373/A XXVI. GP

Eingebracht am 26.09.2018
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

des Abgeordneten Wolfgang Zinggl,

Freundinnen und Freunde betreffend

ein Bundesgesetz, mit dem die Geschäftsordnung des Nationalrates geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem die Geschäftsordnung des Nationalrates geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung der Geschäftsordnung des Nationalrates

Die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) StF: BGBl. Nr. 410/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 41/2016, wird wie folgt ergänzt:

§ 91 Abs 4 lautet:

(4) Der Befragte hat innerhalb von zwei Monaten nach Übergabe der Anfrage an den Präsidenten mündlich oder schriftlich zu antworten. Ist dem Befragten eine Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so hat er dies in der Beantwortung zu begründen. Ist der Befragte zur Erteilung der gewünschten Auskunft nicht zuständig, so hat er dies innerhalb von sieben Tagen nach Übergabe der Anfrage an den Präsidenten mündlich oder schriftlich zu melden und zu begründen. Auf mündliche Beantwortungen finden die Bestimmungen der §§ 19 Abs. 2 und 81 sinngemäß Anwendung.

BEGRÜNDUNG

Die Frist zur Beantwortung schriftlicher Anfragen an Bundesminister beträgt laut Gesetz zwei Monate. Immer wieder kommt es aber vor, dass Anfragen an einen nicht zuständigen Minister gerichtet werden, erst kürzlich wieder bei einer Anfrage betreffend den Künstler­Sozialversicherungsfonds. In solchen Fällen ergibt es sich, dass der Anfragesteller erst nach zwei Monaten erfährt, dass die Anfrage an einen Minister gestellt wurde, der sich in der Folge für nicht zuständig erklärt. Das führt zu einer unnötigen Verzögerung der ersuchten Auskunft.

Da eingehende Anfragen ohnehin sofort erfasst werden, gibt es keinen Grund, sie nicht auch sofort formell zu prüfen und allenfalls aufgrund der Unzuständigkeit des adressierten Ministers zurückzuweisen. Die Frist zur inhaltlichen Beantwortung von zwei Monaten bleibt davon unberührt.

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Geschäftsordnungsausschuss vorgeschlagen.