356/A(E) XXVI. GP

Eingebracht am 26.09.2018
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen

betreffend Anpassung pensionsrechtlicher Zu- und Abschläge

Geltende Zu- und Abschlagsregelungen bei der Pensionsberechnung haben unweigerlich einen Einfluss auf die Anreize, die gesetzt werden, früher oder später die Pension anzutreten. Je geringer die Zu- bzw. Abschläge sind, desto geringer ist der Anreiz, auch länger erwerbstätig zu bleiben. Durch die Festsetzung angemessener Zu- und Abschläge lässt sich das Ziel unterstützen, das Pensionssystem durch vorzeitige Pensionsantritte möglichst wenig zu belasten.

Wesentlich bei der Betrachtung von Anreizen für eine Verlängerung der Erwerbstätigkeit ist dabei der Barwert (=heutiger Wert zukünftiger Zahlungen / Cashflows unter Annahme einer bestimmten Verzinsung) künftiger Pensionsansprüche. Wenn dieser Barwert mit längerer Erwerbstätigkeit sinkt, erhöht sich im Gegenzug der Anreiz für einen vorzeitigen Pensionsantritt. Für Österreich haben schon Hofer und Koman (2006) festgestellt, dass dieser Barwert der Pensionsansprüche mit längerer Erwerbstätigkeit sinkt. Daraus ergibt sich ein hoher Anreiz für einen vorzeitigen Pensionsantritt.

An diesen hohen Anreizen für einen vorzeitigen Pensionsantritt haben die Reformen der letzten Jahre wenig geändert. Aus diesem Grund ist es erforderlich, einer längeren Erwerbstätigkeit einen viel positiveren Effekt auf die Pensionshöhe zukommen zu lassen, bzw. im Umkehrschluss einen frühzeitigen Antritt durch entsprechend höhere Abschläge unattraktiver zu machen. Die Höhe der Abschläge sollte dabei zumindest versicherungsmathematisch korrekt gestaltet sein, denn damit hätte ein vorzeitiger Pensionsantritt finanziell neutrale Auswirkungen auf die Pensionsversicherung, da die Lebenspensionssumme gleichbliebe. Dieselbe Summe würde nur über einen längeren Zeitraum - bei früherem Pensionsantritt - aufgeteilt.

Wie eine für Österreich erstellte Studie über versicherungsmathematisch korrekte Pensionsabschläge von Brunner und Hoffmann (2010) aufzeigt, liegt für die Altersgruppe der 60 bis 65-Jährigen die versicherungsmathematisch korrekte Abschlagshöhe bei Angestellten bei durchschnittlich 6%, bei Arbeitern sogar bei 6,74%. Besonders hoch sind diese Werte 2-3 Jahre vor dem gesetzlichen Pensionsantrittsalter. Auch bei Frauen liegt drei Jahre vor dem gesetzlichen Pensionsantrittsalter der versicherungsmathematisch korrekte Abschlag bei Angestellten bei 5,13% bei Arbeiterinnen sogar 6,13%. Da durch die Pensionsreformen der jüngeren Zeit vor allem die letzten drei Jahre vor dem gesetzlichen Pensionsantrittsalter für frühzeitige Pensionsantritte relevant sind und auch das Frauenpensionsantrittsalter (viel zu spät) an jenes der Männer angeglichen wird, erweisen sich die gegenwärtigen Abschläge und Deckelungen als viel zu niedrig. Durch die geltenden Abschläge kommt es zum Ergebnis, dass vorzeitige Pensionsantritte für die Pensionsversicherung, und damit für die derzeitigen Beitragszahler_innen, Zusatzkosten auslösen. Gleichzeitig sind die Anreize für eine längere Erwerbstätigkeit viel zu niedrig. Zusätzlich ist im Auge zu behalten, dass versicherungsmathematische Zu- und Abschläge natürlich auch immer in Bezug auf die Lebenserwartung betrachtet werden müssen.

Betrachtet man die Zuschläge, die bei einer Erwerbstätigkeit über das gesetzliche Pensionsantrittsalter hinaus anfallen, erweisen sich die dort festgelegten Zuschläge als viel zu niedrig. Sie sind keinesfalls versicherungsmathematisch korrekt, genauso wenig stellen sie einen wesentlichen Anreiz für eine längere Erwerbstätigkeit dar. Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass im Ministerialentwurf zum Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2014 noch eine Erhöhung des Zuschlages von 4,2% auf 5,1% jährlich geplant war. Aber selbst dieser Zuschlag erweist sich, angesichts der genannten Studie, als zu niedrig, um tatsächlich einen entsprechenden Anreiz für eine Erwerbstätigkeit über das gesetzliche Pensionsantrittsalter hinaus darzustellen.

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG



Der Nationalrat wolle beschließen:

"Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz wird aufgefordert, dem Nationalrat schnellstmöglich eine Regierungsvorlage zuzuleiten, die beim Pensionsantritt für die Höhe der Pension die versicherungsmathematisch korrekten Zu- und Abschläge vorsieht."

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales vorgeschlagen.