463/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Dr. Irmgard Griss,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 21.11.2018

 

 

Änderungen laut Antrag vom 21.11.2018

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Haftung der Gebietskörperschaften und der sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts für in Vollziehung der Gesetze zugefügte Schäden (Amtshaftungsgesetz – AHG) geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Bundesgesetz über die Haftung der Gebietskörperschaften und der sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts für in Vollziehung der Gesetze zugefügte Schäden (Amtshaftungsgesetz – AHG), BGBl. Nr. BGBl. Nr. 20/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. BGBl. I Nr. 122/2013, wird wie folgt geändert:

 

 

In § 9 wird in Absatz 5 folgender zweiter und dritter Satz eingefügt:

 

 

"Davon unberührt bleiben allfällige Unterlassungs- und Widerrufsansprüche, die dem Geschädigten nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts gegen das Organ wegen rechtswidrig und schuldhaften Verhaltens erwachsen sind. Diese können im ordentlichen Rechtsweg gegen das Organ geltend gemacht werden, auch wenn es in Vollziehung der Gesetze gehandelt hat."

 

(5) Der Geschädigte kann den Ersatz des Schadens, den ihm ein Organ eines im § 1 dieses Bundesgesetzes genannten Rechtsträgers in Vollziehung des Gesetzes zugefügt hat, gegen das Organ im ordentlichen Rechtsweg nicht geltend machen.

 

 

(5) Der Geschädigte kann den Ersatz des Schadens, den ihm ein Organ eines im § 1 dieses Bundesgesetzes genannten Rechtsträgers in Vollziehung des Gesetzes zugefügt hat, gegen das Organ im ordentlichen Rechtsweg nicht geltend machen. Davon unberührt bleiben allfällige Unterlassungs- und Widerrufsansprüche, die dem Geschädigten nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts gegen das Organ wegen rechtswidrig und schuldhaften Verhaltens erwachsen sind. Diese können im ordentlichen Rechtsweg gegen das Organ geltend gemacht werden, auch wenn es in Vollziehung der Gesetze gehandelt hat.