408/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Petra Bayr, MA MLS,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 18.10.2018 |
Eingearbeiteter Antrag |
|
Bundesgesetz, mit dem das Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994) geändert wird |
|
|
Der Nationalrat hat beschlossen: |
|
Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2018, wird wie folgt geändert |
|
|
1. In § 28 wird folgender Absatz 47 angefügt: |
|
|
„(47) Anlage 1 Z. 35 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl xx/2018 tritt mit 1.1.2019 in Kraft und ist erstmals auf
Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2018 ausgeführt werden bzw.
sich ereignen.“ |
(47) Anlage 1 Z. 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl xx/2018 tritt mit 1.1.2019 in Kraft und ist erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2018 ausgeführt werden bzw. sich ereignen. |
Hinweis der ParlDion: Im RIS findet sich kein An- (bzw., richtigerweise) Ausführungszeichen in Z 34 der Anlage 1 zu § 10 Abs. 2 UStG idgF bzw. idF BGBl. I Nr. 62/2018. (Siehe aber die e-Rechts-konform angeführten An- und Ausführungszeichen in BGBl. I Nr. 118/2015, anlässlich der Neufassung der Anlage 1.) |
2. In der Anlage 1 (zu §10 Abs. 2 UStG) „Verzeichnis der dem Steuersatz von 10 % unterliegenden Gegenstände“ entfällt das Anführungszeichen in Ziffer 34 und wird nach Ziffer 34 folgende Ziffer 35 angefügt: |
|
34. Arzneimittel.
|
|
|
|
„35. Hygienische Binden (Einlagen) und Tampons, und ähnlich Waren, aus Stoffen aller Art (Position 9619 00 der Kombinierten Nomenklatur).“ |
35. Hygienische Binden (Einlagen) und Tampons, und ähnlich Waren, aus Stoffen aller Art (Position 9619 00 der Kombinierten Nomenklatur). |