478/A(E) XXVI. GP
Eingebracht am 21.11.2018
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
der Abgeordneten Irmgard Griss, Kolleginnen und Kollegen
betreffend Ausarbeitung eines Gesetzesentwurfes zur Haftung von Politiker_innen
Politiker_innen sind vom Vertrauen der
Wähler_innen abhängig und werden anhand ihrer Arbeitshaltung und
ihrer Leistungen entweder im Amt bestätigt oder abgewählt. Allerdings
kommt es immer wieder zu Vorfällen, in denen Spitzenpolitiker_innen aufgrund
grober Vernachlässigung ihrer Pflichten Entscheidungen treffen, die
finanzielle Schäden und Nachwirkungen über Generationen bewirken.
Skandale, wie es sie im Zuge der Hypo-Haftungen und späterer
Verstaatlichung, beim Salzburger Finanzdebakel, bei der Linzer Swap-Affäre
oder auch bei den Wiener Frankenkrediten gab, sind nur ein paar der aktuellen
Beispiele für solche politische Misswirtschaft. Diese Fälle sind
Symptome eines größeren strukturellen Problems. Es stellt sich daher
die Frage, ob in solchen Fällen die Konsequenz einer Abwahl und des
Verlusts der Wähler_innengunst nicht zu gering ist.
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit der Amtshaftung und der Organhaftung,
um gegen staatliches Fehlverhalten vorzugehen. Wenn ein/e Staatsbediensteter/Staatsbedienstete,
der/die hoheitlich handelt, jemandem durch rechtswidriges Verhalten Schaden
zufügt, haftet vorerst die jeweilige Gebietskörperschaft, also der
Bund, das Land oder die Gemeinde. Die zuständige Gebietskörperschaft
kann sich das Geld dann vom/von der betroffenen Beamten/-in oder Politiker_in
via Regressforderung zurückholen, wenn diese/r grob fahrlässig
gehandelt hat. Auch im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung wird für
Schäden gehaftet, die rechtswidrig und schuldhaft zugefügt werden. In
der Praxis werden solche Ansprüche und auch Regressforderungen gegen die
verantwortlichen Politiker_innen so gut wie nie geltend gemacht. Meistens
werden solche Verfahren lediglich gegen die Beamtenebene geführt, nicht
jedoch gegen Politiker_innen. Zudem obliegt es in der Praxis den jeweiligen
Ministerien, Ersatzansprüche geltend zu machen. Im Falle eines
Fehlverhaltens auf Ministerebene müsste der/die Minister_in letztlich
gegen sich selbst vorgehen.
Es ist daher notwendig, die Klagebefugnis auf außerhalb der politischen
Ebene zu verlagern. Dem Rechnungshof sollte deshalb die Kompetenz
eingeräumt werden, bei gravierenden Rechtsverletzungen der obersten Organe
gem. Art. 19 B-VG bei Gericht ein Feststellungsverfahren zu beantragen. In
diesem Verfahren wäre zu prüfen, ob die Rechtsverletzung
tatsächlich vorliegt und dem/der Verantwortlichen ein grobes Verschulden
vorzuwerfen ist. Der Rechnungshof könnte dann, wie auch vom renommierten
Verfassungsrechtler Heinz Mayer vorgeschlagen, für die Republik Regressansprüche
und Organhaftungsansprüche geltend machen.
Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden
Der Nationalrat wolle beschließen:
"Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat einen Gesetzesentwurf vorzulegen, welcher dem Rechnungshof entsprechende Kompetenzen verleiht, um für die Republik Regressansprüche und Organhaftungsansprüche bei Rechtsverletzungen von höchsten Organen gem. Art. 19 B-VG geltend zu machen."
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Justizausschuss vorgeschlagen.