381/A(E) XXVI. GP

Eingebracht am 26.09.2018
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Entschließungsantrag

der Abgeordneten Daniela Holzinger-Vogtenhuber, Kolleginnen und Kollegen,

betreffend die rückwirkende Entrichtung von Arbeitgeberbeiträgen zum Nachtschwerarbeitsgesetz (NSchG)

Begründung

Das NSchG ermöglicht es Arbeitnehmerlnnen, welche in ihrem Berufsleben sehr schweren Arbeitsbedingungen ausgesetzt sind, mit 52 bzw. 57 Jahren mittels Sonderruhegeld in Pension zu gehen. In Betrieben mit solchen Arbeitsplätzen müssen Arbeitgeberlnnen höhere Beiträge zur Pensionsversicherung leisten. Wenn es diesbezüglich zu Überprüfungen von Arbeitsplätzen kommt und im Nachhinein festgestellt wird, dass der betreffende Arbeitsplatz in das NSchG fällt, bisher jedoch keine entsprechenden Beiträge geleistet wurden, muss die/der ArbeitgeberIn erst ab dem Prüfungstermin die erhöhten Beiträge leisten. Arbeitnehmerlnnen, die jedoch kurz vor ihrem 52. bzw. 57. Lebensjahr stehen, müssen selbst rückwirkend diese fehlenden Beiträge erstatten, um mit den erforderlichen Beitragszeiten in Pension gehen zu können. Es wäre ein Akt der Fairness, wenn die Arbeitgeberlnnen rückwirkend die erhöhten Beiträge für das NSchG zu entrichten hätten und eben nicht die Arbeitnehmerlnnen.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung, insbesondere die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, wird aufgefordert, dem Nationalrat ehestmöglich einen Gesetzentwurf vorzulegen, der bei nachgewiesener Schwerarbeitsleistung gem. NSchG den Arbeitgeberlnnen die Leistung des entsprechend erhöhten Beitrags zur Pensionsversicherung auch rückwirkend vorschreibt."[1]

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales vorgeschlagen.



[1] Vgl. Antrag der ÖAAB-FCG-Fraktion in der Kammer für Arbeiter und Angestellte für die Steiermark, an die 13. Vollversammlung am 5. Juli 2018.