478/A(E) XXVI. GP

Eingebracht am 21.11.2018
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Irmgard Griss, Kolleginnen und Kollegen

betreffend Ausarbeitung eines Gesetzesentwurfes zur Haftung von Politiker_innen

Politiker_innen sind vom Vertrauen der Wähler_innen abhängig und werden anhand ihrer Arbeitshaltung und ihrer Leistungen entweder im Amt bestätigt oder abgewählt. Allerdings kommt es immer wieder zu Vorfällen, in denen Spitzenpolitiker_innen aufgrund grober Vernachlässigung ihrer Pflichten Entscheidungen treffen, die finanzielle Schäden und Nachwirkungen über Generationen bewirken. Skandale, wie es sie im Zuge der Hypo-Haftungen und späterer Verstaatlichung, beim Salzburger Finanzdebakel, bei der Linzer Swap-Affäre oder auch bei den Wiener Frankenkrediten gab, sind nur ein paar der aktuellen Beispiele für solche politische Misswirtschaft. Diese Fälle sind Symptome eines größeren strukturellen Problems. Es stellt sich daher die Frage, ob in solchen Fällen die Konsequenz einer Abwahl und des Verlusts der Wähler_innengunst nicht zu gering ist.
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit der Amtshaftung und der Organhaftung, um gegen staatliches Fehlverhalten vorzugehen. Wenn ein/e Staatsbediensteter/Staatsbedienstete, der/die hoheitlich handelt, jemandem durch rechtswidriges Verhalten Schaden zufügt, haftet vorerst die jeweilige Gebietskörperschaft, also der Bund, das Land oder die Gemeinde. Die zuständige Gebietskörperschaft kann sich das Geld dann vom/von der betroffenen Beamten/-in oder Politiker_in via Regressforderung zurückholen, wenn diese/r grob fahrlässig gehandelt hat. Auch im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung wird für Schäden gehaftet, die rechtswidrig und schuldhaft zugefügt werden. In der Praxis werden solche Ansprüche und auch Regressforderungen gegen die verantwortlichen Politiker_innen so gut wie nie geltend gemacht. Meistens werden solche Verfahren lediglich gegen die Beamtenebene geführt, nicht jedoch gegen Politiker_innen. Zudem obliegt es in der Praxis den jeweiligen Ministerien, Ersatzansprüche geltend zu machen. Im Falle eines Fehlverhaltens auf Ministerebene müsste der/die Minister_in letztlich gegen sich selbst vorgehen.
Es ist daher notwendig, die Klagebefugnis auf außerhalb der politischen Ebene zu verlagern. Dem Rechnungshof sollte deshalb die Kompetenz eingeräumt werden, bei gravierenden Rechtsverletzungen der obersten Organe gem. Art. 19 B-VG bei Gericht ein Feststellungsverfahren zu beantragen. In diesem Verfahren wäre zu prüfen, ob die Rechtsverletzung tatsächlich vorliegt und dem/der Verantwortlichen ein grobes Verschulden vorzuwerfen ist. Der Rechnungshof könnte dann, wie auch vom renommierten Verfassungsrechtler Heinz Mayer vorgeschlagen, für die Republik Regressansprüche und Organhaftungsansprüche geltend machen.

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG



Der Nationalrat wolle beschließen:

"Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat einen Gesetzesentwurf vorzulegen, welcher dem Rechnungshof entsprechende Kompetenzen verleiht, um für die Republik Regressansprüche und Organhaftungsansprüche bei Rechtsverletzungen von höchsten Organen gem. Art. 19 B-VG geltend zu machen."

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Justizausschuss vorgeschlagen.