351/A XXVI. GP

Eingebracht am 26.09.2018
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Antrag

der Abgeordneten Irmgard Griss, Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Die Strafprozessordnung, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:

 

 

§ 70 (1) lautet wie folgt:

Sobald ein Ermittlungsverfahren gegen einen Beschuldigten geführt wird, hat die Kri-minalpolizei oder die Staatsanwaltschaft Opfer über ihre wesentlichen Rechte (§§ 66 bis 67) zu informieren. Dies darf nur solange unterbleiben, als dadurch der Zweck der Ermittlungen gefährdet wäre. Opfer im Sinn des § 65 Z 1 lit. a oder b sind spätestens vor ihrer ersten Befragung über die Voraussetzungen der Prozessbegleitung und besonders schutzbedürftige Opfer über ihre Rechte nach § 66a zu informieren. Opfer im Sinn des § 65 Z 1 sind überdies spätestens im Zeitpunkt ihrer Vernehmung im Sinne der §§ 172, Abs. 4, 177 Abs. 5 und 181a sowie darüber zu informieren, dass sie berechtigt sind, auf Antrag unverzüglich von der Flucht und Wiederergreifung des Geflohenen (§ 106 Abs. 4 StVG) sowie vom ersten unbewachten Verlassen der Anstalt oder von der bevorstehenden oder erfolgten Entlassung des Strafgefangenen (§ 149 Abs. 5 StVG) verständigt zu werden. § 50 Abs. 2 gilt sinngemäß.

Begründung

Die derzeitige Rechtslage ist ungenügend. Das Opfer ist (nur) dann über seine wesentlichen Rechte zu informieren, wenn ein Ermittlungsverfahren gegen eine/n bestimmte/n Beschuldigte/n geführt wird. Bestimmt ist ein/e Beschuldigte/r dann, wenn er/sie als solche/r identifizierbar ist; das setzt keine Kenntnis des Namens voraus (Kirschenhofer in Schmölzer/Mühlbacher, StPO 1 § 70 Rz 1).

Im Umkehrschluss ist das Opfer nicht über seine wesentlichen Rechte zu informieren, wenn ein Ermittlungsverfahren gegen unbekannte Täter_innen geführt wird. Über die wesentlichen Rechte Bescheid zu wissen, ist für Opfer aber auch dann von Bedeutung, wenn gegen unbekannte Täter_innen ermittelt wird. Denn zu informieren sind Opfer (u.a.) über folgende Rechte: sich vertreten zu lassen, eine schriftliche Bestätigung ihrer Anzeige zu erhalten, ihre Schutzbedürftigkeit ehestmöglich beurteilt zu erhalten, Akteneinsicht zu nehmen, vor ihrer Vernehmung vom Gegenstand des Verfahrens und über ihre wesentlichen Rechte informiert zu werden, vom Fortgang des Verfahrens verständigt zu werden (§ 66 Abs 1 Z 1 bis 4 StPO).

Die derzeit bestehende Ungleichbehandlung widerspricht dem Opferschutz und damit dem Sinn und Zweck des § 70 Abs 1 StPO.

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen‚ diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Justizausschuss zuzuweisen.