466/A(E) XXVI. GP

Eingebracht am 21.11.2018
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Claudia Gamon, Kolleginnen und Kollegen

betreffend Lösung des Kettenvertragsproblems an den österreichischen Universitäten

 

Mit der Novelle des Universitätsgesetzes 2015 wurde die Kettenvertragsregelung für die Universitäten ausgeweitet. Bei befristeten Beschäftigungen ist der Wechsel in eine andere Verwendung als Neuabschluss zu werten. Das soll vor allem dann der Fall sein, wenn durch den Wechsel eine höhere Karrierestufe (z.B. Postdoc-Stelle) erreicht wird oder dieser zu einer Stelle in einem Drittmittel- oder Forschungsprojekt erfolgt. Die Gesamtdauer darf daher sechs Jahre bei Vollzeit und acht Jahre bei Teilzeit nicht überschreiten.

Konkret ist dies im Universitätsgesetz wie folgt geregelt:

§ 109. (1) Arbeitsverhältnisse können auf unbestimmte oder bestimmte Zeit abgeschlossen werden. Arbeitsverhältnisse auf bestimmte Zeit sind bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit des Arbeitsvertrags auf höchstens sechs Jahre zu befristen, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.

(2) Eine mehrmalige unmittelbar aufeinanderfolgende Befristung ist nur bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die im Rahmen von Drittmittelprojekten oder Forschungsprojekten beschäftigt werden, bei ausschließlich in der Lehre verwendetem Personal sowie bei Ersatzkräften zulässig. Die Gesamtdauer solcher unmittelbar aufeinanderfolgender Arbeitsverhältnisse einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers darf sechs Jahre, im Fall der Teilzeitbeschäftigung acht Jahre nicht überschreiten. Eine darüber hinausgehende einmalige Verlängerung bis zu insgesamt zehn Jahren, im Fall der Teilzeitbeschäftigung bis zu insgesamt zwölf Jahren, ist bei sachlicher Rechtfertigung, insbesondere für die Fortführung oder Fertigstellung von Forschungsprojekten und Publikationen zulässig.

(3) Wechselt eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer im Sinne des § 100 in eine andere Verwendung, ist unbeschadet des Abs. 2 eine einmalige neuerliche Befristung bis zur Gesamtdauer von sechs Jahren, im Falle der Teilzeitbeschäftigung bis zu acht Jahren, zulässig, wobei die Befristungen gemäß Abs. 1, 2 und 3 entsprechend zusammenzurechnen sind. Die Höchstgrenzen des Abs. 2 dürfen nicht überschritten werden. Beschäftigungszeiten als studentische Mitarbeiterin oder studentischer Mitarbeiter bleiben unberücksichtigt.

(4) Eine andere Verwendung im Sinne des Abs. 3 liegt insbesondere dann vor, wenn durch den Wechsel eine weitere Karrierestufe (z. B. Postdoc-Stelle) erreicht wird oder der Wechsel von oder zu einer Stelle im Rahmen eines Drittmittel- oder Forschungsprojekts erfolgt.

Wie sich aber seit Inkrafttreten der Novelle deutlich gezeigt hat, wurden die damit einhergehenden Probleme nur unzureichend gelöst. In der Praxis führt dies nach wie vor dazu, dass es hohe Unsicherheit für drittmittelfinanzierte junge Forscher_innen gibt und auch den Universitäten zu wenige Steuerungsmöglichkeiten eingeräumt werden. Die Ausnahmeregelung für einmalige weitere Verlängerung scheint nur wenig Verbesserung geschaffen zu haben. Damit droht auch weiterhin nicht geplanter Brain-Drain hochqualifizierter junger Forschender.

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG



Der Nationalrat wolle beschließen:

"Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, wird aufgefordert, gemeinsam mit den österreichischen Universitäten einen Entwurf zur Lösung der Kettenvertragsproblematik zu erarbeiten und dem Nationalrat vorzulegen."

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Wissenschaftsausschuss vorgeschlagen.