373/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Dr. Wolfgang Zinggl,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 26.09.2018 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem die Geschäftsordnung des Nationalrates geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Änderung der Geschäftsordnung des Nationalrates |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) StF: BGBl. Nr. 410/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 41/2016, wird wie folgt ergänzt: |
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§ 91 Abs 4 lautet: |
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(4) Der Befragte hat innerhalb von zwei Monaten nach Übergabe der Anfrage an den Präsidenten mündlich oder schriftlich zu antworten. Ist dem Befragten eine Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so hat er dies in der Beantwortung zu begründen. Auf mündliche Beantwortungen finden die Bestimmungen der §§ 19 Abs. 2 und 81 sinngemäß Anwendung.
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„(4) Der Befragte hat innerhalb von zwei Monaten nach Übergabe der Anfrage an den Präsidenten mündlich oder schriftlich zu antworten. Ist dem Befragten eine Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so hat er dies in der Beantwortung zu begründen. Ist der Befragte zur Erteilung der gewünschten Auskunft nicht zuständig, so hat er dies innerhalb von sieben Tagen nach Übergabe der Anfrage an den Präsidenten mündlich oder schriftlich zu melden und zu begründen. Auf mündliche Beantwortungen finden die Bestimmungen der §§ 19 Abs. 2 und 81 sinngemäß Anwendung.“ |
(4) Der Befragte hat innerhalb von zwei Monaten nach Übergabe der Anfrage an den Präsidenten mündlich oder schriftlich zu antworten. Ist dem Befragten eine Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so hat er dies in der Beantwortung zu begründen. Ist der Befragte zur Erteilung der gewünschten Auskunft nicht zuständig, so hat er dies innerhalb von sieben Tagen nach Übergabe der Anfrage an den Präsidenten mündlich oder schriftlich zu melden und zu begründen. Auf mündliche Beantwortungen finden die Bestimmungen der §§ 19 Abs. 2 und 81 sinngemäß Anwendung.
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