464/A XXVI. GP

Eingebracht am 21.11.2018
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Antrag

 

des Abgeordneten Mag. Dr. Wolfgang Zinggl, Freundinnen und Freunde

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012) geändert wird.

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Änderung des Bundesgesetzes über die Finanzierung politischer Parteien

Das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien wird wie folgt geändert:

 

§ 10 Abs 8 lautet:

„(8) Für den Fall der Überschreitung des in § 4 geregelten Höchstbetrags ist eine Geldbuße in der Höhe von 100 vH des Überschreitungsbetrages zu verhängen. Geht die Überschreitung über 50 vH hinaus, so ist die Geldbuße um 200 vH dieses zweiten Überschreitungsbetrages zu erhöhen.“

 

Begründung

Bereits bei der ersten Nationalratswahl, die 2013 unter den Bestimmungen des Parteiengesetzes 2012 stattfand, gab es teilweise deutliche Überschreitungen der Wahlkampfkostenobergrenze von damals 7 Mio Euro. Bei der folgenden Nationalratswahl 2017 stiegen die Überschreitungen nochmals an, bis zu fast dem Doppelten des gesetzlich erlaubten Werts.

Das zeigt deutlich, dass die Strafbestimmungen im Gesetz zur Rechtsdurchsetzung ungenügend sind.

Die Änderung des § 10 Abs 8 PartG gleicht das Strafausmaß an jenes bei Verstößen gegen § 6 PartG (Spenden) an, welches in § 10 Abs 7 PartG normiert ist. Für Überschreitungen um mehr als die Hälfte der maximalen Wahlkampfkosten wird eine neue Schwelle eingezogen, ab der eine erhöhte Strafe fällig wird. Außerdem entfällt bei massiven Verstößen gegen die Obergrenze die Möglichkeit, dass der Parteien-Transparenz-Senat die Strafhöhe nicht voll ausschöpft.

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verfassungsausschuss vorgeschlagen.