) Abs. 1 und 3 gelten für Mitglieder der Landtage mit der Maßgabe, dass die Veröffentlichung durch den Präsidenten des jeweiligen Landtages zu erfolgen hat. Die Form der Veröffentlichung bleibt diesem überlassen.

 

 

(4) Abs. 1 und 3 gelten für Mitglieder der Landtage mit der Maßgabe, dass die Veröffentlichung durch den Präsidenten des jeweiligen Landtages zu erfolgen hat. Die Form der Veröffentlichung bleibt diesem überlassen.