458/A XXVI. GP

Eingebracht am 16.11.2018
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Antrag

 

der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge (Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz – FAGG)
geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge (Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz – FAGG) geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge (Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz – FAGG), BGBl. I Nr. 33/2014 , zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. BGBl. I Nr. 50/2017, wird wie folgt geändert:

 

1.    In § 18 Abs. 1 wird nach Z 11 folgende Z 12 eingefügt:
„12. Dienstleistungen, für die Straßenmaut nach dem Bundesstraßen-Mautgesetz (BStMG) entrichtet wird.“

Begründung

Wartepflicht beim Kauf der Elektronischen Vignette

Wenn man die digitale Vignette kauft, muss man 18 Tage auf ihre Gültigkeit warten. Das wird von der ASFINAG mit dem Rücktrittsrecht für Außerhausgeschäfte erklärt. Genauer erklärt die ASFINAG in einer Aussendung: "Gemäß der Europäischen Richtlinie für Konsumentenschutz können Kundinnen und Kunden innerhalb von 14 Tagen vom Online-Kauf eines Produktes oder einer Dienstleistung zurücktreten – dies ist auch bei der Digitalen Vignette so. Dazu kommt, dass auch bei digitalen Produkten der formale Rücktritt vom Kauf per Post übermittelt werden kann – also weitere drei Tage zur Konsumentenschutzfrist."

Um die Mautzahler_innen von den Anwendungen und Vorteilen der Digitalisierung profitieren zu lassen, ist es erforderlich, dass eine digitale Vignette kurzfristig nach dem Online-Kauf gültig ist. Die geltenden Bestimmungen des FAGG stehen dem entgegen. Die vorgeschlagene Erweiterung der Ausnahmen, für die das Rücktrittsrecht nach § 18 FAGG nicht gilt, bewirkt, dass Konsument_innen eine Vignette auch kurzfristig lösen und nützen können. Dafür braucht es die oben angeführte Gesetzesänderung.

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen‚ diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Justizausschuss zuzuweisen.