393/A(E) XXVI. GP

Eingebracht am 26.09.2018
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

 

des Abgeordneten Dr. Alfred J. Noll, Stephanie Cox, Kolleginnen

und Kollegen

betreffend Videodokumentation verschiedener

Verfahrensabschnitte

Ton- und Bildaufnahmen von Vernehmungen im Ermittlungsverfahren nach § 97 StPO spielen derzeit praktisch keine Rolle, weil sie nicht verpflichtend durchzuführen sind. Zeugen- oder Beschuldigteneinvernahmen werden zumeist schriftlich protokolliert und von den Befragten unterzeichnet. Das schriftliche Protokoll kann allerdings nur unzureichend bei der Kontrolle von Übersetzungen, der Überwachung der Einhaltung von Belehrungspflichten und der Vorbeugung unzulässiger Vernehmungsmethoden behilflich sein (Vgl Murschetz, AnwBI, 219; zu weiteren Fehlerquellen vgl Brauneisen, aaO, 209 f). Mit einer verpflichtenden Videoaufzeichnung der Vernehmungen könnten im Gegensatz zum schriftlichen Protokoll nicht nur verbale sondern auch nonverbale Kommunikation der Zeugen und Beschuldigten für das Hauptverfahren aufbewahrt werden. Darüber hinaus könnten Beweisanträge im Zusammenhang etwa mit Vernehmungsfehlern mit einer verpflichtenden Videodokumentation hintangehalten werden. Damit käme es im Endeffekt sogar zu einer Arbeits- und damit auch Kostenersparnis für die Gerichte. Diese Arbeitsersparnis käme auch Vernehmungsbeamten zugute: Sie müssten sich nicht mehr um das Abtippen eines Protokolls kümmern (Vgl auch Murschetz, AnwBI 2013, 219).

Im strafrechtlichen Hauptverfahren ist eine Videodokumentation derzeit zulässig (§ 271a Abs 1 StPO). Wenn die Hauptverhandlung solcherart dokumentiert wird, kann sich die Protokollierung in vielen Fällen auf einen Protokollvermerk beschränken (Abs 3 leg cit). Die technische Ausstattung an vielen Gerichten lässt allerdings eine Videodokumentation der Verfahren derzeit nicht zu. Dabei könnte mit der Installation der technischen Ausstattung sogar gespart werden: Streitigkeiten über Protokollierungsfehler würden sich erübrigen, die Anwesenheit eines Schriftführers, sowohl im Straf- wie auch im Zivilverfahren wäre nicht mehr notwendig.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden


Entschließungsantrag:

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, wird aufgefordert, gesetzliche Grundlagen für eine grundsätzlich verpflichtende Videodokumentation im strafrechtlichen Ermittlungs- und Hauptverfahren sowie im zivilgerichtlichen Verfahren zu erarbeiten und als Regierungsvorlage in den Nationalrat einzubringen. Darüber hinaus wird der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz aufgefordert, den Gerichten die Mittel für eine adäquate Ausstattung zur Videodokumentation von Verhandlungen zur Verfügung zu stellen.“

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Justizausschuss vorgeschlagen.