464/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Dr. Wolfgang Zinggl,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 21.11.2018

 

 

Änderungen laut Antrag vom 21.11.2018

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Änderung des Bundesgesetzes über die Finanzierung politischer Parteien

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien wird wie folgt geändert:

 

 

§ 10 Abs 8 lautet:

 

(8) Für den Fall der Überschreitung des in § 4 geregelten Höchstbetrags um bis zu 25 vH ist eine Geldbuße in der Höhe von bis zu 10 vH des Überschreitungsbetrages zu verhängen. Geht die Überschreitung über die Grenze von 25 vH hinaus, so ist die Geldbuße um bis zu 20 vH dieses zweiten Überschreitungsbetrages zu erhöhen.

 

„(8) Für den Fall der Überschreitung des in § 4 geregelten Höchstbetrags ist eine Geldbuße in der Höhe von 100 vH des Überschreitungsbetrages zu verhängen. Geht die Überschreitung über 50 vH hinaus, so ist die Geldbuße um 200 vH dieses zweiten Überschreitungsbetrages zu erhöhen.“

(8) Für den Fall der Überschreitung des in § 4 geregelten Höchstbetrags um bis zu 25 vH ist eine Geldbuße in der Höhe von bis zu 10100 vH des Überschreitungsbetrages zu verhängen. Geht die Überschreitung über die Grenze von 2550 vH hinaus, so ist die Geldbuße um bis zu 20200 vH dieses zweiten Überschreitungsbetrages zu erhöhen..“