442/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Tanja Graf, Dr. Dagmar Belakowitsch,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 25.10.2018 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/2018, wird wie folgt geändert: |
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1. Im § 2a Abs. 1 entfällt der letzte Satz. |
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§ 2a. (1) Abweichend von § 2 beträgt der vom Arbeitnehmer zu tragende Anteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages bei einer monatlichen Beitragsgrundlage 1.bis 1 648 € 0 vH, 2.über 1 648 bis 1 798 € 1 vH, 3.über 1 798 bis 1 948 € 2 vH. Z 3 ist auf Lehrverhältnisse nicht anzuwenden. |
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§ 2a. (1) Abweichend von § 2 beträgt der vom Arbeitnehmer zu tragende Anteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages bei einer monatlichen Beitragsgrundlage 1.bis 1 648 € 0 vH, 2.über 1 648 bis 1 798 € 1 vH, 3.über 1 798 bis 1 948 € 2 vH.
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2. § 2a werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt: |
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„(5) Abs. 1 und 2 gelten für selbständig Erwerbstätige und sonstige gemäß § 3 AlVG Versicherte mit der Maßgabe, dass bei einer innerhalb der jeweiligen Betragsgrenzen liegenden Beitragsgrundlage an Stelle des vom Arbeitnehmer zu tragenden Anteils die Hälfte des Arbeitslosenversicherungsbeitrages entsprechend vermindert wird. |
(5) Abs. 1 und 2 gelten für selbständig Erwerbstätige und sonstige gemäß § 3 AlVG Versicherte mit der Maßgabe, dass bei einer innerhalb der jeweiligen Betragsgrenzen liegenden Beitragsgrundlage an Stelle des vom Arbeitnehmer zu tragenden Anteils die Hälfte des Arbeitslosenversicherungsbeitrages entsprechend vermindert wird. |
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(6) Abs. 1 Z 3 ist auf Lehrverhältnisse (Lehrlinge) auf Grund von Lehrverträgen, deren Laufzeit nach Ablauf des 31. Dezember 2015 begonnen hat, nicht anzuwenden.“ |
(6) Abs. 1 Z 3 ist auf Lehrverhältnisse (Lehrlinge) auf Grund von Lehrverträgen, deren Laufzeit nach Ablauf des 31. Dezember 2015 begonnen hat, nicht anzuwenden. |
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3. § 10 wird folgender Abs. 68 angefügt: |
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„(68) § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft und gilt ab der Beitragsperiode Juli 2018.“ |
(68) § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft und gilt ab der Beitragsperiode Juli 2018. |