349/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Dr. Stephanie Krisper,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 26.09.2018 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2018, wird wie folgt geändert: |
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Außerkrafttreten: 31.12.2018 |
1. Dem Art. 148a wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a hinzugefügt: |
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„(2a) Der Prüfung der Volksanwaltschaft gemäß Abs. 1 und 2 unterliegen auch Rechtsträger und Unternehmungen im Sinne des Art. 126b, soweit sie im allgemeinen Interesse liegende Aufgaben erfüllen.“ |
(2a) Der Prüfung der Volksanwaltschaft gemäß Abs. 1 und 2 unterliegen auch Rechtsträger und Unternehmungen im Sinne des Art. 126b, soweit sie im allgemeinen Interesse liegende Aufgaben erfüllen. |
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2. Art 148b Abs. 1 B-VG lautet wie folgt: |
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(1) Alle Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper haben die Volksanwaltschaft bei der Besorgung ihrer Aufgaben zu unterstützen, ihr Akteneinsicht zu gewähren und auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Amtsverschwiegenheit besteht nicht gegenüber der Volksanwaltschaft.
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„(1) Alle Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der sonstigen Selbstverwaltung, anderer juristischer Personen öffentlichen Rechts und von Rechtsträgern und Unternehmungen im Sinne des Art.126b haben die Volksanwaltschaft bei der Besorgung ihrer Aufgaben zu unterstützen, ihr Akteneinsicht zu gewähren und auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Amtsverschwiegenheit besteht nicht gegenüber der Volksanwaltschaft.“ |
(1) Alle Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden |