457/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Jörg Leichtfried, Mag. Thomas Drozda,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 16.11.2018 |
Eingearbeiteter Antrag |
|
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 - PartG) geändert wird |
|
|
Der Nationalrat hat beschlossen: |
|
Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 - PartG) geändert wird |
|
|
1. § 10 Abs. 8 lautet: |
|
(8) Für den Fall der Überschreitung des in § 4 geregelten Höchstbetrags um bis zu 25 vH ist eine Geldbuße in der Höhe von bis zu 10 vH des Überschreitungsbetrages zu verhängen. Geht die Überschreitung über die Grenze von 25 vH hinaus, so ist die Geldbuße um bis zu 20 vH dieses zweiten Überschreitungsbetrages zu erhöhen. |
„(8) Für den Fall der Überschreitung des in § 4 geregelten Höchstbetrags um bis zu 10 vH ist eine Geldbuße in der Höhe von bis zu 15 vH des Überschreitungsbetrages zu verhängen. Geht die Überschreitung über die Grenze von 10 vH hinaus, so ist die Geldbuße um bis zu 25 vH dieses zweiten Überschreitungsbetrages zu erhöhen. Geht die Überschreitung über die Grenze von 25 vH hinaus, so ist die Geldbuße um 200 vH dieses dritten Überschreitungsbetrages zu erhöhen. Diese Geldbußen sind zur Finanzierung von Einrichtungen zur Demokratieerziehung zu verwenden.“ |
(8) Für den Fall der Überschreitung des in § 4
geregelten Höchstbetrags um bis zu |
|
2. In § 16 wird ein neuer Abs. 7 angefügt: |
|
|
„(7) § 10 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. xx/xxxx tritt mit 1. März 2019 in Kraft.“ |
(7) § 10 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. xx/xxxx tritt mit 1. März 2019 in Kraft. |