463/A XXVI. GP

Eingebracht am 21.11.2018
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Antrag

 

der Abgeordneten Irmgard Griss, Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Haftung der Gebietskörperschaften und der sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts für in Vollziehung der Gesetze zugefügte Schäden (Amtshaftungsgesetz – AHG) geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Haftung der Gebietskörperschaften und der sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts für in Vollziehung der Gesetze zugefügte Schäden (Amtshaftungsgesetz – AHG) geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Haftung der Gebietskörperschaften und der sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts für in Vollziehung der Gesetze zugefügte Schäden (Amtshaftungsgesetz – AHG), BGBl. Nr. BGBl. Nr. 20/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. BGBl. I Nr. 122/2013, wird wie folgt geändert:

 

In § 9 wird in Absatz 5 folgender zweiter und dritter Satz eingefügt:

"Davon unberührt bleiben allfällige Unterlassungs- und Widerrufsansprüche, die dem Geschädigten nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts gegen das Organ wegen rechtswidrig und schuldhaften Verhaltens erwachsen sind. Diese können im ordentlichen Rechtsweg gegen das Organ geltend gemacht werden, auch wenn es in Vollziehung der Gesetze gehandelt hat."

 

Begründung

 

Unterlassungsansprüche gegen Organe nach dem AHG

Zu den Garantien des Rechtsstaatsprinzips gehört die im Amtshaftungsgesetz (AHG) geregelte Haftung öffentlicher Rechtsträger für Schäden, die ihre Organe bei der Ausübung hoheitlicher Tätigkeiten rechtswidrig und schuldhaft verursachen.

Solcherart Geschädigten steht die Möglichkeit offen, sich bei dem Rechtsträger Ersatz zu verschaffen, für den das Organ gehandelt hat. Das gilt aber nur für in Geld messbare Schäden. (siehe Mayer/Kucsko-Stadlmayer/Stöger, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts11 (2015) Rz 1291.)

Die Folge ist, dass Betroffene nicht die Unterlassung kreditschädigender Behauptungen (§ 1330 ABGB) erwirken können, wenn das Organ in Vollziehung der Gesetze gehandelt hat. Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung 1 Ob 303/97h vom 14.10.1997 zu dieser Rechtsschutzlücke ausgeführt: "Eine in diesem Zusammenhang bei Unterlassungsansprüchen gegen den Rechtsträger oder das Organ bestehende allfällige Rechtsschutzlücke zum Nachteil des durch (..) hoheitlich erfolgte kreditschädigende Äußerungen Betroffenen entzieht sich einer Schließung durch die Rechtsprechungsorgane."

Um diese Lücke zu schließen, braucht es daher die vorgeschlagene Gesetzesänderung.

 

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen‚ diesen Antrag, unter Verzicht auf die erste Lesung, dem Justizausschuss zuzuweisen.