Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Haftung der Gebietskörperschaften und der sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts für in Vollziehung der Gesetze zugefügte Schäden (Amtshaftungsgesetz – AHG) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Haftung der Gebietskörperschaften und der sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts für in Vollziehung der Gesetze zugefügte Schäden (Amtshaftungsgesetz – AHG), BGBl. Nr. BGBl. Nr. 20/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. BGBl. I Nr. 122/2013, wird wie folgt geändert:

In § 9 wird in Absatz 5 folgender zweiter und dritter Satz eingefügt:

"Davon unberührt bleiben allfällige Unterlassungs- und Widerrufsansprüche, die dem Geschädigten nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts gegen das Organ wegen rechtswidrig und schuldhaften Verhaltens erwachsen sind. Diese können im ordentlichen Rechtsweg gegen das Organ geltend gemacht werden, auch wenn es in Vollziehung der Gesetze gehandelt hat."