463/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Dr. Irmgard Griss,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 21.11.2018 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Haftung der Gebietskörperschaften und der sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts für in Vollziehung der Gesetze zugefügte Schäden (Amtshaftungsgesetz – AHG) geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Bundesgesetz über die Haftung der Gebietskörperschaften und der sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts für in Vollziehung der Gesetze zugefügte Schäden (Amtshaftungsgesetz – AHG), BGBl. Nr. BGBl. Nr. 20/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. BGBl. I Nr. 122/2013, wird wie folgt geändert: |
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In § 9 wird in Absatz 5 folgender zweiter und dritter Satz eingefügt: |
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"Davon unberührt bleiben allfällige Unterlassungs- und Widerrufsansprüche, die dem Geschädigten nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts gegen das Organ wegen rechtswidrig und schuldhaften Verhaltens erwachsen sind. Diese können im ordentlichen Rechtsweg gegen das Organ geltend gemacht werden, auch wenn es in Vollziehung der Gesetze gehandelt hat." |
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(5) Der Geschädigte kann den Ersatz des Schadens, den ihm ein Organ eines im § 1 dieses Bundesgesetzes genannten Rechtsträgers in Vollziehung des Gesetzes zugefügt hat, gegen das Organ im ordentlichen Rechtsweg nicht geltend machen.
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(5) Der Geschädigte kann den Ersatz des Schadens, den ihm ein Organ eines im § 1 dieses Bundesgesetzes genannten Rechtsträgers in Vollziehung des Gesetzes zugefügt hat, gegen das Organ im ordentlichen Rechtsweg nicht geltend machen. Davon unberührt bleiben allfällige Unterlassungs- und Widerrufsansprüche, die dem Geschädigten nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts gegen das Organ wegen rechtswidrig und schuldhaften Verhaltens erwachsen sind. Diese können im ordentlichen Rechtsweg gegen das Organ geltend gemacht werden, auch wenn es in Vollziehung der Gesetze gehandelt hat.
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