Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 - PartG) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 - PartG) geändert wird

1. § 10 Abs. 8 lautet:

„(8) Für den Fall der Überschreitung des in § 4 geregelten Höchstbetrags um bis zu 10 vH ist eine Geldbuße in der Höhe von bis zu 15 vH des Überschreitungsbetrages zu verhängen. Geht die Überschreitung über die Grenze von 10 vH hinaus, so ist die Geldbuße um bis zu 25 vH dieses zweiten Überschreitungsbetrages zu erhöhen. Geht die Überschreitung über die Grenze von 25 vH hinaus, so ist die Geldbuße um 200 vH dieses dritten Überschreitungsbetrages zu erhöhen. Diese Geldbußen sind zur Finanzierung von Einrichtungen zur Demokratieerziehung zu verwenden.“

2. In § 16 wird ein neuer Abs. 7 angefügt:

„(7) § 10 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. xx/xxxx tritt mit 1. März 2019 in Kraft.“