Bundesgesetz, mit dem das Kinderbetreuungsgeldgesetz 2001 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes

Das Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:

§ 2 Abs. 1 lautet:

§ 2. (1) Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat ein Elternteil (Adoptivelternteil, Pflegeelternteil sowie Krisenpflegeelternteil) für sein Kind (Adoptivkind, Pflegekind sowie Krisenpflegekind), sofern

           1. für dieses Kind Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, besteht und Familienbeihilfe für dieses Kind tatsächlich bezogen wird,

           2. der Elternteil mit diesem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt,

           3. der Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte (§ 8 Abs. 1) des Elternteiles im Kalenderjahr den absoluten Grenzbetrag von 16.200 € oder den höheren individuellen Grenzbetrag nach § 8b nicht übersteigt,

           4. der Elternteil und das Kind den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben und

           5. der Elternteil und das Kind sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, oder nach § 54 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, rechtmäßig in Österreich aufhalten, es sei denn, es handelt sich

                a) um österreichische Staatsbürger oder

               b) Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, gewährt wurde, oder

                c) Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde und für die kein Anspruch auf Leistungen aus der Grundversorgung oder Mindestsicherung besteht und die unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind.

Für nachgeborene Kinder wird das Kinderbetreuungsgeld rückwirkend gewährt. Gleiches gilt für Adoptiv- und Pflegekinder, rückwirkend bis zur Begründung des Mittelpunktes der Lebensinteressen im Bundesgebiet durch den Elternteil und das Kind. Als nachgeborene Kinder gelten jene Kinder, die nach dem Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels oder der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten an den zusammenführenden Fremden geboren werden.“

Dem § 2 Abs. 6 wird folgender Abs. 6a angefügt:

„(6a) Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes liegt auch bei einer vorübergehenden Übernahme des Kindes in ein passageres Betreuungsverhältnis vor, das kürzer als 61 Tage dauert.“

Dem § 3 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a angefügt:

„(5a) Die Mindestbezugsdauer von 61 Tagen bezieht sich ausschließlich auf den Wechsel zwischen Eltern und Adoptiv- bzw. Pflegeeltern.“

Dem § 50 wird folgender Abs. 22 angefügt:

„(22) § 2 Abs. 1, § 2 Abs. 6a und § 3 Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2018 treten mit 1. Dezember 2018 in Kraft.“