425/A(E) XXVI. GP

Eingebracht am 24.10.2018
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Irmgard Griss, Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen

betreffend Anpassung § 26 WGG

 

Im Bericht des Rechnungshofes "Bezüge der Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer von gemeinnützigen Bauvereinigungen" (Reihe BUND 2017/62) überprüfte der Rechnungshof Bezüge der Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer_innen von gemeinnützigen Bauträgern (namentlich GEDESAG, GWG, GWSG und VOGEWOSI). Die erhobenen Daten zeigen auf, dass die Größe bzw. finanzielle Leistungskraft gemeinnütziger Bauvereinigungen nur bedingt in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufwendungen für das Management stehen/standen. (Seite 10)

§ 26 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz beabsichtigt eine Begrenzung der Bezüge von Mitgliedern von Leitungsorganen und Angestellten der gemeinnützigen Bauvereinigungen mit dem höchstmöglichen Endbruttobezug für Bundesbeamt_innen der Dienstklasse IX des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung. Unbestimmte Formulierungen und die Umsetzung in der Praxis führen jedoch immer wieder zu teils erheblichen Überschreitungen der Höchstgrenze. Vereinbarungen über Dienstbezüge, Reisegebühren und über den Ruhegenuss mit Mitgliedern des Vorstands, mit der Geschäftsführung und mit Angestellten gemeinnütziger Bauvereinigungen müssten gemäß § 26 WGG zudem in einem angemessenen Verhältnis zur finanziellen Leistungskraft der Bauvereinigung und zum Umfang ihrer Bau– und Verwaltungstätigkeit stehen. (Seite 10)

Der RH hielt dazu kritisch fest, dass die Einhaltung der Höchstgrenze gemäß § 26 WGG nur im Zeitpunkt der Vereinbarung der Dienstverträge garantiert ist und daher eine Überschreitung der gesetzlichen Höchstgrenze im Laufe eines Dienstverhältnisses nicht ausgeschlossen werden kann. Die Bestimmungen des § 26 WGG begrenzen zudem die monatlichen Bezüge der Vorstandsmitglieder, der Geschäftsführung und Angestellten der gemeinnützigen Bauvereinigungen, aber nicht deren Gesamtjahresbezüge. Ein/e Angestellter/Angestellte kann daher auch bei Einhaltung der monatlichen Grenze durch die Zuerkennung von mehr als 14 Monatsbezügen und zusätzlichen Zuwendungen entsprechend höhere Jahreseinkünfte erzielen. (Seite 19)

In Kommentaren zum WGG wird außerdem eine individuelle Vereinbarung von Überstundenpauschalen anstatt der im Gehaltsgesetz fix vorgegebenen Verwendungszulage zur Abgeltung aller qualitativen und quantitativen Mehrleistungen als zulässig erachtet. Diese vom Revisionsverband bereits akzeptierte Berechnung flexibilisiert die genau berechenbare Bezugs-Höchstgrenze je nach Höhe der individuell vereinbarten Überstundenpauschale. Seit Jahren beurteilte der Revisionsverband Monatseinkünfte, die eigentlich über der Grenze des § 26 WGG lagen, als „innerhalb der Grenzen des WGG“ liegend. (Seite 20)

Die Bestimmungen des § 26 WGG bewirken daher im Ergebnis keine tatsächliche Begrenzung der Bezüge in der gemeinnützigen Wohnungswirtschaft. Eine Höchstgrenze wäre nur durch einen fixen Jahresbezug gegeben, der als Vergleichsmaßstab herangezogen werden könnte. (Seite 47)

Das BMWFW erachtete in seiner Stellungnahme zum Rechnungshofbericht zwar eine gesetzliche Neuregelung für erforderlich, nicht jedoch eine Jahresbezugsgrenze unter Einbezug aller fixen und variablen Gehaltsbestandteile. Mit der Gebarungsrichtlinienverordnungs-Novelle sollte klargestellt werden, dass auf Basis des § 26 Abs. 2 WGG anstelle einer Verwendungszulage auch eine pauschalierte Überstundenabgeltung vereinbart werden dürfe, jedoch nur bis zu einem bestimmten Höchstausmaß. (Seite 21)

Unter Hinweis auf den Fixbezug von Führungskräften in der Bundesverwaltung sprach sich der RH gegen die vom BMWFW beabsichtigte Regelung einer Überstundenpauschale in der Verordnung aus. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass dadurch die bestehende Bezugshöchstgrenze nach § 26 WGG de facto außer Kraft gesetzt würde, wenn jedes Unternehmen nach Belieben eine höhere Überstundenpauschale vereinbaren und damit die Bezugshöchstgrenze erheblich überschreiten könnte. (Seite 33)

Zugleich ist weiterhin eine gesetzliche Präzisierung der Bezugsgrenze des § 26 WGG notwendig, um Überschreitungen durch kollektivvertragliche Erhöhungen oder individuell vereinbarte Überstundenpauschalen während des Dienstverhältnisses auszuschließen. Ebenfalls sollten nähere Bestimmungen für die Prüfung der Angemessenheit der Kosten der Geschäftsführung (insbesondere die Höhe der Bezüge und sonstigen Vergütungen) in die Prüfungsrichtlinienverordnung aufgenommen und für eine transparente Darstellung der Prüfung der Einhaltung der Bezugsgrenzen nach § 26 WGG gesorgt werden. (Seite 48)

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG


Der Nationalrat wolle beschließen:

 

"Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort wird aufgefordert, eine Regierungsvorlage auszuarbeiten, die den Empfehlungen des Rechnungshofes Rechnung trägt, indem

 

·        der § 26 WGG in Richtung fixer Jahresbezüge und All-In-Verträge abgeändert wird,

·        eine Präzisierung der Bezugsgrenzen vorgenommen wird und

·        zur Verbesserung von Transparenz und Kontrolle nähere Bestimmungen für die Prüfung der Angemessenheit von Bezügen in die Prüfungsrichtlinienverordnung aufgenommen werden."

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Bauten und Wohnen vorgeschlagen.