442/A XXVI. GP

Eingebracht am 25.10.2018
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

 

der Abgeordneten Tanja Graf, Dr. Dagmar Belakowitsch

und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/2018, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2a Abs. 1 entfällt der letzte Satz.

2. § 2a werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

„(5) Abs. 1 und 2 gelten für selbständig Erwerbstätige und sonstige gemäß § 3 AlVG Versicherte mit der Maßgabe, dass bei einer innerhalb der jeweiligen Betragsgrenzen liegenden Beitragsgrundlage an Stelle des vom Arbeitnehmer zu tragenden Anteils die Hälfte des Arbeitslosenversicherungsbeitrages entsprechend vermindert wird.

(6) Abs. 1 Z 3 ist auf Lehrverhältnisse (Lehrlinge) auf Grund von Lehrverträgen, deren Laufzeit nach Ablauf des 31. Dezember 2015 begonnen hat, nicht anzuwenden.“

3. § 10 wird folgender Abs. 68 angefügt:

„(68) § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft und gilt ab der Beitragsperiode Juli 2018.“

 


 

Begründung

 

Für die Absicherung der Konsumnachfrage und damit die Konjunkturstabilisierung ist die Beitragsgestaltung zu den Systemen der sozialen Sicherung gerade für Bezieher niedriger Einkommen wichtig. In diesem Zusammenhang ist auch der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung bedeutsam. Um Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit niedrigem Einkommen wirksamer zu entlasten, wurde bereits beschlossen, dass ab 1. Juli 2018 die Werte für den reduzierten Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei niedrigem Einkommen erhöht werden. Dem entsprechend entfällt der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem Monatseinkommen bis 1.648 €. Über 1 648 bis 1 798 € beträgt der von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu tragende Anteil am Arbeitslosenversicherungsbeitrag ein Prozent, über 1 798 bis 1 948 € zwei Prozent und über 1 948 € wieder drei Prozent. Für Arbeitgeber bleibt der Beitragssatz wie bisher unverändert bei drei Prozent.

Erst nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens wurde ein darüber hinausgehender Änderungs- bzw. Klarstellungsbedarf bekannt. Die niedrigste Beitragsgrundlage für freiwillig in der Arbeitslosenversicherung versicherte selbständig Erwerbstätige beträgt ein Viertel der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 48 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG). Im Jahr 2018 beträgt dieser Wert 1.496,25 € und liegt damit in einem Bereich, für den der Arbeitnehmeranteil ab 1. Juli 2018 nur mehr 0 % beträgt.

Der gegenständliche Gesetzentwurf sieht eine Verminderung der Beiträge für freiwillig Versicherte bei entsprechender Beitragsgrundlage wie für Pflichtversicherte sowie eine Klarstellung betreffend Lehrlinge vor. Für Lehrlinge auf Grund von Lehrverträgen, deren Laufzeit nach Ablauf des 31. Dezember 2015 begonnen hat, beträgt der Gesamtbeitrag zur Arbeitslosenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 AMPFG 2,4 Prozent und der auf die Lehrlinge entfallende Anteil daher nie mehr als 1,2 Prozent. Die Nichtanwendung des § 2a Abs. 1 Z 3 AMPFG (Beitragsanteil 2 Prozent) bezieht sich auf diese „neuen“ Lehrlinge. Für Lehrlinge auf Grund von Lehrverträgen, deren Laufzeit bereits vor Ablauf des 31. Dezember 2015 begonnen hat, die im letzten Lehrjahr (sowie bereits zuvor bei kollektivvertraglichem Anspruch auf eine Lehrlingsentschädigung mindestens in Höhe des niedrigsten Hilfsarbeiterlohnes) der Pflichtversicherung unterliegen, soll bei entsprechender Höhe der Lehrlingsentschädigung (über 1.506 Euro, aber unter 1.696 Euro) der auf die Lehrlinge entfallende Anteil statt 3 Prozent ebenso wie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur 2 Prozent betragen. Eine Schlechterstellung dieser kleinen Gruppe von Lehrlingen soll damit ausdrücklich ausgeschlossen werden.

Der monatliche Beitrag zur Arbeitslosenversicherung auf Grund der niedrigsten Beitragsgrundlage für freiwillig in der Arbeitslosenversicherung versicherte selbständig Erwerbstätige wird sich durch die vorgeschlagene Änderung von derzeit 89,78 Euro (= 6% der Beitragsgrundlage) auf 44,89 Euro (= 3% der Beitragsgrundlage) verringern. Dies ergibt je versicherter Person eine monatliche Entlastung und damit monatliche Mindereinnahmen in Höhe von 44,89 Euro. Auf der Grundlage dieser 2018 geltenden Werte ergibt sich damit für das zweite Halbjahr 2018 (für sechs Monate) ein Betrag in Höhe von 269,34 Euro und jährlich (für zwölf Monate) in Höhe von 538,68 Euro. Für rund 600 in dieser Beitragsgruppe versicherte Personen beträgt der Entfall im zweiten Halbjahr 2018 (für sechs Monate) insgesamt rund 160.000,- Euro und jährlich rund 320.000,- Euro.

Die Gleichbehandlung mit unselbständig Erwerbstätigen und die damit verbundene Halbierung des Beitrages bei der niedrigsten Beitragsgrundlage wird künftig auch jenen selbständig Erwerbstätigen, die nicht bereits auf Grund einer früheren unselbständigen Erwerbstätigkeit weiterhin (ohne Beitragsleistung) gegen das Risiko der Arbeitslosigkeit abgesichert sind, die Entscheidung für eine selbständige Erwerbstätigkeit und die freiwillige Arbeitslosenversicherung erleichtern.

 

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Ausschuss für Arbeit und Soziales zuzuweisen.