383/A(E) XXVI. GP

Eingebracht am 26.09.2018
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Daniela Holzinger-Vogtenhuber, BA,

Kolleginnen und Kollegen,

betreffend Rechtsanspruch auf Pflegekarenz und Pflegeteilzeit

Begründung

Gemäß § 14c und § 14d Arbeitsvertragsanpassungsgesetz (AVRAG) besteht seit 1.1.2014 für Arbeitnehmerlnnen, welche einen nahen Angehörigen pflegen oder betreuen, die Möglichkeit, mit ihrem Arbeitgeber unter Entfall des Arbeitsentgeltes eine Pflegekarenz bzw. eine Pflegeteilzeit im Ausmaß von einem Monat bis zu drei Monaten zu vereinbaren. Diese Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit ist essentiell, um die Zeiträume zu überbrücken, in welchen für die zu pflegende Person nach einer angemessenen Betreuung oder einem Heimplatz gesucht wird.

Zur Zeit hängt die Inanspruchnahme der Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit jedoch von der Zustimmung der Arbeitgeberlnnen ab, da es einer schriftlichen Vereinbarung dafür bedarf. Die Absätze 2 der § 14c und § 14d AVRAG besagen, dass bei dieser Vereinbarung „auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen" ist. Ein Betrieb erfordert jedoch meist die Arbeitsleistung der Arbeitnehmerlnnen im dienstvertraglich vereinbarten Stunden-ausmaß, weshalb man der Vereinbarung einer Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit so gut wie immer ein Erfordernis des Betriebes entgegenhalten können wird. Die Arbeitnehmerlnnen müssen hier also auf das Verständnis und die Gutmütigkeit des Arbeitgebers hoffen. Wenn ein Pflegefall in der Familie eintritt, ist dies ohnehin schon Belastung genug, "es darf nicht von der Gnade des Arbeitgebers abhängen, wer in Pflegekarenz gehen darf und wer nicht."[1]

„Ziel der Pflegekarenz und der Pflegeteilzeit ist es, Pflege und Beruf besser vereinbaren zu können, pflegende Personen zu entlasten und ihnen Gelegenheit zu geben, die Pflegesituation (neu) zu organisieren."[2] Von einer solchen Entlastung kann aber nur gesprochen werden, wenn diese Arbeitnehmerlnnen einen Rechtsanspruch auf Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit haben.

In den Bereichen der Sterbebegleitung gemäß § 14a AVRAG und der Begleitung von schwersterkrankten Kindern gemäß § 14b AVRAG besteht derzeit schon ein Rechtsanspruch darauf. Dieser ist auch für die Pflegekarenz und Pflegeteilzeit erforderlich, denn nur so kann man den Eintritt eines plötzlichen Pflegefalles in der Familie ausreichend gut bewältigen, ohne sich dabei aufgrund der Kosten für die schnelle oder vorübergehende Aufnahme in einem Pflegeheim oder wegen der Kosten des Pflegepersonals in Unkosten stürzen zu müssen.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung, insbesondere die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, wird aufgefordert, die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit dahingehend zu ändern, dass den pflegenden und betreuenden Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen ein Rechtsanspruch darauf eingeräumt wird."

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales vorgeschlagen.



[1] https://www.oegb.at//cms/S06/S06_999_Suche.a/1342537062692/suche/neu-pflegekarenz-und-pflegeteilzeit.

[2]https://www.sozialministerium.at/site/Arbeit_Behinderung/Arbeitsrecht/Karenz_Teilzeit/Pflegekarenz_und_Pflegeteilzeit/Pflegekarenz und Pflegeteilzeit#intertitle-3 .